Streitfaelle außergerichtlich loesen
Schiedsort in Deutschland liegt. Für ausländisches Schiedsverfahrensrecht gelten gesonderte Bestimmungen.
Anwendbares materielles Recht
In der Schiedsvereinbarung können die Parteien bestimmen, welches materielle, also meistens welches nationale Recht Anwendung finden soll. Dieses Recht sollte sowohl in den Kontext der möglichen Streitpunkte als auch zur Aufstellung des Gerichts passen. Es macht wenig Sinn, eine Rechtsstreitigkeit einer Rechtsordnung zu unterwerfen, die keinen Bezug zu den Vertragsparteien bzw. dem Land der Durchführung des Vertrags hat.
Verfahrenssprache
Sind Sachverhalte mit internationalem Bezug von der Schiedsvereinbarung betroffen, sollte bereits in der Schiedsvereinbarung festgelegt werden, in welcher Sprache das Verfahren durchgeführt wird. Nicht zuletzt bei der Bestimmung der Schiedsrichter wird diese Frage wichtig sein. Langwierige Übersetzungen zögern den Fortgang des Verfahrens hinaus.
Schiedsort
Der Schiedsort bestimmt auch das anwendbare staatliche Verfahrensrecht. Befindet sich der Schiedsort in Deutschland, ist zwingend deutsches Verfahrensrecht anzuwenden. Des Weiteren bietet es sich an, den Verfahrensort so zu wählen, dass – bei Vermeidung von Reisekosten für Schiedsrichter, Parteien, Gutachter und Zeugen – der Kostenaufwand des Verfahrens möglichst gering gehalten wird. Haben die Parteien keinen Schiedsort bestimmt, geht dieses Bestimmungsrecht auf das Schiedsgericht über, das in seiner Bestimmung die Interessen der Parteien, die Eignung für die Durchführung des Verfahrens und die Umstände des konkreten Falles berücksichtigen muss.
Sitzungsort
Das Schiedsgericht kann an einem oder mehreren anderen Orten als dem Schiedsort verhandeln, Beweiserhebungen durchführen oder Beratungen abhalten. Nur gelegentliche Ortswechsel haben keinen Einfluss auf den generellen Schiedsort. Es wird aber nicht zulässig sein, einen Schiedsort zu wählen, an dem dann keine oder nur wenige der Prozesshandlungen stattfinden.
Verfahrensregeln
Das Schiedsverfahrensrecht regelt die prozessualen Grundlagen, innerhalb derer die Parteien ihre Ansprüche im Schiedsverfahren durchsetzen können, und nach welchen Grundsätzen die Schiedsgerichte zu entscheiden haben. Es legt gewissermaßen den Rahmen für die Spielregeln des Verfahrens und dessen Grenzen fest. Die Bestimmung der Verfahrensregeln ist weitgehend den Parteien überlassen. Entweder sie unterwerfen sich einer schon bestehenden Schiedsgerichtsordnung oder gerichtlichen Verfahrensordnung und übernehmen die dort getroffenen Regelungen, oder sie listen detailliert auf, wie der Ablauf des Schiedsverfahrens erfolgen soll. Möglich ist auch eine Kombination dieser beiden Formen, indem im Grundsatz auf bestehende Regelungen zurückgegriffen wird, diese aber an einigen Stellen abgeändert werden. Bei fehlenden Regelungen bestimmen die Schiedsrichter das Verfahren nach „freiem Ermessen“.
Schiedsspruch
Die Parteien können zudem regeln, welche Form der Schiedsspruch haben soll und ob er beispielsweise zu begründen ist. Des Weiteren können Fristen für den Erlass des Schiedsspruchs sowie die sonstige Beendigung des Verfahrens vereinbart werden.
3. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung zum Schiedsgerichtsverfahren
Schiedsvereinbarungen von und mit Verbrauchern
Das deutsche Verfahrensrecht für Schiedsgerichtsverfahren ist zwingendes, also nicht abänderbares Recht, wenn der Ort des Schiedsverfahrens in Deutschland liegt. Geregelt ist das „Schiedsrichterliche Verfahren“ in § 1025 ff. ZPO. Ist der Sitz des Schiedsgerichts im Ausland, handelt es sich auch dann um ein ausländisches Verfahren, wenn dort deutsches Verfahrensrecht Anwendung findet. Staatliche Gerichte dürfen im Schiedsgerichtsverfahren nur tätig werden, wenn dies ausdrücklich im Gesetz geregelt ist.
Muster einer (einfachen) Schiedsabrede nach Auftreten eines konfliktträchtigen Sachverhalts
Unternehmen A
und
Unternehmen B
schließen bezüglich des in § 1 näher bezeichneten Sachverhalts folgende Vereinbarung:
§ 1 Streitiges Rechtsverhältnis
Die Parteien haben einen Vertrag über den Bau eines … geschlossen. Aufgrund von gerichtlichen Verfügungen ist ein Baustopp angeordnet.
§ 2 Schiedsvereinbarung
Über Streitigkeiten aus dem vorgenannten Sachverhalt entscheidet ausschließlich ein Schiedsgericht. Das Schiedsgericht entscheidet die Streitigkeit umfassend.
§ 3 Zusammensetzung des Schiedsgerichts
Das Schiedsgericht besteht aus drei
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