Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013
Wiederaufstockung der Arbeitszeit wieder an die KfW zurückgezahlt werden.
Wenn der Pflegende selbst krank wird und nicht mehr für das Unternehmen weiterarbeiten kann, ist die Rückzahlung des Gehaltsvorschusses durch die sogenannte Familienpflegezeitversicherung abgesichert. Die ist gesetzlich vorgeschrieben und kostet den Versicherungsnehmer ca. 15 Euro monatlich.
Damit ein Berufstätiger das Familienpflegegesetz in Anspruch nehmen kann, muss er Arbeitnehmer sein und einen nahen Familienangehörigen pflegen. Das können Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Kinder und Geschwister sein.
Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige in häuslicher Umgebung gepflegt wird und Leistungen aus der Pflegeversicherung mindestens in der Pflegestufe I erhält. Eine Bescheinigung darüber stellt der Medizinische Dienst der Krankenkasse (MDK) aus. Privat Versicherte wenden sich an den Gutachterdienst Medicproof. Demenzkranke, die noch keine Pflegestufe, aber oft trotzdem einen erhöhten Betreuungsbedarf haben, sind bislang von der neuen Regelung ausgenommen.
Während der Familienpflegezeit hat der Beschäftigte Kündigungsschutz. Wer allerdings selbst kündigt, weil er den Job wechseln möchte, muss in jedem Fall das vorher zu viel gezahlte Gehalt an den Arbeitgeber zurückzahlen – und zwar aus eigener Tasche. Dies deckt die Versicherung nämlich nicht.
Rentenansprüche gehen durch die Familienpflegezeit nicht verloren. Der Arbeitgeber zahlt die Rentenbeiträge auf Basis des verringerten Gehaltes weiter. Die Pflegekasse der Rentenversicherung überweist zusätzlich während der Pflegezeit Beiträge − vorausgesetzt, der Pflegeaufwand beträgt mindestens 14 Stunden pro Woche und die Erwerbstätigkeit höchstens 30 Stunden pro Woche. Die Ansprüche steigen mit der Höhe der Pflegestufe. Die Rentenansprüche bleiben so annähernd auf dem Niveau der Vollzeitbeschäftigung. Beschäftigte mit geringem Einkommen werden sogar besser gestellt.
Praxis-Tipp:
Ausführliche Informationen zu dieser Neuregelung erhalten Sie unter anderem über das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter www.bmfsfj.de .
Alternativ haben Beschäftigte, die in einem Unternehmen mit mindestens 15 Mitarbeitern tätig sind, bereits seit 2008 nach dem sogenannten Pflegezeitgesetz Anspruch darauf, sich für sechs Monate unbezahlt komplett vom Job freistellen zu lassen, um einen nahen Angehörigen zu pflegen.
3. Pflegereform: In erster Linie Verbesserungen für Demenzkranke
Neue Leistungen für Demenzkranke (§ 123 SGB XI)
Häusliche Betreuung als Pflegesachleistung (§ 124 SGB XI)
Halbes Pflegegeld bei Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§§ 37 und 38 SGB XI)
Ganz neu im Leistungskatalog: Wohngruppenzuschlag (§ 38a SGB XI)
Keine Eigenbeteiligung mehr bei Umbaumaßnahmen (§ 40 SGB XI)
Anspruch auf Kurzzeitpflege bei einer Reha der Pflegeperson (§ 42 SGB XI)
Neuer Beratungsanspruch (§ 7b SGB XI)
Andere unabhängige Gutachter (§ 18 SGB XI)
Fristgerechte Bescheiderteilung (§ 18 SGB XI)
Rehabilitationsempfehlung (§ 18a SGB XI)
Leichter: Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 3 SGB VI)
Geringe Erhöhung des Beitragssatzes (§ 55 SGB XI)
Private Pflegeversicherung als Lückenbüßer
Die Zahl der pflegebedürftigen Menschen steigt kontinuierlich an. Sind es derzeit rund 2,4 Millionen, wird ihre Zahl in wenigen Jahrzehnten die Grenze von 4 Millionen übersteigen. Auch ist die bisherige Versorgung von demenzkranken Menschen – vor allem aufgrund des derzeitigen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, der auf die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens abzielt und keinen Raum für betreuende Hilfen lässt – unzureichend. Diesem unbefriedigenden Zustand soll durch eine Neuausrichtung in der Form eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und durch zusätzliche Leistungen an Demenzkranke beseitigt werden. Das inzwischen vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungsgesetz – PNG) sieht deshalb weitere Verbesserungen und Änderungen vor.
Ziele des Pflege-Neuausrichtungsgesetzes sind (neben einigen organisatorischen Straffungen und Änderungen):
die Leistungsangebote der Pflegeversicherung fortzuentwickeln,
den Demenzkranken mehr und bessere Hilfen zu gewähren,
die Betreuung in Wohngruppen zu erleichtern,
den Pflegebedürftigen mehr Rechte hinsichtlich Beratung
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