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Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013

Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013

Titel: Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013 Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Walhalla-Fachredaktion
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Konstellationen Vollmachtformulare entwickelt.
    Praxis-Tipp:
    Deshalb sollten Sie bei der Vollmachterteilung unbedingt genaue Weisungen erteilen, damit es nicht zum Streit kommt. Vollmachten können selbstverständlich jederzeit widerrufen werden, auch die, die über den Tod hinausgehen. Das sollte am besten nicht nur gegenüber der bevollmächtigten Person, sondern auch gegenüber der Bank geschehen. Sicher ist sicher! Andernfalls besteht die Gefahr, zum Beispiel im Fall der Trennung von Ihrem Eheoder Lebenspartner, dass Ihr Konto plötzlich leergeräumt ist.
    Verwenden Sie nur Originalvollmachtformulare Ihrer Bank
    Banken bestehen in der Regel darauf, dass der Vollmachtgeber die hauseigenen Formulare verwendet – privatschriftliche Dokumente werden meist nicht akzeptiert, vor allem dann nicht, wenn die Unterschrift des Vollmachtgebers nicht vor den Augen eines Angestellten der Bank vollzogen worden ist. Sogar notarielle Vollmachten lassen die Banken vielfach nicht gelten.
    Ist der Vollmachtgeber nicht in der Lage, persönlich in der Bank zu erscheinen und sich auszuweisen, muss die zu bevollmächtigende Person nicht nur die unterschriebene Vollmacht, sondern auch den Personalausweis des Vollmachtgebers vorlegen.
    Wichtig: Nicht berechtigt ist der Bevollmächtigte zur Aufnahme von Krediten (OLG Hamm, Urteil vom 12.03.1991, Az. 7 U 165/90). Das geht nur mithilfe einer gesonderten Kreditvollmacht. Einen bereits eingeräumten Kredit oder eine vorhandene Kreditlinie darf er jedoch in Anspruch nehmen.
    Wenn der Kontoinhaber verstirbt
    In diesem Fall besteht die transmortale Vollmacht weiter bzw. kommt die postmortale Vollmacht zum Einsatz (siehe oben).
    Besteht die Vollmacht über den Tod hinaus fort, kann aber der Erbe des Vollmachtgebers den Widerruf erklären.
    Widerrufen kann er entweder gegenüber dem Bevollmächtigten oder der Bank.
    Die Banken verlangen allerdings, dass sich der Widerrufende durch Vorlage eines notariell eröffneten Testaments oder Erbscheins als Erbe des Vollmachtgebers legitimiert.
    In der Zwischenzeit hat die bevollmächtigte Person zwar die Möglichkeit, auf das Konto zuzugreifen. Das ist auch sinnvoll, wenn zum Beispiel Beerdigungskosten zu bezahlen sind. Stellt sich aber heraus, dass eine Verfügung zu Unrecht erfolgt ist, haben die Erben einen Schadensersatzanspruch gegen sie.
    Wichtig: Die Vollmacht berechtigt dagegen nicht, das Konto aufzulösen oder kurzerhand umzuschreiben.
    Beispiel:
    Ein Ehemann hatte seiner Frau eine Kontovollmacht über den Tod hinaus erteilt. Nach seinem Tod lässt die Frau das Konto mit einem Guthaben von 4.000 Euro auf ihren eigenen Namen umschreiben. Später verlangen die Erben von der Bank Schadensersatz. Die Erben bekamen recht. Die Vollmacht war zwar gültig. Die Witwe hätte damit sogar das gesamte Konto leerräumen können, die Bank hätte das Konto allerdings nicht umschreiben dürfen (BGH, Urteil vom 24.03.2009, XI ZR 191/08).
    Was in Missbrauchsfällen gilt
    Das Risiko, dass der Stellvertreter die ihm erteilte Vollmacht missbraucht und Geschäfte tätigt, die von ihr nicht mehr gedeckt sind, trägt zunächst einmal der Vollmachtgeber. Die Banken sind nicht verpflichtet, zu prüfen, ob sich der Vertreter noch im Rahmen seiner ihm eingeräumten Befugnisse bewegt.
    Anders sieht es aus, wenn der Bevollmächtigte in „ersichtlich verdächtiger Weise“ von der Vollmacht Gebrauch macht, so dass bei der Bank begründete Zweifel entstehen mussten, ob nicht doch ein Treueverstoß des Stellvertreters vorliegt. In solchen Fällen müssen sich die Kreditinstitute beispielsweise durch Rückfrage beim Vollmachtgeber absichern, bevor sie Transaktionen vornehmen.
    Nach Ansicht des BGH ist dazu „eine massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs“ notwendig (BGH, Urteil vom 28.04.1992, XI ZR 164/91). Hierfür reicht es aber noch nicht aus, dass der Bevollmächtigte erhebliche Vermögenswerte auf sein eigenes Konto überträgt (BGH, Beschluss vom 25.02.1982, III ZR 188/81).
    Das Bankgeheimnis, das eigentlich kein Geheimnis mehr ist
    Grundsätzlich ist die Bank zur Verschwiegenheit verpflichtet
    Das vielbeschworene Bankgeheimnis ist gesetzlich nicht geregelt, sondern Gewohnheitsrecht. Trotzdem ist es umfassend. Dem Bankgeheimnis unterliegen alle Einzelheiten – auch über das Ende der Geschäftsverbindung hinaus. Es verpflichtet die Bank zur Verschwiegenheit über kundenbezogene Tatsachen und Wertungen, die ihr durch die

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