Streitfaelle außergerichtlich loesen
zulässige bauliche Anlage nicht unterhalten werden kann, ohne dass das Nachbargrundstück betreten wird oder dort Gerüste oder Geräte aufgestellt werden.
Bevor B A auf Duldung der Nutzung des Grundstücks verklagen kann, muss er ein Schlichtungsverfahren durchführen.
2.1.2 Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre außerhalb von Presse und Rundfunk
Die persönliche Ehre ist ein Wert mit Verfassungsrang. Sie ist Ausdruck des durch das Grundgesetz geschützten Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 GG) und genießt damit selbst unmittelbar grundrechtlichen Schutz.
Das baden-württembergische Schlichtungsgesetz zeigt auch hier, dass es seine Anwendung auf Bagatellfälle begrenzt. Die besonders schweren, öffentlichen Ehrverletzungsformen durch Äußerungen in Presse und Rundfunk sind ausgenommen. Erfasst werden die Fälle, in denen sich zwei Personen zerstritten und sich gegenseitig beleidigt haben. Insoweit ist die Anhängigmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen gegen den Ehrverletzenden von der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nicht neu. Auch im Strafrecht ist in § 380 StPO vorgesehen, dass vor Erhebung einer Klage ein sogenanntes Sühneverfahren durchzuführen ist, wenn die Rechtsverletzung auf Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Bedrohung oder Sachbeschädigung beruht.
2.1.3 Durchführung des Schlichtungsverfahrens als Zulässigkeitsvoraussetzung
In den vorbezeichneten Fällen muss ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden, bevor Klage erhoben werden kann. Es handelt sich um eine zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klage. Das bedeutet auch, dass das Schlichtungsverfahren nicht nach Erhebung der Klage (schnell) nachgeholt werden kann und das Gericht das Gerichtsverfahren so lange ruhen lässt. Das gilt auch dann, wenn sich die Parteien auf diese Vorgehensweise einigen, denn in diesem Fall wäre die Durchführung des Schlichtungsverfahrens eine bloße Formalie und würde gänzlich ihren Zweck verfehlen. Es wäre zu befürchten, dass die Parteien, da bereits eine Klage anhängig gemacht und unter Umständen ein Anwalt bezahlt wurde, das Schlichtungsverfahren schnellstmöglich zum Scheitern bringen, um mit der bereits begonnenen Klage fortzufahren.
Die Klage wird deshalb vom Richter unmittelbar als unzulässig und damit auch kostenpflichtig abgewiesen.
Im Rahmen der obligatorischen Streitschlichtung gibt es jedoch auch eine Vielzahl von rechtlichen Problemfällen. Einige davon werden in der Rechtsprechung und in der juristischen Literatur kontrovers diskutiert.
Ob und mit welchen Konsequenzen ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist, muss daher in jedem einzelnen Fall genau geprüft und abgewogen werden.
2.1.4 Ausnahmefälle
Das Gesetz nennt eine Reihe von Ausnahmetatbeständen, bei denen die Durchführung von Schlichtungsverfahren nicht erforderlich ist:
Abänderungsklagen/Nachforderungsklagen zur Sicherheitsleistung/Klagen auf Ausschluss der Anerkennung ausländischer Urteile
Widerklagen
Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder richterlichen Frist zu erheben sind
Streitigkeiten in Familiensachen
Wiederaufnahmeverfahren nach §§ 578 ff. ZPO
Ansprüche, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess geltend gemacht werden
Klagen, wenn ein Mahnverfahren vorausgegangen ist
Klagen gegen vollstreckungsrechtliche Maßnahmen
Im Einzelnen:
Abänderungsklagen
Unabhängig vom Vermögenswert des Anspruchs und der Art des Anspruchs nimmt das Gesetz Abänderungsklagen aus dem Anwendungsbereich der obligatorischen Schlichtung heraus. Es wird hier die vom Gesetzgeber gewollte Trennung verschiedener Verfahren zur Lösung von Konflikten deutlich. Liegt bereits eine richterliche Entscheidung aus einem Streitverfahren vor, soll eine solche Entscheidung nicht durch einen Schlichter bzw. einem vor diesem angeschlossenen Vergleich abänderbar sein. Konsequenterweise kann eine solche Abänderungsentscheidung ebenfalls nur in einem gerichtlichen Verfahren herbeigeführt werden.
Widerklage
Das Gesetz macht deutlich, dass für den Fall, dass der Beklagte in einem bereits laufenden Prozess selbst Klage gegen den Kläger erhebt (sogenannte Widerklage), die Streitschlichtung keine Zulässigkeitsvoraussetzung ist.
Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder richterlichen Frist zu erheben sind
Bei Klagen, die aufgrund gesetzlicher Regelung oder aufgrund einer richterlichen Anordnung innerhalb einer bestimmten Frist zu erheben sind,
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