Streitfaelle außergerichtlich loesen
Gründen Widerspruch ein. Sodann bleibt nur der Weg, der eigentlich erspart werden sollte: die Einleitung bzw. die Überleitung in ein „normales“ gerichtliches Verfahren.
Das Schlichtungsgesetz will die Anwendbarkeit und die Praktikabilität des Mahnverfahrens nicht einschränken. Deshalb sind Ansprüche, die zunächst im Mahnverfahren geltend gemacht wurden, bei der Einreichung einer Klage nicht von der Durchführung einer vorherigen Streitschlichtung abhängig.
Die Einleitung eines Mahnverfahrens ist daher wohl die beste und einfachste Möglichkeit, die obligatorische Streitschlichtung zu umgehen, sofern man dies beabsichtigt.
Vollstreckungsrechtliche Maßnahmen
Vollstreckungsrechtliche Maßnahmen sind vor allem solche, die im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens ergriffen werden. Mithilfe rechtsstaatlicher Verfahren kann man zunächst nur erreichen, dass das Bestehen eines Anspruchs tituliert, also rechtskräftig festgestellt wird. Im zweiten unabhängigen Schritt muss dem festgestellten Recht aber noch zur Geltung verholfen werden. Da der Rechtsstaat keine Selbsthilfe in der Form zulässt, dass sich der Berechtigte quasi selbst beim Schuldner gegebenenfalls unter Anwendung von Zwang bedient, gibt es das Zwangsvollstreckungsverfahren. Die Zwangsvollstreckung dient mithin dazu, titulierte Ansprüche gegenüber dem Schuldner mit Hilfe von staatlichen Zwangsmitteln (z. B. Gerichtsvollzieher) durchzusetzen.
Das Schlichtungsverfahren kann in diesen Fällen aufgrund seiner Grundidee nicht weiterhelfen. Es muss vielmehr dem Zwangsvollstreckungsverfahren vorgelagert sein, denn die Schlichtung soll ja gerade dazu dienen, einen vollstreckungsfähigen Titel zu schaffen, um einen Gerichtsprozess zu vermeiden. Siehe dazu auch nachfolgend den Abschnitt zur Vollstreckung aus dem Schlichtungsvergleich.
Einigungsversuch vor einer Gütestelle
Das Erfordernis zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens entfällt, wenn die streitenden Parteien vor Erhebung der Klage einen Einigungsversuch vor einer von der Landesjustizverwaltung anerkannten Gütestelle oder sonstigen Gütestelle unternommen haben.
Die Anerkennung einer Gütestelle im vorbezeichneten Sinn erfolgt durch den örtlich zuständigen Präsidenten des Landgerichts. Solche Gütestellen haben eine eigene Verfahrensordnung, die den Ablauf des Schlichtungsverfahrens regelt. Auch die Kosten, die im Rahmen der Schlichtung entstehen, werden von den Gütestellen individuell geregelt. Die Verfahrensordnung der Gütestelle muss dabei – auch im Hinblick auf die Kosten – den wesentlichen Verfahrensregelungen des Schlichtungsgesetzes entsprechen, um anerkennungsfähig zu sein. Oftmals bieten Rechtsanwälte, Rechtsanwaltskanzleien oder Anwaltsvereine anerkannte Gütestellen an.
Am Ende des Schlichtungsverfahrens vor der anerkannten Gütestelle – und das ist ihr großer Vorteil – steht eine Einigung zwischen den Parteien, die vollstreckbar ist. Ein gerichtliches Verfahren erübrigt sich somit, wenn der Gegner sich nicht an die Abmachungen hält. Siehe auch hierzu den nachfolgenden Abschnitt über die Vollstreckung.
Andere Gütestellen im Sinne der Vorschrift sind die branchengebundenen Schieds- und Schlichtungsstellen, wie zum Beispiel der Handelskammern, Handwerkskammern oder des Kfz-Gewerbes.
In Deutschland sind die Handwerkskammern dazu verpflichtet, bei Streitigkeiten zwischen ihren Mitgliedsbetrieben und Auftraggebern vermittelnd tätig zu werden, wenn diese das wünschen. Oftmals werden diese Gütestellen durch die Rechtsabteilungen der jeweiligen Vereinigungen geführt. Genaue Regeln über die Zusammensetzung und den Ablauf existieren nicht zwingend. Auch hinsichtlich der Kosten besteht Uneinheitlichkeit. Manche Institutionen bieten diese Güteverfahren für ihre Mitglieder kostenfrei an, andere erheben Gebühren in unterschiedlicher Höhe.
Am Ende des Verfahrens vor diesen nicht anerkannten Gütestellen steht ein privatrechtlicher Vergleich zwischen den Parteien. Hält sich eine Partei nicht an die Vereinbarung, muss ein Gerichtsverfahren durchgeführt werden, um einen vollstreckbaren Titel zu bekommen.
2.2 Durchführung der obligatorischen Streitschlichtung
Ist ein Schlichtungsverfahren vor Einreichung der Klage durchzuführen, weil die örtlichen und sachlichen Voraussetzungen gegeben sind, stellt sich die Frage nach dem Ablauf der obligatorischen Streitschlichtung im gesetzlich vorgesehenen Sinne.
Haben die Parteien nicht vor Erhebung der Klage
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