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Um Leben Und Tod

Um Leben Und Tod

Titel: Um Leben Und Tod Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Barbara Hoehn , Ortwin Ennigkeit
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Staatsanwaltschaft vorgelegt wurden, die ich aber nicht alle zitieren kann. Eine Auswahl soll genügen:
    â€“Prof. Dr. Klaus Rogall, Freie Universität Berlin:
»Die Frankfurter Polizei handelte in Notwehr«, und zwar in Form der Nothilfe für einen anderen: Der Angreifer Magnus Gäfgen, der Jakob von Metzler seiner Freiheit beraubt und durch sein Handeln in Lebensgefahr gebracht habe, sei schließlich für die Lage seines Opfers verantwortlich. Die Abwehr des Angriffs treffe keinen Unbeteiligten, sondern werde auf Kosten dessen vollzogen, der für die Konfliktlage zuständig sei.
    â€“Prof. Dr. Steen Olaf Welding, Technische Universität Braunschweig:
»Wäre es tatsächlich möglich gewesen, sein Leben zu retten, dann hätten die vielfältigen fundamentalistischen Erklärungen zugunsten des Folterverbots einen zynischen Unterton erhalten, etwa in der Lesart: In manchen Fällen ist das Recht nicht für das Leben des Menschen, sondern sein Leben ein Opfer für das Recht.«
    â€“Dr. Heinz-Georg Sundermann, Rechtsanwalt (Neue Juristische Wochenschrift [NJW] 1988, S. 3192 ff.):
»Der Begriff ›den Täter angriffsunfähig machen‹ rechtfertigt somit als ultima ratio nicht nur den gezielt tödlichen Schuß, vielmehr verlangt das Grundgesetz aus der Garantenstellung der Polizei für das Opfer heraus sogar, daß der Staat von dieser Befugnis dann Gebrauch macht, wenn er keine andere Möglichkeit hat, die gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben der Geisel zu beenden.«
    â€“Prof. Dr. Winfried Bruggert, Universität Heidelberg:
»Wenn aber Würde gegen Würde, sozusagen auch Rechtsstaat gegen Rechtsstaat steht, kann man die Normen als ausreichend ansehen, die im Strafrecht für Notwehr, Nothilfe und den rechtfertigenden Notstand gelten, ergänzt um einen für Polizeibeamte angehobenen Verhältnismäßigkeitsmaßstab.
Aber Justitias Blick sollte auch das Entführungsopfer sehen: Wenn wir davon ausgehen müssen, dass Untätigbleiben dessen Leiden verlängert, dann können wir nicht beim ›zwanglosen Zwang des besseren Arguments‹ stehenbleiben. Dann müssen wir uns zwischen zwei schlimmen, unmenschlichen, würdelosen Lagen entscheiden: für die zweitschlechteste Lösung!«
    â€“Prof. Dr. Volker Erb, mittlerweile Johannes Gutenberg-Universiät Mainz:
»Hier muss vielmehr sehr wohl berücksichtigt werden, dass der Entführer, der sein Opfer willkürlich gefangen hält und aus eigensüchtigen Gründen in nicht zu überbietender Form instrumentalisiert und erniedrigt, seinerseits gegen die Menschenwürde verstößt – und zwar in gravierenderer Form als derjenige, der ihn mit vis compulsiva dazu veranlassen will, diesen Zustand zu beenden.«
    â€“Prof. Dr. Walter Grasnick, Universität Marburg:
»Auf Justitiae Waage liegt jetzt einerseits die Würde des Erpressers, auch wenn von der zu sprechen, wie Kissel angemerkt hat, ›emotional wahrlich nicht leichtfällt‹. Das Gegengewicht, die Gegengewichte: das Leben seines Opfers. Und dessen Würde. Wie seltsam, dass nicht wenige Gutmenschen die gar nicht mehr sehen. Ich habe mit der gebotenen Abwägung keine Schwierigkeit. Dann entfällt eine Strafbarkeit wegen Nötigung.«
    Trotz des Risikos, mich zu wiederholen, stelle ich noch einmal kurz klar:
    Folter kann und darf niemals erlaubt sein. Ebenso wie die Todesstrafe ist sie in keiner Form und unter keiner Bedingung akzeptabel. Wir brauchen in Deutschland auch keine Gesetze, die dieses Tabu lockern.
    In unserem Falle ging es um Nothilfe, um ein Kinderleben zu retten. Wir wollten nie eine Aussage erpressen.
    Es braucht auch keine Gesetze, die allgemein vorschreiben, wer sich in einem Entführungsfall wie zu verhalten habe. Jeder Fall ist anders, jeder Fall ist ein Einzelfall, der auch als solcher zu behandeln ist. Unsere Gesetze reichen aus, Staatsanwaltschaft und Gericht müssen sie nur korrekt anwenden. Und sie sollten sich dabei nicht von medialem Getöse beeinflussen lassen.
    Das Leben eines Menschen kann nicht zum Inhalt einer kalten juristischen Debatte degradiert, Rechtsprinzip gegen Leben abgewogen werden. Das darf nicht sein!
    Läge das Leben meines Kindes, Ihres Kindes in der Hand eines Verbrechers, wollten wir dann nicht, dass alles dafür getan werde, um es zu finden und zu retten, oder würden Sie Ihr Kind für ein starres

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