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Um Leben Und Tod

Um Leben Und Tod

Titel: Um Leben Und Tod Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Barbara Hoehn , Ortwin Ennigkeit
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Erklärung ausgeschlossen.
    Dieser Auffassung steht entgegen, dass die elementare staatliche Schutzaufgabe für das menschliche Leben nicht nur die vollziehende Gewalt (und die Rechtsprechung), sondern auch die Gesetzgebung bindet (Art. 30 Abs. 3 GG). Daraus folgt, dass der Schutz des menschlichen Lebens weder durch ein Gesetz (wie § 52 Abs. 2 HSOG) noch durch dessen Interpretation eingeschränkt werden darf. Wie ich schon vorher beschrieben habe und jetzt wiederhole, hat das Bundesverfassungsgericht deshalb einen engen Gesetzespositivismus abgelehnt.
    Durch die Einschränkung in § 52 Abs. 2 HSOG wird daher der polizeiliche Auftrag der Gefahrenabwehr ebenso wenig aufgehoben wie die Pflicht der Polizei zur Hilfeleistung aus der Garantenstellung für das Entführungsopfer.
    Zu berücksichtigen ist auch, dass eine dem § 52 Abs. 2 HSOG entsprechende Regelung (»Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen«) beispielsweise nicht enthalten ist
    â€“in den Polizeigesetzen der Länder Baden-Württemberg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Sachsen,
    â€“im Strafvollzugsgesetz des Bundes (§§ 94 ff. StVollzG),
    â€“im Gesetz des Bundes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges (Bundeskriminalamt, Bundesgrenzschutz) sowie
    â€“im Gesetz des Bundes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr sowie zivile Wachpersonen (UZwGBw).
    Es wäre absurd und verfassungswidrig, die Vorschrift des § 52 Abs. 2 HSOG dahingehend auszulegen, dass das Leben eines entführten Kindes durch die Androhung unmittelbaren Zwanges in Rheinland-Pfalz gerettet werden dürfte, im unmittelbar angrenzenden Hessen dagegen nicht.
    Entscheidend aber ist, dass wir die Anordnung unmittelbaren Zwanges ausschließlich zur Rettung des Kindes aus akuter Lebensgefahr angedroht hatten, nicht zur »Abgabe einer Erklärung«.
    Ist nicht jeder Bürger zur Hilfeleistung verpflichtet?
    Kein Staat ist in der Lage, die mit dem Gewaltmonopol übernommene Schutzpflicht für seine Bürger zu jeder Zeit und an jedem Ort zu gewährleisten.
    Der Gesetzgeber hat deshalb im Sinne eines staatlichen Gemeinwesens alle Bürger zur gegenseitigen Hilfeleistung verpflichtet: Nach § 323c StGB macht sich strafbar, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten ist; bei Unterlassung der Hilfeleistung droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.
    Die Zumutbarkeit einer gebotenen Hilfeleistung richtet sich nach dem allgemeinen Sittengesetz. Dieses fordert von jedem Einzelnen, dem von einem Unglücksfall oder einem Verbrechen betroffenen Mitmenschen möglichst rasch Hilfe zu bringen und dabei eigene Belange zurückzustellen. Selbst körperliche oder andere Gefahren müssen in Kauf genommen werden, wenn sie im Verhältnis zu dem Schaden, der dem Verunglückten droht, gering sind. Dieses Gebot wiegt umso schwerer, je größer die Gefährdung des Verunglückten ist und je näher der zur Hilfe Fähige dem Unglücksgeschehen steht.
    Jeder Bürger wäre also berechtigt und verpflichtet gewesen, dem Entführer eines Kindes Gewalt anzudrohen und notfalls auch gegen ihn anzuwenden, wenn dieser trotz bestehender Lebensgefahr den Verwahrort des Kindes nicht preisgegeben hätte.
    Jeder Bürger? – Nein, ich durfte nicht einmal mitteilen, dass als absolut letztes Mittel eine Zwangsmaßnahme in Erwägung gezogen worden war. Polizisten scheinen nach Auffassung der Staatsanwaltschaft und des Landgerichts Frankfurt »Bürger zweiter Klasse« zu sein.
    Hätten wir die notwendige Hilfe aber nicht geleistet, wären wir wahrscheinlich von derselben Staatsanwaltschaft wegen unterlassener Hilfeleistung angeklagt und vom selben Gericht deswegen verurteilt worden.
    Im Fall Jakob von Metzler ergab sich die Garantenstellung aus der besonderen Abhängigkeit des entführten Kindes. Sein Leben und seine Unversehrtheit lagen in der Hand der Polizei. Jakob war nicht in der Lage, sich selbst zu helfen. Dies bedeutet: Wären Polizeivizepräsident Daschner und ich untätig geblieben und wäre das Kind dadurch zu Tode gekommen, so wären wir neben dem Mörder wegen vorsätzlicher Tötung durch Unterlassen bestraft worden. Polizeibeamte als

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