Steuerstrategien fuer Kapitalanleger
Wirtschaftsgüter nach MaÃgabe der Beteiligungsquoten nach wie vor zuzurechnen sind (VeräuÃerungstatbestand wird durch die Bruchteilsbetrachtung überlagert). [143]
Die Anschaffung oder VeräuÃerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an der vermögensverwaltenden Personengesellschaft wird abgeltungsteuerlich als Anschaffung oder VeräuÃerung der anteiligen Wirtschaftsgüter im Familienpool betrachtet. [144] Dies hat folgenden Hintergrund: Wertpapiere, die im Familienpool gehalten werden und deren VeräuÃerungserlöse der Abgeltungsteuer unterliegen, würden, wenn sie über eine Personengesellschaft gehalten und veräuÃert werden, unter bestimmten Umständen nicht der Abgeltungsteuer unterliegen. Denn Anteile an Personengesellschaften, deren Gesamthandvermögen nur aus Wertpapieren besteht, gehören nicht zu den abgeltungsteuerpflichtigen Wirtschaftsgütern im Sinne des § 20 EStG. Der Gesamthandanteil stellt selbst ein âanderes Wirtschaftsgutâ dar, für das auch nach Einführung der Abgeltungsteuer eine VeräuÃerungsfrist von einem Jahr gilt bzw. ein steuerfreier VeräuÃerungsgewinn nach einer Haltedauer von mehr als einem Jahr realisiert werden kann. [145] Um zu verhindern, dass über den Familienpool der Wertzuwachs der der Abgeltungsteuer unterliegenden Wertpapiere auÃerhalb der VeräuÃerungsfrist des § 23 EStG steuerfrei realisiert werden kann, fingiert das Gesetz den Verkauf von KG-Anteilen am Familienpool als Verkauf der in der Familiengesellschaft gehaltenen Wertpapiere. Damit wird erreicht, dass die VeräuÃerung eines Gesamthandanteils an einer (vermögensverwaltenden) Personengesellschaft zu den abgeltungsteuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen gehört, soweit die (vermögensverwaltende) Personengesellschaft abgeltungsteuerpflichtige Wertpapiere im Gesamthandvermögen hält.
Eine unmittelbare Beteiligung ist gegeben, wenn ein Kapitalanleger Gesellschafter einer Personengesellschaft ist oder wenn jemand treuhänderisch an einer Personengesellschaft beteiligt ist. Eine mittelbare Beteiligung an einer Personengesellschaft ist anzunehmen, wenn ein Kapitalanleger an dem Gesellschaftsanteil eines Gesellschafters einer Personengesellschaft beteiligt ist. Die Regelung gilt auch, wenn die Wirtschaftsgüter von einer Personengesellschaft angeschafft und die Beteiligung an dieser Personengesellschaft vom Gesellschafter veräuÃert wird.
Steuerstrategie 80
Zur Berücksichtigung der Abgeltungsteuer bei jedem einzelnen Familienmitglied empfiehlt es sich, auf Ebene der Wertpapiervermögen verwaltenden Familiengesellschaft eine einheitliche und gesonderte Feststellung durchzuführen. Diese ermöglicht die Berücksichtigung niedrigerer persönlicher Steuersätze von weniger als 25 % (dem Abgeltungsteuertarif) bei einem Familienmitglied (z.B. bei einem studierenden Kind) oder die Zuwendung von anteiligen Verlusten bei jedem einzelnen Familienmitglied. Auch für evtl. Abgeltungsteuerrückerstattungen ist eine einheitliche und gesonderte Feststellung hilfreich.
Erhält ein Familienmitglied für die Verwaltung des Wertpapiervermögens der Familiengesellschaft eine gesonderte Vergütung, wäre diese auÃerhalb der Verteilung der Kapitalerträge aus dem Gesellschaftsvermögen (Poolvermögen) durchzuführen. Vergütungen stellen bei dem betreffenden Familienmitglied Sonderbetriebseinnahmen dar, welche nicht der Abgeltungsteuer unterliegen, sondern der Tarifbesteuerung (das heiÃt, diese müssen in die Einkommensteuererklärung aufgenommen werden).
Steuerstrategie 81
Vergütungen für die Vermögensverwaltung sollten im Rahmen einer steueroptimierten Konzipierung erfolgen, da sich die Zahlungen beim Begünstigten zwar steuermehrend, bei den übrigen Familienmitgliedern wegen des Werbungskostenabzugsverbots aber nicht abgeltungsteuermindernd auswirken. Werden Tätigkeiten für die Vermögensverwaltung im Rahmen der Gewinnverteilung berücksichtigt (indem dieses Familienmitglied einen Teil aus den Erträgen vorab erhält), dürfte die Besteuerung auch dieses Gewinnvorabanteils mit der Abgeltungsbesteuerung abgegolten sein. [146]
[127] Vgl. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.
[128] § 34a EStG.
[129] Ausnahme: Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg wird erfüllt.
[130] U.a. Hey , DStR 2007,
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