Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013
explizit als „seriös“ ansehen und von der „Abzocke“ im IGeL-Bereich abgrenzen.
Jedenfalls müssen Sie als Patient beim Arztbesuch damit rechnen, dass Ihnen IGeL-Leistungen angeboten werden, dass man Sie zeitlich unter Druck setzt und das Ganze am liebsten per Vorkasse bezahlt haben möchte. Schließlich handelt es sich um eine attraktive Einnahmequelle. Deshalb sollten Sie wissen:
Man darf Sie nicht drängen, eine IGeL-Leistung in Anspruch zu nehmen. Macht man gar die Weiterbehandlung davon abhängig, sollten Sie dies der zuständigen Ärztekammer melden.
Eine medizinische Leistung, die die Kasse übernimmt, darf nicht privat abgerechnet werden. Haben Sie zum Beispiel Symptome einer Krankheit oder Beschwerden, ist eine entsprechende Früherkennungsuntersuchung eine Kassenleistung.
Über die IGeL-Leistung ist ein schriftlicher Vertrag zu schließen, der die Einzelleistungen enthält und -kosten aufführt. Außerdem muss man Sie darüber aufklären, warum die Leistung nicht von der Krankenkasse bezahlt wird, worin der therapeutische Sinn liegt und welche Risiken mit der Behandlung verbunden sind.
Am Ende der Behandlung ist eine Rechnung entsprechen der Gebührenordnung (GoÄ) für Ärzte zu stellen. zu stellen, die Sie gegebenenfalls im Rahmen vom außergewöhnlichen Belastungen steuerlich geltend machen können.
Gehen Sie zum Arzt und nehmen nur IGeL-Leistungen in Anspruch, brauchen Sie keine Praxisgebühr zu zahlen.
Praxis-Tipp:
Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse, ob sie für die IGeLLeistung die Kosten übernimmt. Erbitten Sie sich deshalb beim Arzt Bedenkzeit.
2. Ärztlicher Bereitschaftsdienst hat jetzt neue Rufnummer
Seit 16. April 2012 kann gibt es eine bundesweit einheitliche Rufnummer des ärztlichen Bereitschaftsdienstes:
116 117
Hör- und sprachgeschädigte Menschen können folgende Fax Nummer nutzen
0800 58 95 210
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat hierfür auch eine Faxvorlage einschließlich einer Antwortseite unter www.kbv. de zur Verfügung gestellt. Für den Rettungsdienst in lebensbedrohlichen Situationen gilt weiter die Nummer 112.
3. Reformiertes Organspenderecht soll Spendenfreude steigern
Um was geht es?
Wer kann spenden?
Sonderfall Lebendspende
Was auf die Angehörigen zukommt
Um was geht es?
Mit einem Organspendeausweis erklären Sie, ob Ihnen nach Ihrem Tod Organe und Gewebe entnommen werden dürfen oder nicht bzw. ob Sie eine dritte Person bevollmächtigt haben, im Todesfall diese Entscheidung zu treffen.
Um als Organspender infrage zu kommen, muss beim Spender der Hirntod eindeutig von zwei unabhängigen Ärzten entsprechend den Richtlinien Bundesärztekammer festgestellt werden. Diese Ärzte dürfen nicht an der Entnahme oder Übertragung der Spenderorgane beteiligt sein. In Deutschland werden derzeit Niere, Leber, Herz, Lunge und Bauchspeicheldrüse (Pankreas) am häufigsten gespendet, doch die Zahl ist insgesamt zu niedrig, so dass jährlich ca. 1.000 Menschen wegen eines nicht erhaltenen Spendeorgans sterben.
Jetzt gibt es eine Neuregelung, die das verhindern soll. Danach werden künftig alle Krankenversicherten ab 16 Jahren regelmäßig befragt, ob sie zur Organspende bereit sind. Schon in diesem Jahr sollen die Anfragen erstmals, 2014 zum zweiten Mal verschickt werden, danach voraussichtlich im Fünf-Jahres-Turnus. Es besteht aber kein Zwang, auf die Anfrage zu reagieren.
Praktisch sieht das zunächst so aus, dass die Krankenkassen den Ausweis mit dem Anschreiben verschicken, so dass Sie den Ausweis ausfüllen und bei sich tragen können. Sobald es technisch möglich ist, soll die Spendenbereitschaft auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert werden.
Haben Sie sich durch den Ausweis zweifelsfrei zur Organspende bereit erklärt, werden Ihre Angehörigen nur noch über das weitere Vorgehen informiert. Nur wenn ein Verstorbener keine Aussage getroffen hat, wird man versuchen, über die Angehörigen den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen zu ermitteln.
Wer kann spenden?
Spenden kann fast jeder Mensch. Ausnahme: Patienten mit bestimmten Krankheiten wie HIV, ansteckender Tuberkulose oder nicht behandelbaren Infektionen (z. B. Tollwut).
Selbst das Alter ist grundsätzlich kein Hinderungsgrund. Es gibt keine feste Altersgrenze. Entscheidend ist das biologische Alter bzw. die Funktionstüchtigkeit des infrage kommenden Organs. Und: Sie haben die Möglichkeit, die Spende auf bestimmte Organe zu beschränken bzw. einzelne Organe von der
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