Streitfaelle außergerichtlich loesen
freiwillig einen Einigungsversuch vor einer von der Landesjustizverwaltung anerkannten Gütestelle oder sonstigen Gütestelle unternommen, muss nun das obligatorische Schlichtungsverfahren eingeleitet werden. Eine Zustimmung der Gegenseite bedarf es dafür naturgemäß nicht, da es sich um eine gesetzliche Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erhebung einer Klage handelt. Anderenfalls könnte die Gegenseite die Erhebung einer (erfolgreichen) Klage allein dadurch verhindern, dass sie ihre Zustimmung zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens verweigert.
Örtliche Zuständigkeit für den Schlichtungsantrag
Zuständig für den Antrag auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist die „Gütestelle beim Amtsgericht“. Nach den Regelungen im Schlichtungsgesetz Baden-Württemberg wurde an jedem Amtsgericht eine Gütestelle eingerichtet.
Örtlich zuständig ist grundsätzlich diejenige Gütestelle, in deren Amtsgerichtsbezirk der Antragsteller des Schlichtungsverfahrens seinen Wohnsitz hat. Bei Unternehmen ist der Sitz der Gesellschaft bzw. der Ort der Niederlassung entscheidend. Hier besteht ein Unterschied zum Klageverfahren, wo in der Regel dasjenige Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Beklagte, also im Schlichtungsverfahren der Antragsgegner, seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Gleichwohl besteht insoweit kein Widerspruch, wenn man sich die Intention des Gesetzgebers vergegenwärtigt. Im Rahmen eines Klageverfahrens soll im Hinblick auf die Zuständigkeit der Beklagte davor geschützt werden, dass er aufgrund einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme weite Wege und damit Kosten in Kauf nehmen muss, um sich gegen die Klage zu verteidigen. Das Schlichtungsverfahren ist hingegen Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klageerhebung. Der Gesetzgeber will es deshalb dem Antragsteller mit zumutbarem Kosten- und Zeitaufwand ermöglichen, die Voraussetzung für ein Klageverfahren zu schaffen, das dann in der Regel am Wohnsitz oder Sitz des Antragsgegners durchgeführt werden wird.
Unabhängig von der gesetzlichen örtlichen Zuständigkeit können die Parteien sich aber auch individuell übereinstimmend über die Zuständigkeit eines anderen Amtsgerichtsbezirks einigen, der sogenannten Prorogation.
Besetzung der Gütestelle beim Amtsgericht
In Baden-Württemberg werden die Aufgaben der Gütestelle durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts und durch den Schlichter wahrgenommen. Der Urkundsbeamte übernimmt hier sozusagen die Organisation, während die Schlichtungsperson die eigentliche Schlichtung durchführt.
Der Urkundsbeamte ist zuständig für:
die Entgegennahme des schriftlichen Antrags oder die Aufnahme des Antrags zu Protokoll
die Registrierung des Antrags
die Bestimmung der Schlichtungsperson
die Mitteilung an die Schlichtungsperson über ihre Bestimmung, über den Tag des Antragseingangs sowie die Übersendung des Antrags an die Schlichtungsperson
die Erteilung der Vollstreckungsklausel
die Anordnung von Zahlungen in Fällen, in denen die Landeskasse die Kosten übernimmt
die Aufbewahrung des Protokolls über die Einigung der Parteien
Der Schlichter ist zuständig für alle übrigen Aufgaben im Rahmen des Schlichtungsverfahrens, insbesondere für:
die Übersendung des Antrags auf Schlichtung an die Gegenpartei
die Ladung der Parteien zur Schlichtungsverhandlung in die Kanzleiräume der Schlichtungsperson oder an einen von ihr zu bestimmenden Ort
die Durchführung der Schlichtungsverhandlung und des Einigungsversuchs
die Protokollierung einer Vereinbarung
die Ausstellung einer Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch bei dessen Scheitern oder auf Antrag der den Antrag stellenden Partei, wenn binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Gütestelle das von ihr beantragte Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden ist
die Erteilung von Abschriften des Protokolls
die Geltendmachung der anfallenden Kosten
Zu Schlichtungspersonen werden nach dem Schlichtungsgesetz Baden-Württemberg Rechtsanwälte des für den Amtsgerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammerbezirks bestimmt. Die Rechtsanwaltskammern führen eine Liste von Rechtsanwälten, die sich als Schlichter zur Verfügung stellen. Eine besondere Zusatzqualifikation ist nicht vorgesehen für Anwälte, die als Schlichter tätig werden wollen.
Ablauf des obligatorischen Schlichtungsverfahrens
■ Einleitung und Beginn des Verfahrens
Das Schlichtungsverfahren wird auf Antrag einer Partei
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