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Steuerstrategien fuer Kapitalanleger

Steuerstrategien fuer Kapitalanleger

Titel: Steuerstrategien fuer Kapitalanleger Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Anton Rudolf Goetzenberger
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NV-Bescheinigung ist für jeden Kapitalanleger sinnvoll, der Kapitaleinkünfte über dem Sparer-Pauschbetrag von 801 € erzielt, jedoch mit seinem zu versteuernden Einkommen den Grundfreibetrag nicht überschreitet. Eine NV-Bescheinigung kann beantragen, wer voraussichtlich ein zu versteuerndes Einkommen von nicht mehr als – für 2012 – 8.004 € (Grundfreibeträge) im Jahr erzielt.
    Weitere Voraussetzung für die Ausstellung einer NV-Bescheinigung ist, dass auch im Fall der Günstigerprüfung [75] keine Steuer entsteht. Diese durch das Jahressteuergesetz 2009 in das Gesetz eingefügte Bedingung [76] stellt damit klar, dass die Finanzverwaltung eine NV-Bescheinigung nur unter der Bedingung ausstellt, dass auch unter Berücksichtigung der Kapitalerträge keine Veranlagung zur Einkommensteuer in Betracht kommt.
    Die NV-Bescheinigung ist für drei Jahre gültig. Liegen die Einkünfte über der Grenze, ist die NV-Bescheinigung an das Finanzamt zurückzugeben.
    Steuerstrategie 46
    Rentner und Eltern, die Kapitalvermögen den Kindern übertragen haben, sollten prüfen lassen, ob eine NV-Bescheinigung beantragt werden kann. Arbeitnehmer erhalten wegen der Möglichkeit einer Antragsveranlagung [77] allerdings keine NV-Bescheinigung. Das Antragsformular für eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung ist erhältlich im Internet unter: https://www.formulare-bfinv.de (Stichworte: Formularcenter, Bürger, Steuern im Inland).
    [49] BStBl 2010 I S. 94.
    [50] BMF-Schreiben vom 22.12.2009 IV C 1 S 2252/08/10004, BStBl 2010 I S. 94 Tz. 113.
    [51] BMF vom 15.8.2008 Ziffer 1.4 „Steuerneutrale Behandlung von Spin-Off-Vorgängen“.
    [52] § 43a Abs. 3 Satz 2 EStG.
    [53] Näheres zur steueroptimalen Berücksichtigung von Altverlusten vgl. Teil 4 Abschnitt: Steueroptimale Berücksichtigung der Altverluste aus Kapitalvermögen und privaten Veräußerungsgeschäften.
    [54] Vgl. § 8 Abs. 5 Satz 3 InvStG.
    [55] Somit keine abgeltungsteuerausgenommene Kapitalforderung i.S. § 1 Abs. 3 S. 3. Nr. 1c InvStG.
    [56] § 3 Abs. 2 Nr. 2 InvStG.
    [57] § 2 Abs. 3 InvStG.
    [58] BMF 2.6.2005, IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05 BStBl 2005 I S. 728.
    [59] § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG.
    [60] § 43a Abs. 2 Satz 3 EStG.
    [61] Zur Problematik der Doppelbesteuerung bei ausländischen Thesaurierungsfonds vgl. Schultze : „Ausländische thesaurierende Investmentfonds und Abgeltungsteuer“, NWB-EV 2/2011 S. 47.
    [62] Zu Steuerstrategien für Immobilienanleger vgl. unten Teil 10.
    [63] § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG.
    [64] Vgl. Rdn 57, BMF Schreiben vom 22.12.2009 Az IV C 1 – S 2252/08/10004.
    [65] Quelle der Beispielrechnung: Solit-Kapital GmbH, Friesenstr. 1, 20097 Hamburg ( www.solit-kapital.de ). Der Fonds „SOLIT 2 Gold & Silber GmbH & Co. KG“ aus dem Hause Solit Kapital aus Hamburg investiert direkt in die physischen Edelmetalle Gold und Silber. Der Fonds kauft Barren von 1 bis 5 Kilogramm bzw. noch schwerere Industriebarren direkt bei den Herstellern, alles umsatzsteuerfrei – auch bei Silber.
    [66] § 43a Abs. 2 Satz 7 EStG.
    [67] BMF v. 22.12.2009 IV C 1 S 2252/08/10004 BStBl 2010 I S. 94. Tz. 194.
    [68] BMF v. 22.12.2009 IV C 1 S 2252/08/10004 a.a.O Rz. 194.
    [69] BMF v. 22.12.2009 a.a.O Rz. 196.
    [70] Der Betrag setzt sich zusammen aus: Grundfreibetrag 8.004 € (2012), Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 € und dem Sparer-Pauschbetrag von 801 €.
    [71] Vgl. BFH VIII R 137/74.
    [72] § 43 Abs 1 Satz 5 EStG.
    [73] BMF v. 22.12.2009 IV C 1 S 2252/08/10004 BStBl 2010 I S. 94 Tz. 168.
    [74] § 11 Abs. 1 BewG.
    [75] § 32d Abs. 6 EStG.
    [76] § 44a Abs. 1 Nr. 2 EStG.
    [77] § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG.

Teil 3: Entstehung und Abwehr der Abgeltungsteuer bei Depotübertragungen
    Mit Depotübertragungen lösen Anleger oft unbewusst Abgeltungsteuern aus. Mit der richtigen Gestaltung können unnötige Steuern vermieden werden.

Teil 4: Steuerstrategien zur optimalen Verlustverrechnung
    Der Gesetzgeber hat eine vorrangige Verrechnung abgeltungsteuerpflichtiger Altverluste zugelassen. Dieses Privileg gilt noch bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013.

Allgemeines
    Für Verluste aus abgeltungsteuerpflichtigen Wertpapiergeschäften gelten besondere

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