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Streitfaelle außergerichtlich loesen

Streitfaelle außergerichtlich loesen

Titel: Streitfaelle außergerichtlich loesen Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Peter Depré
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abgeschlossenen Mediationsverfahrens
als Alternative zu einem notariellen Vergleich
als Alternative zu einem Schiedsgerichtsverfahren
    Das freiwillige Schlichtungsverfahren wird daher in Zukunft wohl weiter an Bedeutung gewinnen.

2. Obligatorische und freiwillige Schlichtung am Beispiel des Schlichtungsgesetzes von Baden-Württemberg
    2.1 Obligatorische Streitschlichtung
Örtliche Voraussetzungen für die obligatorische Streitschlichtung
2.1.1 Rechtliche Voraussetzungen für die Streitschlichtung
Vermögensrechtlicher Streit in einem Wert von bis zu 750 Euro
Nachbarrechtliche Streitigkeiten
2.1.2 Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre außerhalb von Presse und Rundfunk
2.1.3 Durchführung des Schlichtungsverfahrens als Zulässigkeitsvoraussetzung
2.1.4 Ausnahmefälle
Abänderungsklagen
Widerklage
Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder richterlichen Frist zu erheben sind
Familiensachen
Wiederaufnahmeverfahren
Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse
Mahnverfahren
Vollstreckungsrechtliche Maßnahmen
Einigungsversuch vor einer Gütestelle
2.2 Durchführung der obligatorischen Streitschlichtung
Örtliche Zuständigkeit für den Schlichtungsantrag
Besetzung der Gütestelle beim Amtsgericht
Ablauf des obligatorischen Schlichtungsverfahrens
Verfahren nach der Schlichtungsverhandlung
Vollstreckung aus einem Schlichtungsvergleich
–Kosten des Schlichtungsverfahrens
    Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens kann für die Parteien in bestimmten Fällen zwingend vom Gesetz vorgeschrieben sein (sog. Obligatorische Streitschlichtung). Die Parteien können sich jedoch auch freiwillig im Vorfeld eines potenziellen Konflikts oder nach dessen Auftreten auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens einigen (sog. Freiwillige Streitschlichtung). Wie bereits dargestellt wurde, sind die Regelungen der einzelnen Länder zum Schlichtungsverfahren und der Gütestelle zum Teil unterschiedlich. Exemplarisch soll im Folgenden das Schlichtungsverfahren nach den geltenden Regelungen in Baden-Württemberg dargestellt werden.
    2.1 Obligatorische Streitschlichtung
    Der Gesetzgeber hat die unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen bestehende Pflicht zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens primär eingeführt, um die Zivilgerichte zu entlasten. Zudem sollten durch das Gesetz Einrichtungen gefördert werden, die der außergerichtlichen Streitbeilegung dienen. Der Gesetzgeber hat also zum Ausdruck gebracht, dass eine Konfliktlösung außerhalb der staatlichen Gerichte gefördert werden soll, insbesondere dann, wenn es sich um sogenannte Bagatellfälle oder solche Fälle handelt, in denen die Lösung des offenbar gewordenen (akuten) Konflikts nicht das eigentliche Problem löst, das zwischen den Parteien besteht.
    In Deutschland werden zivilrechtliche Streitigkeiten, die einen Streitwert von bis zu 5.000 Euro haben, grundsätzlich vor den Amtsgerichten verhandelt. Der Versuch einer außergerichtlichen Streitschlichtung ist in Baden-Württemberg seit Einführung des Schlichtungsgesetzes in bestimmten Fällen zwingende Voraussetzung für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens vor den Amtsgerichten in Zivilsachen. Erst wenn die streitenden Parteien erfolglos versucht haben, sich außergerichtlich zu einigen, wird eine Klage vor dem Amtsgericht zur endgültigen Klärung des Rechtsstreits zulässig.
    Örtliche Voraussetzungen für die obligatorische Streitschlichtung
    Nach dem baden-württembergischen Schlichtungsgesetz ist die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor Einleitung einer Klage nur dann Voraussetzung, wenn die streitenden Parteien im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder – bei Unternehmen – ihre Niederlassung in Baden-Württemberg in demselben oder in benachbarten Landgerichtsbezirken haben. Es kommt daher maßgeblich auf den (Wohn-)Sitz der streitenden Parteien an. Dieser bestimmt sich laut Gesetz nach dem ständigen Aufenthaltsort einer Person bzw. dem satzungsmäßigen Sitz der juristischen Person.
    Das Schlichtungserfordernis entfällt bereits aufgrund der örtlichen Komponente, wenn die Parteien nicht wenigstens in benachbarten Landgerichtsbezirken ihren Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung haben. Hintergrund ist, dass ein Schlichtungsverfahren die persönliche Anwesenheit der Beteiligten erfordert. Es wäre angesichts des Anwendungsbereichs des Schlichtungsgesetzes

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