Steuerstrategien fuer Kapitalanleger
vereinnahmt, ergeben sich zur Abgeltungsbesteuerung folgende Unterschiede (Vorteile):
Für Dividenden und Kursgewinne aus Aktien (Unternehmensbeteiligungen) findet das Teileinkünfteverfahren Anwendung. Das heiÃt:
Nur 60 % der Dividenden und Kursgewinne rechnen zur steuerlichen Bemessungsgrundlage und müssen der Regelbesteuerung (Tarifbesteuerung) unterworfen werden.
60 % aller im Zusammenhang mit den Kapitaleinkünften anfallenden Aufwendungen (Zinsen für Fremdkapital zum Aktienkauf, Aufwendungen für KurssicherungsmaÃnahmen, Depotgebühren, Vermögensverwaltergebühren, Fahrten zu Hauptversammlungen, Kosten für Literatur usw.) können als Betriebsausgaben steuermindernd abgezogen werden.
Die Verrechnung von Verlusten mit anderen Einkunftsarten ist möglich, Verlustrücktrag nach den Regelungen des Einkommensteuerrechts (§ 10d EStG), aber auch Verlustvortrag.
Soweit Kapitalerträge den Vermögensbereich der gewerblich geprägten thesaurierenden Personengesellschaft nicht verlassen (also thesauriert werden), kommt der Kapitalanleger auÃerdem in den Genuss der durch die Unternehmenssteuerreform 2008 neu eingeführten begünstigten Besteuerung nicht entnommener Gewinne. [128] Diese können vom Anteilseigner der Gesellschaft (Kapitalanleger, ggf. Familienmitglieder) mit einem besonderen Steuersatz von 28,25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag = 29,8 % und ggf. zzgl. Kirchensteuer) besteuert werden. Allerdings unterliegen spätere Entnahmen aus dem thesaurierten Vermögen einer Nachversteuerung mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Der nachzuversteuernde Betrag ermittelt sich aus dem Anteil, der dem begünstigt besteuerten thesaurierten Ertragsanteil entnommen werden soll, abzüglich der darauf entfallenden und gezahlten Thesaurierungssteuer und abzüglich des fiktiven Solidaritätszuschlages hierauf (= nachversteuerungspflichtiger Betrag).
Des Weiteren unterliegen Kapitaleinkünfte aus dem Vermögensbereich der gewerblich geprägten thesaurierenden Personengesellschaft der Gewerbesteuer. Der Gewerbesteuer unterliegt dabei die ungeschmälerte Dividende (zu 100 %, nicht aber Kursgewinne). [129]
Während also Kapitalerträge aus Vermögensanlagen über eine gewerblich geprägte thesaurierende Personengesellschaft mit einem Steuersatz von 29,8 % besteuert werden und der Gewerbesteuer unterliegen, unterliegen solche im Privatvermögen einem Abgeltungsteuersatz (inkl. Sol.Zuschlag) von nur 26,37 % und keiner Gewerbesteuer. Auf den ersten Blick scheint die Vermögensanlage in einer gewerblich geprägten thesaurierenden Personengesellschaft wenig sinnvoll. Dies trifft in der Tat auf Zinserträge zu, für die das Teileinkünfteverfahren keine Anwendung findet. Für Kapitalanleger, welche überwiegend oder fast ausschlieÃlich in Zinsanlagen investieren, ist die Abgeltungsteuer vorteilhafter.
Bezogen auf die Aktienanlage â und nur auf diese â bietet die gewerblich geprägte thesaurierende Personengesellschaft jedoch Steuervorteile, da im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens nur 60 % der anfallenden Erträge und Gewinne der Besteuerung zu unterwerfen sind. Die Teilbesteuerung verhilft dem Kapitalanleger zur notwendigen Liquidität für die Zahlung der fälligen Einkommensteuern (ca. 19 % des Gewinnanteils) und ermöglicht ihm auÃerdem die steuerfreie Entnahme von ca. 20 % der Erträge â im Jahr der Entstehung der Gewinne nach herrschender Literaturmeinung ohne Nachversteuerung. [130]
Steuerstrategie 74
Vorausgesetzt, der Kapitalanleger möchte über die 20%-Grenze hinaus keine weiteren Entnahmen tätigen, können 60 % der Erträge in der Gesellschaft belassen werden. Damit kann die Thesaurierungsbesteuerung voll genutzt werden. Die thesaurierten Erträge stehen für die Wiederanlage auf dem Kapitalmarkt voll zur Verfügung.
Beispielrechnungen aus der Literatur [131] zeigen auf, dass bei einem angenommenen Spitzensteuersatz des Privatanlegers von 42 % und einem hohen Gewerbesteuerhebesatz von 400 % [132] der Thesaurierungssteuersatz einer gewerblich geprägten Personengesellschaft 19,88 %, bei Dividenden bzw. Kursgewinnen (Anwendung des Teileinkünfteverfahrens) nur 19,08 % beträgt. Gegenüber dem Abgeltungsteuersatz inkl. Solidaritätszuschlag von 26,37 %
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