Vorzeitig in Rente - Keine Frage offen
Weg zum Notar statt zum Anwalt ist für alle Folgen der Trennung der preiswerteste Gang. Auch in schlechten Zeiten zahlt sich damit Einigkeit aus.
Beispiel
Der so genannte Zugewinn aus der Zeit zwischen Hochzeit und der Zustellung des Scheidungsantrags beträgt 50.000 Euro. Eine private Einigung wäre zwar völlig kostenlos, ist aber rechtlich nicht möglich. Bei verhärteten Fronten wird allein dieser Zugewinnausgleich rund 5.000 Euro teurer als mit Notar.
Kosten des Scheidungsverfahrens
Ist die Trennung unumgänglich und waltet Vernunft, gibt es weniger finanzielle Scherben. Für die Scheidung selbst wird das Nettoeinkommen summiert, das beide Eheleute in den letzten drei Monaten vor Abgabe des Scheidungsantrags erzielt haben. Der Mindeststreitwert liegt bei 2.500Euro. Damit belaufen sich die Kosten für das eigentliche Scheidungsverfahren mindestens auf rund 700 Euro.
Streit über die Scheidungsfolgen
Billiger wird es nicht, aber ins Geld geht vor allem Streit über die Folgen bei der Scheidung. Dort lässt sich massiv sparen, wenn man sich ohne Gericht einigt und dies einen Notar besiegeln lässt.
So berechnet sich der Streitwert häufiger Scheidungsfolgen
Scheidungsfolge
Berechnung des Streitwertes
Kindesunterhalt
ein Jahresbetrag
Ehegattenunterhalt
ein Jahresbetrag
Versorgungsausgleich
ein Jahresbetrag der Ansprüche, meist 1.000 Euro
Eheliche Wohnung
eine Jahreskaltmiete
Zugewinnausgleich
etwa die Höhe der geforderten Summe
Hausrat
nach Zeitwert
Immobilien
Verkehrswert
Noch preiswerter kann das Getrenntleben ohne Scheidung abgehen, allerdings setzt das gegenseitiges Vertrauen und Verständnis über eine sehr lange Zeit voraus. Dann bliebe die Ehe mit all ihren rechtlichen und finanziellen Konsequenzen nämlich bestehen.
Nur ein Anwalt für beide Ehegatten
Sparen lässt sich auch bei den Anwaltskosten für die Scheidung, wenn sich beide einig sind und nur einen Anwalt brauchen, weil ein Ehegatte im Scheidungsprozess keine Anträge stellt.
Erwerbsunfähigkeit mit 55 – welche finanziellen Folgen sind damit verbunden?
In jedem Fall hat es schlechte finanzielle Folgen, denn das Gehalt fällt auf Dauer weg. Für Altersrente ist es noch zu früh, denn lediglich Schwerbehinderte (mindestens 50 Prozent Behinderung) können bereits mit 63 ohne Abschlag in Rente gehen (Jahrgang 1952 und älter) oder ab 60 (mit 10,8 Prozent Abschlag).
Zum Glück zahlt die gesetzliche Rentenkasse nicht nur Altersrente, sondern auch »Invalidenrente« – bis zum Beginn der Altersrente. Früher gab es eine höhere Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente.
Leistungen und Grenzen gesetzlicher Erwerbsminderungsrente
Seit 2001 gibt es keine Trennung mehr nach Berufsunfähigkeits-(BU) und Erwerbsunfähigkeits-(EU)-Rente, sondern nur noch eine »Erwerbsminderungsrente« – für alle, die ab dem 2.1.1961 geboren wurden.
Es zählt primär die ärztlich attestierte zeitliche Fähigkeit, noch arbeiten zu können:
Keine Rente erhält, wer mehr als 6 Stunden aus medizinischer Sicht arbeiten kann.
Wer zwischen 3 und 6 Stunden arbeitsfähig ist, erhält die Hälfte der bis dato aufgebauten Rentenansprüche (frühereBerufsunfähigkeitsrente, die jedoch höher war: Gezahlt wurden zwei Drittel der aktuellen Rentenansprüche).
Wer unter 3 Stunden arbeitsfähig ist, erhält die volle Rente (die volle Rente gibt es auch, wenn man noch zwischen 3 und 6 Stunden arbeitsfähig ist, der Arbeitsmarkt aber keine freie Stelle bietet, die den Fähigkeiten des Versicherten entspricht).
Wer vor dem 2.1.1961 geboren ist, genießt weiter Berufsschutz und kann auch weiterhin BU/EU-Rente bekommen. Voraussetzung: Er hat mindestens 60 Monate Pflichtbeitrag in die gesetzliche Rentenversicherung und in den letzten fünf Jahren vor dem Berufs-/Erwerbsunfähigkeits-Fall mindestens 36 Monate Pflichtbeitrag eingezahlt.
Folge ab Jahrgang 1961: Wer noch sechs oder mehr Stunden täglich arbeiten kann, geht leer aus. Erst bei unter 3 Stunden Arbeitsfähigkeit gibt es die volle Rente. Doch selbst diese volle Rente bringt im Schnitt nur 817 Euro pro Monat (Frauen: 658 Euro). Das reicht häufig nicht mal für Miete. Die vorgezogene Altersrente mit 60 rückt damit in unerreichbare Ferne.
Fazit bei Erwerbsunfähigkeit ab 55: Unterm Strich fehlen nicht nur 10 Beitragsjahre für die Altersrente und 10 Jahre Zeit für private Vermögensbildung, sondern es drohen auch Abzüge bei vorzeitiger Altersrente, die ohnehin deutlich niedriger ausfällt als ursprünglich
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