Und Jimmy ging zum Regenbogen
des unterinstanzlichen Verfahrens, Klammer, Paragraph 503. Zahl 2 Zivilprozeßordnung, Klammer zu, und zweitens: unrichtige rechtliche Beurteilung, Klammer, Paragraph 503, Zahl 14 Zivilprozeßordnung, Klammer zu … Ad eins: Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist darin zu erblicken, daß der Herr Erstrichter zwei sehr wesentliche Anträge des Klägers, die eine Klärung des noch nicht zur Entscheidungsreife gelangten Sachverhaltes zu erbringen geeignet gewesen wären, abgewiesen hat, nämlich – a – die Hinzuziehung eines zweiten Sachverständigen und – b – die persönliche anthropologisch-erbbiologische Untersuchung des gesetzlichen Vaters des Klägers …«
»Um Gottes willen, Herr Doktor«, rief Valerie, während Forster blitzschnell das Mikrophon mit einer Hand bedeckte, »wieder sagen Sie so etwas! Das ist ja Wahnsinn! Mein Mann ist doch in England!«
»Das ist kein Wahnsinn«, sagte Forster ungerührt. »Das ist ganz ernst gemeint.« Er gab das Mikrophon frei und sprach: »… des Klägers, zu welchem Zwecke allenfalls eine vorläufige Aussetzung des Verfahrens zu beschließen gewesen wäre, Punkt.« Forster pfiff leise, zog an seinem Ohr und fuhr dann fort: »Ad a: Die Zivilprozeßordnung sieht die Erbringung des Beweises durch ein Gutachten von Sachverständigen vor, wenn Fragen zur Entscheidung anliegen, zu deren Beantwortung es besonderer Fachkenntnisse bedarf, die außerhalb des Beurteilungsvermögens des nur juristisch fachlich gebildeten Richters liegen …«
Valerie sagte: »Sie sind meine letzte Hoffnung, Herr Doktor …«
»Psst«, machte Forster. Er diktierte: »Wenn der Laie also auch nicht für sich in Anspruch nehmen kann, in einer Materie zu entscheiden, die einem speziellen Fachwissen vorbehalten bleiben muß, kann doch verlangt werden, daß die Untersuchungsergebnisse, zu denen der Sachverständige kommt, und die Folgerungen, die er daraus zieht, auch für den Laien verständlich, logisch und schlüssig sind …« Forster sprach fließend, ohne Pausen. Er schaltete das Gerät ab, als er sah, daß Valerie den Mund öffnete.
»Sie legen sich mit diesem Kratochwil an, Herr Doktor!« rief Valerie. »Einen SS -Sturmbannführer!«
»Natürlich. Ich lege mich mit allen an«, sagte Forster ernst. »Sie auch, gnädige Frau. Schon seit wir diesen Prozeß begonnen haben. Merken Sie das erst jetzt? … Dieser Forderung«, sprach er weiter in sein Diktaphon, »trägt das vorliegende Sachverständigengutachten, dem das angefochtene Urteil unter gänzlichen Verzicht auf eigene Gedankengänge …«
»Herr Doktor, um Himmels willen, Sie gehen zu weit!«
»Jetzt können wir gar nicht weit genug gehen, gnädige Frau … Gedankengänge kritiklos folgt, keine Rechnung. Unvollständig, unlogisch sowie einer vernünftigen Begründung ermangelnd erscheinen insbesondere nachstehende Ausführungen des Gutachtens: Der Sachverständige sieht in den – Gedankenstrich – durchwegs kleinformatigen – Gedankenstrich – Amateuraufnahmen des gesetzlichen Vaters eine für seine Untersuchungen brauchbare Vergleichsbasis, während er mehr als ein Dutzend große, deutliche Porträtaufnahmen des angeblichen Vaters Ludwig Orwin als – in Anführungsstrichen – ›wenig verwendbar‹ abtut …«
»Herr Doktor, ich habe solche Angst …«
»Das Recht ist doch auf Ihrer Seite. Es wird siegen!« sagte Forster völlig ernst und würdig. Er diktierte weiter: »In Punkt vier seiner abschließenden Folgerungen muß der Sachverständige zugeben, daß der Kläger keinerlei Merkmale zeigt, die auf eine jüdische Abstammung schließen lassen, jedoch will er mit dieser Feststellung nicht die Vaterschaft des gesetzlichen jüdischen Vaters ausschließen. Schon dies hätte einer plausiblen Erklärung bedurft, die das Gutachten, das sich mit einer solchen apodiktischen Behauptung begnügt, indessen vermissen läßt … Einverstanden, gnädige Frau?«
»Natürlich. Aber was wird das für Folgen haben?«
»Das werden wir ja sehen.« Forster verzog keine Miene. »Herr Kratochwil hat sich beklagenswert angreifbar ausgedrückt. Weiter …« Forster überlegte kurz. »Ad b«, fuhr er dann fort. »Auf die Frage des Klagevertreters mußte der Sachverständige zugeben, daß er sein Gutachten hätte besser fundieren können, wenn auch Gelegenheit zur anthropologisch-erbbiologischen Untersuchung des gesetzlichen Vaters bestanden hätte … Jetzt kommt es, gnädige Frau! … Wenn auf Grund dieses
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