Streitfaelle außergerichtlich loesen
Probleme (Unterhalt, Sorgerecht etc.) in aller Regel nicht rein finanzieller Natur. Vielmehr spielen Emotionen und Psyche eine wesentlich entscheidendere Rolle. Vielfach wird daher in Familiensachen der weniger einschneidende Weg der Mediation gewählt.
Wiederaufnahmeverfahren
Wiederaufnahmeverfahren können unter engen Voraussetzungen stattfinden, um ein bereits ergangenes rechtskräftiges Urteil aus der Welt zu schaffen. Nach dem verständlichen Willen des Gesetzgebers sollen nur Gerichte und nicht Schlichter befugt sein, eine bereits ergangene richterliche Entscheidung zu überprüfen. Ebenso wie Klagen, die auf die Abänderung eines bestehenden Urteils abzielen, können daher auch Wiederaufnahmeverfahren nicht einem Schlichtungsverfahren zugänglich sein.
Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse
Das Gesetz nimmt auch Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse vom Anwendungsbereich der obligatorischen Streitschlichtung aus. Von praktischer Bedeutung ist fast ausschließlich der Urkundenprozess.
Der Urkundenprozess ist eine besondere Form eines gerichtlichen Verfahrens, bei dem der Beweis der geltend gemachten (Zahlungs-)Ansprüche nur durch dem Gericht vorzulegende Urkunden möglich ist. Zeugen, Sachverständigengutachten oder andere Beweismittel sind im Urkundenprozess nicht zulässig. Das Verfahren wird dadurch vereinfacht und beschleunigt. Wegen dieser Besonderheiten ist das im Urkundenprozess ergangene Urteil aber auch nur vorläufig. Eine endgültige Entscheidung bringt erst das sogenannte Nachverfahren, in dem dann auch die übrigen Beweismittel herangezogen werden können. Der Wechsel- und der Scheckprozess sind Unterfälle des Urkundenprozesses.
Stellt der Kläger im Lauf des Prozesses fest, dass er seinen (Zahlungs-)Anspruch nicht allein durch die Vorlage von Urkunden beweisen kann, kann er bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung von der besonderen Verfahrensart des Urkundenprozesses Abstand nehmen. Das Verfahren wird dann als „normales“ Klageverfahren weitergeführt.
Vor der Durchführung eines „normalen“ Klageverfahrens bei einem Streitwert bis 750 Euro hätte allerdings ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden müssen. Es stellt sich also die Frage: Was passiert, wenn zulässigerweise ohne vorherige Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ein Urkundenprozess eingeleitet wird, aber danach die Voraussetzung für die Ausnahmeregel entfällt?
Beispiel:
A will B wegen der Rückzahlung eines Darlehens verklagen. Er hat einen schriftlichen Darlehensvertrag mit B geschlossen, der keine datierte Rückzahlungspflicht vorsieht. Da A keine Lust hat, sich mit B vor einem Schlichter auseinanderzusetzen, sondern schnell sein Geld will, entschließt er sich, den Urkundenprozess zu betreiben. Nachdem er den Urkundenprozess eingeleitet hat, stellt A – auf Hinweis des Richters – fest, dass sich aus der Darlehensurkunde nicht ergibt, wann das Darlehen zurückzuzahlen ist. Er hat B nur mündlich zur Rückzahlung des Darlehens aufgefordert. Um keine weitere Zeit zu verlieren, nimmt er Abstand vom Urkundenprozess und will im normalen Prozess durch Zeugenaussage seiner Nachbarin beweisen, dass er B schon vor Monaten zur Rückzahlung des Darlehens aufgefordert hat.
Das Gericht muss nun die ursprünglich als Urkundenprozess zulässige Klage als unzulässig abweisen, da A und B kein Schlichtungsverfahren durchgeführt haben und die Ausnahmeregel für Urkundenprozesse nicht mehr erfüllt ist. Anderenfalls droht eine Umgehung der gesetzlich vorgeschriebenen Streitschlichtung durch die Erhebung des Urkundenprozesses mit anschließendem Übergang in das „normale“ Verfahren. Der Richter wird den nicht anwaltlich vertretenen A auf diese Konsequenz – schon wegen der drohenden Kostenlast in Folge der Klageabweisung – wohl hinweisen müssen.
Mahnverfahren
Mit dem Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren aus dem Jahr 1976 wurde das Mahnverfahren in Deutschland eingeführt. Es handelt sich um ein absolut summarisch prüfendes Verfahren, das ebenso wie die obligatorische Streitschlichtung die Gerichte entlasten sollte. Auch hier soll der das Verfahren Einleitende im Idealfall schnell zu einem Titel kommen, mit dem er die Zwangsvollstreckung einleiten kann.
Ob dieses Ziel im Rahmen des Mahnverfahrens erreicht wurde, darf hinterfragt werden. Jedenfalls in der anwaltlichen Praxis legt der Gegner in der Regel gegen den ohne Weiteres erlassenen Mahnbescheid ohne Angabe von
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