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Streitfaelle außergerichtlich loesen

Streitfaelle außergerichtlich loesen

Titel: Streitfaelle außergerichtlich loesen Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Peter Depré
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Entlastung der Gerichte sollen Streitigkeiten unter einem Wert von 750 Euro zunächst einer außergerichtlichen Streitbeilegung zugeführt werden, da die entstehenden Kosten und der Zeitaufwand außer Verhältnis zur streitigen Summe stehen. Entscheidend ist der Wert der Forderung. Bei Geldforderungen ist dies – wie im vorangestellten Beispiel – vermeintlich leicht. Es ist jedoch im Einzelfall Vorsicht und eine genaue Betrachtung geboten. Verlangt der Vermieter beispielsweise eine Erhöhung der Miete um 100 Euro pro Monat, beträgt der Streitwert, der für die Frage der Zuständigkeit maßgeblich ist (sog. Zuständigkeitsstreitwert ), nicht 100 Euro, sondern 1.200 Euro, da der Jahresbetrag der Mieterhöhung ausschlaggebend ist. Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens wäre deshalb in diesem Fall nicht notwendig.
    Es bleibt den Parteien des Rechtsstreits natürlich unbenommen, auch bei einem höheren Streitwert als 750 Euro ein Schlichtungsverfahren durchzuführen.
    Nachbarrechtliche Streitigkeiten
    Gewisse nachbarrechtliche Streitigkeiten sind dem Schlichtungszwang unterworfen, soweit die Einwirkung auf das betroffene Grundstück nicht von einem Gewerbebetrieb stammt. Das liegt vor allem daran, dass nachbarrechtliche Streitigkeiten die typischen Streitigkeiten sind, bei denen es nicht um Geld geht. Gleichwohl beschäftigen diese Streitigkeiten Gerichte schon seit langem. Schon im mittelalterlichen Rechtsbuch „Sachsenspiegel“ (zwischen den Jahren 1220 bis 1235 entstanden) fanden sich Regeln, wer wann den Ast des Nachbarn selbstständig abschneiden darf, wenn dieser Ast auf das eigene Grundstück hereinwächst. Mit solchen Fragestellungen kämpfen die Gerichte bis heute. In nachbarrechtlichen Streitigkeiten muss meist nicht das akute Problem gelöst, sondern der nachbarliche Frieden wiederhergestellt und eine dauerhafte Lösung gefunden werden. Schlichtungsverfahren eignen sich hier in besonderem Maße, da Gerichtsverfahren und das damit verbundene „Pochen auf das eigene Recht“ die Fronten verhärtet und so eine Lösung zwischen den Parteien erschwert.
Ansprüche nach § 906 BGB (Einwirkungen auf das Grundstück)
    § 906 BGB regelt die Abwehr von Einwirkungen auf das eigene Grundstück in Form von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen u. Ä.
Ansprüche aus Überhang nach § 910 BGB
    Die Regelung betrifft das bekannte Beseitigungsrecht des Eigentümers hinsichtlich des Überhangs von Zweigen und Wurzeln von einem Nachbargrundstück.
    Beispiel:
    A und B sind Grundstückseigentümer und Nachbarn. A legt Wert auf seine Privatsphäre im Garten und pflanzt deshalb dicht aneinander hoch wachsende Büsche direkt an die Grundstücksgrenze zu B. Wie zu erwarten, wachsen die Büsche schnell und dicht zusammen. B ärgert sich darüber, dass die Büsche auf sein Grundstück hineinwachsen. Darüber hinaus werfen die hohen Büsche Schatten auf sein Grundstück, so dass er nicht mehr an seiner Lieblingsstelle im Garten in der Sonne liegen kann.
    Bevor B gegen A im Gerichtsweg vorgehen kann, muss er zunächst ein Schlichtungsverfahren durchführen.
Ansprüche aus Hinüberfall nach § 911 BGB
    Früchte von Bäumen und Sträuchern, die auf ein Nachbargrundstück fallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks.
Ansprüche wegen eines Grenzbaumes nach § 923 BGB
    Nachbarn eines auf der Grenze stehenden Baumes gebühren die Früchte zu gleichen Teilen und beide haben ein Beseitigungsrecht.
Ansprüche aus den im Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg geregelten Nachbarrechten
    Hier bezieht das Schlichtungsgesetz an sich rein landesrechtliche – und damit öffentlich-rechtliche – Vorschriften in das Zivilrecht explizit mit ein. Beispielsweise regelt das Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg Rechte wie den Hammerschlag , das Leiterrecht und Grenzabstände von diversen Pflanzen.
    Beispiel:
    B möchte wieder neben seinem alten Freund A wohnen und hat sich das Nachbarhaus gekauft. Die Fassade des Hauses bröckelt allerdings so stark, dass B sie renovieren möchte. Da sein Haus äußerst nahe an der Grundstücksgrenze steht, kann er sein Renovierungsvorhaben nur durchführen, wenn er das Gerüst auf dem Grundstück von A aufstellt. A fürchtet aber um seinen wohlgepflegten Rasen und weigert sich.
    Nach § 7c Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg haben der Eigentümer und der Besitzer eines Nachbargrundstücks die Benutzung seines Grundstücks durch den Nachbarn zu dulden, wenn eine

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