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Streitfaelle außergerichtlich loesen

Streitfaelle außergerichtlich loesen

Titel: Streitfaelle außergerichtlich loesen Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Peter Depré
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(Bagatellfälle) unverhältnismäßig, den Parteien zur Lösung dieser Probleme hohe Reisekosten und einen hohen Zeitaufwand zuzumuten.
    Um beurteilen zu können, ob ein Schlichtungsverfahren notwendig sein könnte, ist daher zunächst die geografische Kenntnis der Landgerichtsbezirke in Baden-Württemberg erforderlich.
    Zur Vereinfachung die folgende Karte nebst Beispielen:

    Beispiele:
    1. A wohnt in Mannheim. B war früher der Mitbewohner von A und hat sich von diesem 500 Euro geliehen. Trotz Aufforderung zahlt B dem A das Geld nicht zurück. B ist zwischenzeitlich ausgezogen und nach Heidelberg abgewandert. Will A den B auf Zahlung verklagen, muss vorher ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden, denn bei den Landgerichtsbezirken Mannheim (zuständig für A) und Heidelberg (zuständig für B) handelt es sich um benachbarte Landgerichtsbezirke.
    2. A und B verbringen beide gerne ihre freie Zeit am Bodensee und haben sich deshalb ein Feriendomizil in Konstanz erworben. Sie sind dort Nachbarn. Außerhalb der Ferienzeit wohnt A weiterhin in Mannheim. B hingegen hat es zwischenzeitlich nach Baden-Baden verschlagen. Es kommt zum Streit wegen eines Baumes, der auf der Grundstücksgrenze im Feriendomizil wächst.
    In diesem Fall ist kein Schlichtungsverfahren in Konstanz durchzuführen, obwohl der Streit vom Grundstück ausgeht, das in Konstanz gelegen ist und A und B dort Nachbarn sind. Entscheidend ist nach dem Gesetz vielmehr, wo A und B zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Wohnsitz haben. Da die Landgerichtsbezirke Mannheim und Baden-Baden nicht benachbart sind, ist die gesetzliche Voraussetzung nicht erfüllt, sodass ein vorgeschaltetes Schlichtungsverfahren nicht erforderlich ist.
    Grenzen die Landgerichtsbezirke nicht direkt aneinander, kann keine obligatorische Streitschlichtung stattfinden. In ein und derselben Sache kann dies bei mehreren Beteiligten jedoch kompliziert werden:
    Beispiel:
    B wohnt noch immer in Mannheim und hat seinen PKW bei einer Versicherung mit Sitz im Landgerichtsbezirk Ravensburg versichert. Als er Freunde in Ulm besucht, kommt es bei einem unachtsamen Einparkmanöver zu einem Unfall, bei dem er den Außenspiegel des in Ulm wohnhaften M beschädigt. Der Schaden beläuft sich auf rund 500 Euro.
    M könnte B vor dem Amtsgericht in Mannheim auf Zahlung des Schadens verklagen, ohne ein Schlichtungsverfahren durchführen zu müssen, weil die Landgerichtsbezirke Ulm und Mannheim nicht benachbart sind. Das deutsche Versicherungsgesetz sieht jedoch die Möglichkeit vor, dass der Geschädigte seine Ansprüche direkt gegenüber der Versicherung des Schädigers geltend machen kann (sog. Direktanspruch). Will M diese Option nutzen, muss er erst ein Schlichtungsverfahren durchführen, denn die Landgerichtsbezirke Ulm und Ravensburg sind benachbart.
    Es muss daher in jedem konkreten Einzelfall geprüft werden, ob die örtlichen und sachlichen Voraussetzungen der obligatorischen Streitschlichtung in dem jeweiligen Bundesland vorliegen. Anderenfalls droht eine unachtsam erhobene Klage als unzulässig und kostenpflichtig abgewiesen zu werden.
    2.1.1 Rechtliche Voraussetzungen für die Streitschlichtung
    Vermögensrechtlicher Streit in einem Wert von bis zu 750 Euro
    Beispiel:
    A hat seinem Freund und Nachbarn B Anfang des Jahres 600 Euro geliehen, damit dieser Mietrückstände bei seinem Vermieter ausgleichen kann. Beide haben vereinbart, dass B den vollen Betrag bis Ende des Jahres zurückzahlt. A und B sind Ende des Jahres nicht mehr gut aufeinander zu sprechen, sodass A das Geld pünktlich einfordert. B allerdings macht keine Anstalten, das Darlehen zurückzuzahlen.
    → Bevor A Klage gegen B wegen Rückzahlung des Darlehens vor dem zuständigen Amtsgericht Mannheim erheben kann, muss er ein Schlichtungsverfahren durchführen.
    Gegenbeispiel:
    A wohnt immer noch im Mietshaus in der Sesamstraße neben B. Als er feststellt, dass B umfangreiche Umbauarbeiten an seiner Wohnung – insbesondere dem Mauerwerk – vornimmt, macht er sich Sorgen über die Statik des Hauses. Er will deshalb ein selbstständiges Beweissicherungsverfahren einleiten, um die Baumaßnahmen im Hinblick auf die Statik begutachten zu lassen.
    → Das selbstständige Beweissicherungsverfahren ist keine Klage. Es dient dazu, eine Beweisaufnahme vor einem möglichen Prozess durchzuführen, um aktuelle, tatsächliche Umstände gerichtsfest dokumentieren zu können. Ein Schlichtungsverfahren ist deshalb nicht notwendig.
    Zur

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