Streitfaelle außergerichtlich loesen
Schiedsgerichtsbarkeit:
Vertrauen
Die Parteien können die Entscheidung einer Institution oder einem bzw. mehreren Schiedsrichtern übertragen, zu denen sie Vertrauen haben. Wer das staatliche Gericht anruft, steht dem „gesetzlichen“ Richter gegenüber, den man nicht kennt und der aus rechtsstaatlichen Gründen auch bewusst vorgegeben wird.
Sachkunde
Die Schiedsrichter können aus Kreisen spezialisierter Rechtsanwälte, Richter, Kaufleute oder Sachverständiger usw. gewählt werden, die auf dem betreffenden Gebiet besonders sach- und fachkundig sind. Eine derartige Möglichkeit gewährt selbst eine Kammer für Handelssachen des staatlichen Gerichts nicht.
Geheimhaltung
Das Verfahren vor einem Schiedsgericht ist grundsätzlich nicht öffentlich. Auf diese Weise wird vermieden, dass in der Öffentlichkeit das Ansehen der Parteien leidet oder dass Geschäftsgeheimnisse und Unternehmens- oder Familieninterna an die Öffentlichkeit und damit möglicherweise auch an die Presse und/oder Wettbewerber gelangen. Das staatliche Gerichtsverfahren ist wiederum aus rechtsstaatlichen Erwägungen grundsätzlich öffentlich. Jeder kann der Verhandlung, auch bei Beweisaufnahmen und Gutachterbefragungen, folgen.
Schnelligkeit
Die Entscheidung eines Schiedsgerichts erfolgt fast immer sehr schnell. Die Parteien steuern das Verfahren und damit auch dessen Geschwindigkeit. In aller Regel fallen auch die Instanzen weg. Der Schiedsspruch ist also endgültig. Ein Prozess vor den staatlichen Gerichten kann bei Ausschöpfung des Rechtsmittelzugs mehrere Jahre dauern, in manchen ausländischen Staaten noch deutlich länger. Auch die Vergleichsbereitschaft der Parteien dürfte im Hinblick auf das Vertrauen in die Sachkompetenz des oder der Schiedsrichter deutlich höher sein als beim staatlichen Gericht.
Kostenvorteile
Das Schiedsverfahren kann, muss aber nicht günstiger sein. Aber auch hier wirkt der Wegfall mehrerer Instanzen auf jeden Fall kostendämpfend. Bei kleineren Streitwerten werden sich in der Regel keine direkten Kostenvorteile ergeben. Kosten für ein Unternehmen entstehen aber auch durch die Bindung von Kapazitäten für eine aufwändige Streitbeilegung, die sinnvollerweise für andere Aktivitäten eingesetzt werden könnten. Diese oft hohe und lang dauernde Bindung von Kapazitäten wird im Schiedsgerichtsverfahren vermieden.
Internationalität und Komplexität
Die Durchführung eines Prozesses ist in Konflikten mit internationalem Bezug im Inland, aber vor allem im Ausland mühsam und kostspielig. Entweder weil die Sachverhalte so komplex sind, die Anwendung ausländischen Rechts schwierig ist oder gar der Prozess außerhalb des Landes stattfindet. Schwierig gestaltet sich möglicherweise auch die Vollstreckung des in einem ausländischen Staat erwirkten Vollstreckungstitels in einem dritten Staat. Nicht überall gibt es grenzüberschreitende Vollstreckungsabkommen.
Freiheit der Verfahrensgestaltung
Parteien bzw. Schiedsrichter unterliegen nicht der staatlichen Verfahrensordnung. Sie haben die Möglichkeit der weitgehend freien Verfahrensgestaltung. Eingehalten werden müssen lediglich die Mindeststandards eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Die Auswahl des Schiedsverfahrens ist ebenso freigestellt wie der Ablauf des Verfahrens.
Manche dieser Vorteile gelten auch für andere Möglichkeiten der außergerichtlichen Streitbeilegung. Letztlich werden die Parteien entscheiden müssen, welche Form der außergerichtlichen Streitbeilegung in ihrer konkreten Situation den Konflikt am besten bereinigt. Generell lässt sich feststellen, dass sich die Schiedsgerichtsbarkeit vor allem für Wirtschaftsstreitigkeiten und dort vor allem bei komplexen, schwierigen Sachverhalten, bei hohen Streitwerten sowie bei Streitigkeiten mit internationalem Bezug bewährt hat.
2.1 Das Verfahren vor den Schiedsgerichten
Die Einrichtung des Schiedsgerichts untersteht grundsätzlich dem freien Belieben der Parteien. Sie können ihre Rechtsangelegenheiten einem ad hoc einzusetzenden Schiedsgericht unterbreiten. Treffen sie selbst keine näheren Bestimmungen über die Bildung des Schiedsgerichts, über das Verfahren und über den Schiedsspruch, findet das subsidiär geltende Recht der Zivilprozessordnung in den §§ 1034 ff. ZPO Anwendung.
Häufig vereinbaren die Parteien aber auch die Einsetzung eines bereits bestehenden Schiedsgerichts. Schiedsgerichte sind eingerichtet von Wirtschafts- oder Berufsverbänden bzw. von Kammern sowohl im nationalen
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