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Steuerstrategien fuer Kapitalanleger

Steuerstrategien fuer Kapitalanleger

Titel: Steuerstrategien fuer Kapitalanleger Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Anton Rudolf Goetzenberger
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925.
    [131] Vgl. Lothmann , Dr. Werner, „Aktienanlage in der gewerblich geprägten thesaurierenden Personengesellschaft als Alternative zur Abgeltungsteuer?“, DStR 2008 S. 945ff.
    [132] Der Gewerbesteuerfreibetrag für Personengesellschaften bleibt außer Betracht.
    [133] Vgl. Lothmann , Dr. Werner, „Aktienanlage in der gewerblich geprägten thesaurierenden Personengesellschaft als Alternative zur Abgeltungsteuer?“, DStR 2008 S. 945ff.
    [134] § 9 Nr. 2a GewStG.
    [135] Ergänzende Ausführungen hierzu vgl. auch Spiegelberger , Vermögensnachfolge 2. Aufl., München 2010 § 14 sowie Spiegelberger , Festschrift für Günter H. Roth zum 70. Geburtstag, München 2011, S. 805 ff.
    [136] Steuer gesamt = 0,14+015 x(1+0,055)=0,2983.
    [137] Vgl. Spiegelberger , Vermögensnachfolge, 2. Aufl. a.a.O. § 14.
    [138] Vgl. Wehrheim/Steinhoff , Die vermögensverwaltende GmbH nach Einführung der Unternehmenssteuerreform bei Veräußerungsgewinnen, DStR 2008, S. 989 ff.
    [139] Vgl. Spiegelberger , Vermögensnachfolge 2. Aufl., § 14.
    [140] Vgl Spiegelberger , Vermögensnachfolge 2. Aufl, § 14 Rz 16, Grundstücks-GmbH.
    [141] Wobei bei der Einbringung insoweit eine Steuervergünstigung besteht, als nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG nur der Grundbesitzwert als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer herangezogen wird, also nicht der (höhere) Verkehrswert.
    [142] Eine Kürzung der Anschaffungs- und Herstellungskosten gem § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG gilt nur für Einlagen, nicht aber für tauschähnliche Geschäfte (Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten)vgl. Spiegelberger , Vermögensnachfolge, § 14 Rz. 17.
    [143] BMF-Schreiben vom 05.10.2000, IV C 3 - S 2256 - 263/00, BStBl. I 2000, 1383, Tz. 8.
    [144] § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG.
    [145] § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
    [146] Vgl. Schulze zur Wiesch , „Abgeltungsteuer – unvorhergesehene Probleme in der Familiengesellschaft oder bei einem Gemeinschaftsdepot, DStR 2009, S. 309.

Teil 8: Steuerstrategien mit Kapitallebensversicherungen und fondsgebundenen Lebensversicherungen
    Kapitalerträge, die in einer Kapitallebensversicherung generiert werden, unterliegen keiner Abgeltungsteuer. Für die Auszahlung der Versicherungsleistung gelten gesonderte steuerliche Regelungen. Zum 1.1.2012 sank der garantierte Rechnungszinssatz(Garantiezins) von 2,25 % auf 1,75 % ab.

Teil 9: Gebühren, Kosten und Spesen richtig abgrenzen und steuerlich geltend machen
    Dem allgemeinen Werbungskostenabzugsverbot für abgeltungsbesteuerte Kapitaleinkünfte zum Trotz können Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalerträgen bei richtiger Abgrenzung dennoch die Steuer mindern. In allen Fällen lohnt das Belege Sammeln! Denn das allgemeine Werbungskostenabzugsverbot steht rechtlich auf der Kippe!

Allgemeines
    Als Werbungskosten gelten „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“. [172] Nach der Rechtsprechung gelten als Werbungskosten alle Aufwendungen, die durch die Einkunftsart (hier: Einkünfte aus Kapitalvermögen) veranlasst sind. Veranlasst sind Aufwendungen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) immer dann, wenn objektiv ein Zusammenhang der Aufwendungen mit der Überlassung von Kapital zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden. [173]
    Mit Einführung der Abgeltungsteuer wurde ein Werbungskostenabzug bei den Kapitaleinkünften untersagt. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist also ausgeschlossen. [174] Vielmehr gelten sämtliche Werbungskosten mit den Sparer-Pauschbeträgen von 801 € (Singles bzw. bei Einzelveranlagung) bzw. 1.602 € bei Zusammenveranlagung als abgegolten.
    Steuerstrategie 85
    Gegen diese gesetzliche Regelung sind diverse Musterverfahren vor Finanzgerichten anhängig. Der Kapitalanleger sammelt daher weiterhin Werbungskostenbelege. [175]
    Anschaffungsnebenkosten und Veräußerungsnebenkosten, die unmittelbar für den Kauf bzw. Verkauf von Wertpapieren anfallen (das sind in erster Linie Bankprovisionen, Maklerprovisionen und sonstige börsenplatzabhängige Entgelte), können bei der Berechnung der Gewinne/Verluste berücksichtigt werden. Die Finanzrechtsprechung hat als Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut des

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