Und kein Ende (German Edition)
dem Krankenhaus ab. Als wir an ihrem Elternhaus ankamen waren die Brüder schon versammelt und hielten Familienrat.
„Du musst sehen, dass Du hier den Schrott mal aus der Halle wegschaffen lässt. Die ganzen Autoteile brauchst Du doch eh’ nicht mehr. Oder wir müssen für den Lagerplatz Miete verlangen.“
Ich saß auf der Gartenmauer und hatte den Blick gesenkt.
„Ihr könnt doch das Haus übernehmen. Ihr habt doch noch kein Haus. So billig kommt man nicht mehr zu Eigentum. Was ist mit Deinem Mann. Geht es ihm nicht gut?“
„Ich weiß nicht was er hat“ sagte sie.
„Vielleicht ist es nur die Aufregung. Na ja, jetzt ist erst einmal alles vorbei. Es war ja auch nicht so einfach die letzte Zeit. Es ist auch besser so“ ihre Brüder waren nicht so zart besaitet.
Auf dem Vertiko hatte sie wie eine Art Altar errichtet. Die beiden Bilder ihrer Eltern links und rechts und in der Mitte Blumen und Kerzen. Der Streit um das Haus in Thüringen entfachte von neuem, als der älteste Bruder sie vor dem Notar zwang ihre Unterschrift unter ein Dokument zu setzen, mit dem sie ihren Anteil unentgeltlich an Ihn übertrug. Der Anteil an dem Haus ihrer Mutter und ein fünftel des Barvermögens blieb ihr erhalten was sie zu der Äußerung hinriss.
„Das ist jetzt alles mir. Endlich kann ich mir mal auch etwas leisten.“
Ihr Erbe war für mich kein Thema gewesen und umso mehr erschütterte mich diese Aussage.
Es war Fasching und wegen Rebecca bin ich mit zum bunten Treiben der Pfarrei.
„Man sieht euch an, dass irgend etwas nicht in Ordnung ist“ sagte Rebecca.
„Nein, es ist nichts Besonderes“
Während des Tanzes war sie wütend geworden.
„Du fasst mich ja gar nicht vernünftig an beim Tanzen. Nicht mehr so wie früher. Oder hast Du das vergessen.“
Ich sagte nichts und lächelte nur.
„Na gut. Wenn Du nicht willst dann lass ich mich eben scheiden“
„Ja“ sagte ich in meiner gewohnt kurzen Art.
Entsetzt starrte sie mir in die Augen.
Rebecca ist bei mir geblieben.
IM NAMEN DES VOLKES
Der Beklagte ist der Klägerin gem. §§ 1569, 1573 Abs. II, 1578 Abs. III BGB dem Grunde nach zur Leistung des angemessenen, nachehelichen Aufstockungs- und Altersvorsorgeunterhaltes verpflichtet.
Aufgrund ihrer Einkünfte ist die Klägerin insoweit zu Unterhaltsleistungen nicht in der Lage, wie sich aus nachfolgenden Berechnungen begibt.
Fiktive, höhere Einkünfte können der Klägerin nicht zugerechnet werden unter Berücksichtigung auch der Lage am Arbeitsmarkt. Dies muss nach Überzeugung des Gerichtes auch für den erlernten Beruf der Klägerin als Kinderpflegerin gelten.
Einen gesonderten Betreuungsaufwand für die nunmehr 17-jährige Tochter Rebecca kann der Beklagte hingegen nicht geltend machen.
Der Beklagte hat somit die gesamten Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
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