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Streitfaelle außergerichtlich loesen

Streitfaelle außergerichtlich loesen

Titel: Streitfaelle außergerichtlich loesen Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Peter Depré
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bedarf es nicht der vorherigen Durchführung eines Schlichtungsverfahrens, auch wenn grundsätzlich die Voraussetzungen gegeben wären. Hier sind viele verschiedene Konstellationen denkbar. Zur Verdeutlichung nachfolgend zwei Beispiele:
    Beispiele:
    1.

Wie wir bereits gesehen haben, muss vor der Durchführung eines selbstständigen Beweissicherungsverfahrens von Gesetzes wegen kein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden, da das selbstständige Beweissicherungsverfahren keine Klage ist; es wird nur ein Zustand gerichtsfest dokumentiert. Stellt sich also im Lauf des selbstständigen Beweissicherungsverfahrens heraus, dass die behaupteten Mängel bestehen, muss der Betroffene grundsätzlich nach Abschluss des Beweissicherungsverfahrens eine „ordentliche“ Klage erheben. Hier stellt sich dann erneut die Frage, ob ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist.
    Das Gericht ordnet beim Abschluss des selbstständigen Beweissicherungsverfahrens auf Antrag an, dass der vom Mangel Betroffene innerhalb einer Frist von sechs Monaten Klage erheben muss.
    In diesem Fall entfällt die gesetzliche Voraussetzung, ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, weil das Gericht die Klageerhebung innerhalb einer bestimmten Frist angeordnet hat.
2.

Markenverletzungen werden häufig durch nicht in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Firmen begangen. Vielfach erlangt der Inhaber einer Marke zum Beispiel im Rahmen von Produktmessen Kenntnis von der Markenverletzung. Er kann unter Umständen sehr schnell – noch bevor die Messe vorbei ist – eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Markennutzung gegen den Markenverletzer erwirken. Grundsätzlich hat er dann auch einen gerichtlich titulierten Anspruch darauf, dass der Markenverletzer die Kosten erstattet, die dem Markeninhaber aufgrund der Durchführung des einstweiligen Verfügungsverfahrens entstanden sind. Diese Kostenentscheidung müsste nun im Normalfall im Ausland, am Sitz des Unternehmens, das die Markenverletzung begangen hat, vollstreckt werden. Dies ist – insbesondere wenn das Unternehmen seinen Sitz im nichteuropäischen Ausland hat – bisweilen sehr schwierig. Hier sieht das deutsche Gesetz als effektives Mittel den sogenannten dinglichen Arrest vor. Grundsätzlich dient der Arrest der Sicherung einer Geldforderung oder eines Anspruchs, der in eine Geldforderung übergehen kann. Der dingliche Arrest wird angeordnet, wenn und soweit die Gefahr besteht, dass eine Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, und richtet sich gegen das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Verletzers. Von besonderer praktischer Bedeutung bei markenverletzender Messeaktivität von ausländischen Firmen ist § 917 Abs. 2 ZPO, der es als ausreichenden Arrestgrund ansieht, wenn das Urteil oder die Kostenentscheidung im Ausland vollstreckt werden müsste. Durch den dinglichen Arrest kann der Gläubiger des Kostenanspruchs noch auf der Messe wegen der Kosten die Vollstreckung in die am Messestand vorhandenen Produkte betreiben:
    A ist Inhaber der Marke „SuperCooli“, mit der er die von ihm produzierten und vertriebenen Kugelschreiber markiert. Im Rahmen einer Schreibwarenmesse in Frankfurt stellt er am Messestand des chinesischen Herstellers B fest, dass auch dieser Kugelschreiber mit dem Aufdruck „SuperCooli“ anbietet. A erwirkt erfolgreich eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Nutzung gegen B; auch muss B laut der richterlichen Entscheidung A Kosten in Höhe von 500 Euro erstatten. A erwirkt – damit er nicht in China vollstrecken muss – einen dinglichen Arrest. Das Gericht ordnet an, dass innerhalb von vier Monaten Klage erhoben werden muss.
    Ungeachtet des Fehlens der übrigen Voraussetzungen für die obligatorische Streitschlichtung wäre in diesem Fall auch deshalb eine Schlichtung vor Erhebung der Klage nicht notwendig, weil die Klage innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist zu erheben ist.
    Familiensachen
    Das Gesetz nimmt Familiensachen grundsätzlich aus den Fällen der obligatorischen Streitschlichtung aus. Der dahinterstehende Grundgedanke ist einfach: Das Schlichtungsverfahren dient dazu, gerichtliche Verfahren in Bagatellfällen abzukürzen und den Parteien am Ende gleichwohl einen vollstreckungsfähigen Titel zu gewähren. Familienrechtliche Angelegenheiten sind grundsätzlich keine Bagatellfälle, zumal das Familienrecht eine sehr komplexe Rechtsmaterie darstellt. Darüber hinaus sind die im Familienrecht auftretenden

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