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Steuerstrategien fuer Kapitalanleger

Steuerstrategien fuer Kapitalanleger

Titel: Steuerstrategien fuer Kapitalanleger Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Anton Rudolf Goetzenberger
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ausschließlich eigenen Grundbesitz nutzt bzw. neben diesem nur ausschließlich eigenes Kapitalvermögen verwaltet, werden Erträge, die auf die Verwaltung des eigenen Grundbesitzes entfallen – also alle Mieterträge, die die Sparschwein GmbH erhält – vom steuerpflichtigen Gewerbeertrag ausgenommen.
    Steuerstrategie 79
    Der Kapitalanleger stellt hierzu im Namen der Sparschwein GmbH einen entsprechenden Antrag (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG).
    Der Nachteil ist allerdings – und hier wiederum macht die Sparschwein GmbH nur als Vermögensthesaurierungsinstrument Sinn – dass Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Immobilien aus dem Besitz der Sparschwein GmbH unabhängig von der Besitzzeit stets der Steuerpflicht unterliegen. Veräußerungsgewinne aus im Privatvermögen gehaltener Immobilien können hingegen nach derzeitiger Rechtslage nach einer Besitzzeit von mehr als zehn Jahren steuerfrei vereinnahmt werden.
Einbringung von Altimmobilien und AfA-Step-Up
    Soweit Altimmobilien schon länger als zehn Jahre im Privatbesitz des Sparschwein-GmbH-Gesellschafters sind und auf Ebene des Gesellschafters kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft realisiert werden muss, kann die Einbringung der Immobilien in die Sparschwein GmbH interessant sein. Zwar fällt Grunderwerbsteuer an [141] , doch ermöglicht die Einbringung einen sogenannten „AfA-Step-Up“. Der AfA-Step-Up bewirkt, dass als Bemessungsgrundlage für künftige Abschreibungen auf Ebene der GmbH & Co KG der Veräußerungspreis bzw. Einlagewert (Teilwert) ohne Abzug bisher vorgenommener Abschreibungen [142] herangezogen wird. Dadurch wird für werthaltiges Grundvermögen regelmäßig ein höheres Abschreibungsvolumen generiert, welches auf die zu erwartenden künftigen Erträge steuermindernd wirkt.
Die Wertpapiervermögen verwaltende Familiengesellschaft (Familienpool)
    Familien mit größeren Vermögenswerten fassen Vermögen vielfach in einer Familiengesellschaft zusammen. Als Gesellschaft kommt die so genannte vermögensverwaltende Familiengesellschaft in Betracht, diese wird als „Familienpool“ oder auch „Familienholding“ bezeichnet. Die vermögensverwaltende Familiengesellschaft kann in der Rechtsform einer Personengesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder aber auch durch Eintragung ins Handelsregister in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (KG) oder einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG bestehen. Welche Gesellschaftsform gewählt wird, hängt von den zu beteiligenden Personen, deren Lebensalter, der Höhe des zu übertragenden Vermögens sowie von der Tatsache ab, ob für Kapitaleinkünfte aus dem Poolvermögen sowie den Vermögenszuwächsen die Abgeltungsteuer Anwendung finden soll oder nicht.
    Familien, für die die Abgeltungsbesteuerung im Familienverbund Vorteile bietet, werden sich für die Rechtsform der KG entscheiden. Soll die Abgeltungsteuer hingegen vermieden werden, entscheiden sich die Beteiligten im Regelfall für die gewerblich geprägte GmbH & Co KG.
    Die Familiengesellschaft wird Eigentümerin des Vermögens. Gesellschafter werden neben dem Übergeber diejenigen Personen, denen die Vermögenssubstanz zukommen soll. Dies sind üblicherweise Personen aus dem engsten Familienkreis, können aber auch beliebige andere Personen sein. Künftige Übertragungen aus dem Poolvermögen können durch Änderung der jeweiligen Beteiligungsquoten an der Gesellschaft schnell und effizient vollzogen werden.
    Mit einem Familienpool lassen sich Vermögensübertragungen mit Einkünfteverlagerungen auf Kinder steuersicher gestalten. Durch entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrages mittels Gewinnverteilungsschlüssel lassen sich Einnahmen aus dem Poolvermögen denjenigen Kindern zuordnen, die über eine geringe Steuerbelastung verfügen oder gar keine Steuern zahlen. Es können die für jedes Familienmitglied geltenden Steuervergünstigungen wie der Grundfreibetrag und der Sparer-Pauschbetrag voll genutzt werden. Aus dem bekannten „Ehegattensplitting“ kann ein „Familiensplitting“ konzipiert werden.
    Die Einbringung von Vermögenswerten kann steuerpflichtig sein. Die Einbringung gilt aber zumindest insoweit nicht als steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft, als den Beteiligten die eingebrachten

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