Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013
grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen. Jedem Führer eines Gabelstaplers müsse die Möglichkeit eines Losrüttelns und Herabfallens nicht befestigter Teile der Ladung während der Fahrt durch die Vibrationen des motorbetriebenen Fahrzeuges bewusst sein. Der Kläger habe sich also, „hätte er auch nur die einfachsten, ganz nahe liegenden Überlegungen angestellt, bereits von daher nicht auf die von ihm vor Beginn der Fahrt überprüfte «Befestigung» der Plane und der Paletten durch die Saugwirkung des auf dem Container stehenden Regenwassers und eine «Verklebung» mittels feuchten Sandes verlassen können“.
Es half dem Kläger auch nicht, dass er sich auf die Vorschriften des Pflichtversicherungsgesetzes berief, wonach der Halter eines Kraftfahrzeuges, hier der Bund, grundsätzlich verpflichtet ist, zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Schäden eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Diese Verpflichtung gilt nur für den Betrieb von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen. Hierzu zählt der ausschließlich in Liegenschaften der Bundeswehr eingesetzte Containerstapler nicht (VG Koblenz, Urteil vom 30.11.2011, Az. 2 K 467/11).
4. Disziplinarverfahren wegen Waffenmissbrauchs eines Soldaten geht glimpflich aus
Das Bundesverwaltungsgericht hat seine bisherige Rechtsprechung zum Umgang mit Waffen bestätigt, dass Ausgangspunkt für eine Disziplinarmaßnahme grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung ist. Ausnahmen bestätigen die Regel: Das Bundesverwaltungsgericht hat gegen einen Soldaten lediglich ein Beförderungsverbot von 48 Monaten und eine Kürzung der Dienstbezüge für die Dauer von 36 Monaten verhängt.
Das Gericht sah im konkreten Fall von der Regelmaßnahme der Dienstgradherabsetzung wegen der Besonderheiten des Falls ab. Eine Kürzung der Dienstbezüge wurde verhängt, da sich der Soldat bereits am Ende seiner Dienstzeit befand und das Beförderungsverbot gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 WDO auf den weiteren dienstlichen Werdegang des Soldaten keine Auswirkungen haben wird.
Der Fall: Der Soldat war auf der Standortschießanlage als Aufsicht eingesetzt. Im Anschluss an einen Schießdurchgang und nachdem er mit den ihm zugewiesenen Schützen die Trefferaufnahme durchgeführt hatte, lief er im Zielbereich zum Stellungsbereich zurück und nahm dort ein entladenes, entspanntes und gesichertes Gewehr G 36 auf. Damit zielte aus der Nähe auf einen Schützen, der bereits während der Trefferaufnahme einen Probeanschlag in Richtung Zielbereich durchgeführt hatte. Indem er die Waffe auf ihn richtete, fragte er den Soldaten sinngemäß, ob es ihm gefalle würde, wenn jemand auf ihn ziele.
Zugunsten des Soldaten berücksichtigte das Gericht, dass es zu der Situation nicht gekommen wäre, wenn das Schießen ordnungsgemäß abgelaufen wäre. Der Schütze wurde zum Zeitpunkt des Probeanschlags nicht von dessen Aufsicht überwacht. Zudem hatten sämtliche teilnehmenden Schützen, für die es das erste Schießen war, bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt Munition erhalten. Der verurteilte Soldat ging irrtümlich davon aus, dass der Schütze bereits mit einem geladenen Gewehr auf ihn ziele (BverwG, Urteil vom 30.03.2011, Az. BVerwG 2 WD 5/10).
1. Neues Internetportal hilft bei der Beurteilung von IGeL-Leistungen
IGeL sind „individuelle Gesundheitsleistungen“, die nicht zu den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherungen zählen und deshalb nicht von diesen bezahlt werden. Das sind zum Beispiel Atteste und Reiseimpfungen.
Der weitaus größere Teil sind medizinische Maßnahmen zur Vorsorge, Früherkennung und Therapie von Krankheiten, die „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten“. Sie gehen vielmehr über den Leistungskatalog der Kassen hinaus.
Ob sie sich trotzdem lohnen, darüber informiert ab sofort ein neues Internetportal. Unter www.igel-monitor.de finden gesetzlich Krankenversicherte wissenschaftlich fundierte Bewertungen zu den sogenannten Individuellen Gesundheitsleistungen im Igel A-Z. Dabei handelt es sich um eine Auswahl, die in der Praxis eines niedergelassenen Arztes oft angeboten werden. Angebote von Krankenhäusern und Heilpraktikern sind nicht berücksichtigt worden.
Wie viele IGeL es genau gibt, lässt sich nicht sagen, denn beim Anbieten von Leistungen sind den Ärzten praktisch keine Grenzen gesetzt. Ein Standardwerk für Ärzte (MEGO 2011, ecomed Medizin) führt über 360 IGeL auf, die die Autoren
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