Streitfaelle außergerichtlich loesen
eingeleitet. Der Antrag kann bei der Gütestelle schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Gütestelle erklärt werden. Er muss den Namen und die ladungsfähige Anschrift der Parteien, eine kurze Darstellung der Streitsache, den Gegenstand des Streits und der Forderung (z. B. Zahlung, Herausgabe, Unterlassen etc.) enthalten und von der den Antrag stellenden Partei oder ihrem Bevollmächtigten unterschrieben sein. Bei schriftlichen Anträgen müssen Kopien des Antrags eingereicht werden, damit diese den weiteren Parteien der Schlichtung zugestellt werden können.
Mit dem Eingang des Antrags bei der Gütestelle am Amtsgericht werden sämtliche Fristen in Lauf gesetzt. Binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang des Schlichtungsbegehrens ist ein Einigungsversuch durchzuführen und gegebenenfalls eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Einigungsversuchs zu erstellen.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bestimmt die Schlichtungsperson und übersendet dieser die Antragsunterlagen. Die Parteien können sich auch vor Einleitung der Schlichtung auf eine bestimmte Person einigen. Legen die Parteien dem Antrag einen Nachweis bei, dass zwischen den Parteien Einigung hinsichtlich der Person des Schlichters besteht, wird diese Person zum Schlichter bestimmt.
Bevor die Schlichtungsperson tätig wird, hat sie allerdings zu überprüfen, ob in ihrer eigenen Person Ausschlussgründe oder Befangenheit vorliegen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Streitigkeit den Schlichter selbst oder diesem nahe stehende Personen betrifft. Rechtsanwälte können darüber hinaus nicht als Schlichter tätig werden, wenn sie für eine der Parteien in dieser Angelegenheit bereits außergerichtlich tätig geworden sind. Die Schlichtungsperson zeigt dies gegenüber der Gütestelle beim Amtsgericht an, die dann eine andere Schlichtungsperson bestimmt.
Der Schlichter übersendet den Antrag an die andere Partei, informiert über seine Bestellung und darüber, wann die Gegenseite den Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens gestellt hat. Die Schlichtungsperson soll umgehend Ort und Zeit der Schlichtungsverhandlung bestimmen. Ansonsten sind die Schlichtungspersonen in der Gestaltung des Verfahrens frei.
Die Schlichtungsperson kann die Durchführung des Verfahrens von der Zahlung eines Vorschusses für die Vergütung und die voraussichtlichen Auslagen abhängig machen. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht bezahlt, gilt der Schlichtungsantrag als zurückgenommen.
Die Ladung zu einem Schlichtungstermin hat mittels eingeschriebenem Brief (Einwurf-Einschreibsendung) durch die Post oder an die bevollmächtigten Rechtsanwälte gegen ein mit Datum und Unterschrift versehenes Empfangsbekenntnis zu erfolgen, da das Schlichtungsgesetz Folgen für das Nichterscheinen einer Partei zur Schlichtungsverhandlung vorsieht. Die Parteien sind verpflichtet, persönlich an diesem Schlichtungstermin zu erscheinen und können sich nicht vertreten lassen. Ausnahmsweise kann die Entsendung eines Vertreters ausreichend sein, wenn dieser zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zu einem Vergleichsabschluss ausdrücklich ermächtigt ist. Handelsgesellschaften und juristische Personen dürfen sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder können sich mit einer schriftlichen Vollmacht gegenseitig vertreten. Auch auf diesen Umstand hat der Schlichter im Rahmen der Ladung hinzuweisen.
Erscheint die Partei, die den Antrag auf Schlichtung gestellt hat, unentschuldigt nicht zum Schlichtungstermin, gilt der Antrag als zurückgenommen. Es wird keine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Einigungsversuchs erteilt.
Erscheint die Gegenpartei unentschuldigt nicht, ist von Gesetzes wegen davon auszugehen, dass sie sich nicht einigen will. Daher wird der antragstellenden Partei die Erfolglosigkeitsbescheinigung durch die Schlichtungsperson ausgestellt.
■ Ablauf der Schlichtungsverhandlung
Die Schlichtungsverhandlung findet grundsätzlich nur in Anwesenheit der betroffenen Parteien, eventuell mit ihren Rechtsanwälten oder Bevollmächtigten, und des Schlichters statt. Die Öffentlichkeit ist also, im Gegensatz zu einem regulären Gerichtsverfahren, ausgeschlossen, wenn nicht die Parteien ausdrücklich etwas anderes vereinbaren. Damit soll den Parteien ermöglicht werden, sich offen auszusprechen, ohne Nachteile aufgrund einer öffentlichen Bekanntheit der preisgegebenen
Weitere Kostenlose Bücher