Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013
Kosten für die LASIK-Operation übernehmen
Ob Versicherte in einer privaten Krankenversicherung einen Anspruch auf Kostenübernahme für eine LASIK-Operation haben, ist lange umstritten gewesen. Die Tendenz ist inzwischen versichertenfreundlich. So wie es aussieht, wollen die Versicherungsgesellschaften offensichtlich einer Verurteilung mit einer entsprechenden Begründung durch ein streitiges Urteil entgehen.
Es liegt allerdings ein sogenanntes Anerkenntnisurteil vor. Durch dieses Urteil hat eine PKV die Kostenübernahme für eine LASIKOperation schon 2009 vor dem Bundesgerichtshof anerkannt, nachdem der Versicherte in dieser Frage bis zum BGH gegangen ist. Offensichtlich wollte die Versicherungsgesellschaft einer Verurteilung mit einer entsprechenden Begründung durch ein streitiges Urteil entgehen.
Bereits mit dem Urteil des LG Dortmund (Urteil vom 05.10.2006, Az. 2 S 17/05) war eine PKV zur Kostentragung einer LASIK-Operation verurteilt worden und hatte aber von der ihr eröffneten Revisionsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht und stattdessen weiterhin die Kostenerstattung abgelehnt. Es ist davon auszugehen, dass die Privaten Versicherungsgesellschaften weiterhin ihre Erstattungspflicht ablehnen werden, bis der BGH Anlass haben wird, in der Sache zu entscheiden und seine Entscheidung zu begründen.
Praxis-Tipp:
Bleiben Sie hartnäckig und verweisen Sie Ihre PKV im Fall des Falles auf die oben zitierten Entscheidungen. Das hilft in aller Regel.
1. Rund um Ihr Girokonto
Was Sie zur Bankvollmacht wissen sollten
Vollmachten nur Vertrauenspersonen erteilen
Verwenden Sie nur Originalvollmachtformulare Ihrer Bank
Wenn der Kontoinhaber verstirbt
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Änderungen 2010
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Wenn das Konto nicht gedeckt ist
Besonderheiten beim SEPA-Verfahren beachten
Was Sie zur Bankvollmacht wissen sollten
Vollmachten nur Vertrauenspersonen erteilen
Eine Kontovollmacht ist in vielen Fällen unerlässlich, insbesondere, wenn man aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, seine Bankgeschäfte selbst wahrzunehmen. Sie hat allerdings einen großen Mangel, denn sie kann missbraucht werden. Der Bevollmächtigte, dem eine Vollmacht „für den Fall des Falles“ erteilt wurde, kann handeln, selbst wenn das nicht im Sinne des Vollmachtgebers ist. Dabei wird der Bevollmächtigte auch durch niemanden überwacht. Deshalb: Wer eine Vollmacht erteilt, muss wissen, dass sie missbrauchsanfällig ist.
Wichtig: Vollmachten können unterschiedlich ausgestaltet sein, je nachdem, wie weit die Befugnisse der bevollmächtigten Person gehen sollen.
Es gibt Vollmachten, die sich auf ein bestimmtes Konto oder Depot beziehen (Konto- bzw. Depotvollmacht); es gibt auch umfassende Vollmachten, die die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen Bank und Kunde betreffen (Bankvollmacht).
Von transmortalen Vollmachten spricht man, wenn die Vertretungsbefugnis nicht nur zu Lebzeiten des Bevollmächtigten, sondern über den Tod des Vollmachtgebers hinaus fortbesteht (§ 167 i. V. m. § 672 BGB). Mit dieser Vollmacht kann über das Guthaben des Kontoinhabers auch nach seinem Tod verfügt werden.
Eine postmortale Vollmacht hingegen wird erst wirksam, wenn der Vollmachtgeber verstorben ist, so dass die Vertrauensperson zu seinen Lebzeiten noch nicht für den Vollmachtgeber handeln darf. Im Zweifel erlöschen Vollmachten nicht automatisch mit dem Tod des Vollmachtgebers (§ 672 BGB). Deshalb kann der Bevollmächtigte auch nach dem Tod des Vollmachtgebers über das Konto verfügen, das heißt, Geld abheben oder überweisen, es sei denn, die Konto- und Bankvollmacht sollte ausdrücklich nur zu Lebzeiten des Vollmachtgebers gültig sein.
Wie weit der Umfang einer Vollmacht reicht, ist Vereinbarungssache. Entscheidend ist der Inhalt der Vollmacht, aus der sich die Befugnisse ergeben, die der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten einräumt. Um für Klarheit zu sorgen, haben die Banken für alle
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