Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013
eigenes Portal zur Bewertung der Krankenkassen.
1. Höhere Pflegesätze seit 01.01.2012
Häusliche bzw. ambulante Pflege
Zum 01.01.2012 haben sich die Pflegesätze in fast allen Leistungsbereichen der Pflegeversicherung geändert. Nur bei der vollstationären Pflege ist die Erhöhung auf die Pflegestufe III und die Härtefälle beschränkt.
Häusliche bzw. ambulante Pflege
Als häusliche Pflege bezeichnet man die Versorgung pflegebedürftiger Personen in ihrer Wohnung bzw. ihrer häuslichen Umgebung. Dadurch wird den Pflegebedürftigen ermöglicht, in ihrem privaten Umfeld versorgt zu werden. Das wird nicht nur von den Betroffenen selbst in der Regel bevorzugt. Die häusliche Pflege ist auch vorrangig vor der stationären Unterbringung in einem Heim. Die häusliche Pflege kann von Familienangehörigen oder anderen Personen aus dem sozialen Umfeld des Pflegebedürftigen geleistet werden. Die pflegende Person braucht über keine einschlägige Ausbildung zu verfügen. Wird die häusliche Pflege von Angehörigen oder sonstigen Privatpersonen durchgeführt, zahlt die Pflegekasse ein pauschales Pflegegeld an die pflegebedürftige Person, die in dessen Verwendung frei ist. Seit 01.01.2012 gelten folgende Sätze:
Pflegestufe I: 235 Euro
Pflegestufe II: 440 Euro
Pflegestufe III: 700 Euro
Daneben gibt es professionelle ambulante Pflegedienste oder Sozialstationen, die bei der Pflegetätigkeit gegen Entgelt entlasten. Erfolgt die häusliche Pflege ganz oder zum Teil durch Pflegedienste, gilt das als Sachleistung der Pflegeversicherung. Die Bezahlung bis zur monatlichen Maximalgrenze wickeln die Pflegekassen und ambulanten Dienste direkt miteinander ab. Seit 01.01.2012 gelten folgende Sätze:
Pflegestufe I: 450 Euro
Pflegestufe II: 1.100 Euro
Pflegestufe III: 1.550 Euro
Der Satz für Härtefälle bleibt unverändert bei 1.918 Euro.
Vollstationäre Pflege Hier übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der medizinischen Behandlungspflege und die sozialen Aufwendungen. Die Übernahme erfolgt pauschal. Das gilt auch für die bei Vorliegen eines Härtefalls zu gewährende Leistung. Übernommen werden folgende Beträge:
Pflegestufe I: 1.023 Euro
Pflegestufe II: 1.279 Euro
Pflegestufe III: 1.550 Euro
für anerkannte Härtefälle 1.918 Euro
Die Pflegesätze bei der Tages- und Nachtpflege betragen jetzt:
Pflegestufe I: von 440 auf 450 Euro
Pflegestufe II: von 1.040 auf 1.100 Euro
Pflegestufe III: von 1.510 auf 1.550 Euro
Der Satz für Härtefälle bleibt unverändert bei 1.918 Euro.
Auch der Anspruch auf Kurzzeitpflege steigt an. Diese wird bezahlt, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und auch teilstationäre Pflege nicht ausreicht. Sie ist auf vier Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von nunmehr 1.550 Euro im Kalenderjahr (nach 1.510 Euro im Jahr 2011).
2. Familienpflegezeit seit 1. Januar 2012 Gesetz
Neben dem bislang schon geltenden Pflegezeitgesetz gibt es jetzt das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG). Danach können Beschäftigte, die sich um pflegebedürftige Angehörige kümmern, ihre Arbeitszeit maximal zwei Jahre auf bis zu 15 Stunden in der Woche reduzieren.
Beispiel:
Wird die Wochenarbeitszeit um 50 Prozent reduziert, ergibt dies für die Dauer der Pflegezeit 75 % des letzten Bruttoeinkommens. Dieser Gehaltsvorschuss (Aufstockungsbeitrag) wird später wieder abgearbeitet.
Das Abarbeiten geschieht, indem die Pflegeperson zum Ausgleich nach der Pflegephase wieder voll arbeitet, aber zum Beispiel weiterhin nur 75 % des Gehalts bekommt. Das geht so lange, bis alles wieder ausgeglichen ist. In der Regel dauert das bei einer zweijährigen Pflegezeit wiederum zwei Jahre.
Einen Rechtsanspruch auf die Familienpflegezeit gibt es aber nicht. Der Arbeitgeber wird daher nur zustimmen, wenn die Familienpflegezeit organisatorisch und wirtschaftlich für ihn machbar ist. Wer die Regelungen in Anspruch nehmen will, muss also eine entsprechende Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber treffen.
Der Gehaltsvorschuss, den Mitarbeiter während der Pflegezeit erhalten, wird von der Staatsbank KfW – der früheren Kreditanstalt für Wiederaufbau – als Darlehen für den Arbeitgeber bezahlt. Er muss nach Ende der Pflegezeit und
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