Wahn und Willkür: Strauß und seine Erben oder wie man ein Land in die Tasche steckt (German Edition)
seine Angaben in der besagten Strafanzeige gegen Vogel seien durch Daten auf der CD-ROM über die Kunden der liechtensteinischen Bank bestätigt worden. In welchem Umfang ließen sie offen. Die Beamten befragen Herrmann gezielt nach seinem Wissen über die Geschäftsverhältnisse von Vogel und dazu, wie dieser Vermögenswerte transferiert habe. Anschließend gibt die Steuerfahndung Düsseldorf mangels eigener Zuständigkeit offenbar das Vorermittlungsverfahren an die Staatsanwaltschaft München ab. Herrmann wird davon nichts mehr hören.
Klage auf Schadensersatz und seltsame Urteile
Ulrike Herrmann hatte das Attest von Prof. Möller nicht geheim gehalten, sondern darüber mit anderen Personen geredet. Die Diagnose, Herrmann sei geisteskrank, machte daher im Nu die Runde. Seine potenten Kunden kaufen bei ihm nichts mehr. Wer will sich schon auf die Angaben eines Geisteskranken zum Wert und zur Herkunft eines Kunstteppichs verlassen? Der Verkaufswert des Warenbestandes sinkt erheblich. Herrmann errechnet einen Schaden von acht Millionen Mark. Er verklagt Prof. Möller auf Schadensersatz.
Das Urteil des Landgerichts ergeht am 20 . August 2008 . Es gibt der Klage nur teilweise statt. In der Urteilsbegründung heißt es, Prof. Möller habe es schuldhaft unterlassen, Herrmann gemäß zwingendem ärztlichem Standard vor Ausstellung seines Attests auf eine Toxikose zu untersuchen. Doch das Gericht spricht Herrmann Schadensersatz nicht aus diesem, sondern aus einem anderen Grunde zu, weil nämlich Prof. Möller seine Schweigepflicht gegenüber der Ehefrau durch Weitergabe des Attests an sie vorsätzlich verletzt habe. Aber es begrenzt überraschend den Schadensersatz als Schmerzensgeld auf 5000 Euro, weil Prof. Möller »keine eigenen Interessen verfolgte, insbesondere nicht aus kommerziellen Beweggründen handelte«.
Dieses Argument des Gerichts war äußerst befremdlich. Denn Herrmann hatte durch seinen Anwalt vortragen lassen, dass Prof. Möller für sein pflichtwidriges Attest von Vogel mit einem Betrag von über einer Million Mark entlohnt worden sei. Er benannte dafür Zeugen, verwies auf verschiedene Umstände, unter anderem darauf, dass Prof. Möller eigenartigerweise in der Klinikakte vermerkt hatte: »nicht berechnen«. Das Gericht hätte sich mit diesem gegenteiligen Sachvortrag Herrmanns und den angebotenen Beweisen auseinandersetzen müssen. Dass es dies unterließ, war eine rechtswidrige Versagung des rechtlichen Gehörs. Das Argument, Möller habe keine kommerziellen Interessen verfolgt, war somit nichts anderes als eine freisinnige Behauptung des Gerichts. Wenn dieses Argument zur Begrenzung der Entschädigung dienen sollte, dann hätte man darüber erst Beweis erheben müssen. Dies umso mehr, als Prof. Möller vor seiner Diagnose weder eine Exploration noch eine Laboruntersuchung vorgenommen und überdies Herrmann angekündigt hatte: »Wir kriegen Sie schon noch!« Diese keineswegs phi lantrope Äußerung wurde, wie erwähnt, vom Zeugen Oestreicher vor Gericht bestätigt.
Aber anscheinend wollte das Gericht sich mit der von Herrmann geltend gemachten Rolle von Vogel nicht befassen. Dieser Eindruck verfestigt sich dadurch, dass es sogar Herrmanns Sachvortrag unzulässigerweise im Urteil völlig unerwähnt ließ. Um zu belegen, dass Vogel über ausreichende Geldmittel verfügte, mit denen er gegebenenfalls auch eine üppige Honorarzahlung leisten konnte, hatte Herrmann auf die besagten 100 Millionen Mark hingewiesen.
Seltsamerweise verhält sich das Oberlandesgericht im Berufungsverfahren nicht anders. Zwar erhöht es das Schmerzensgeld auf 15 000 Euro, beschränkt es aber auf diesen Betrag mit der Begründung, dass Prof. Möller »eine altruistische Motivation nicht abgesprochen werden kann«. Für dieses Motiv hat das Gericht indessen keinerlei Beweis. Und vor allem: Herrmann hatte auch dem Oberlandesgericht Beweise für eine üppige Honorarzahlung von Vogel an Prof. Möller angeboten. Der Senat vernahm jedoch diese Zeugen nicht. Wie konnte er dann Prof. Möller eine altruistische Motivation bescheinigen? Und warum ließ der Senat, wie schon die Kammer des Landgerichts, in der Urteilsbegründung den entsprechenden Sachvortrag Herrmanns wiederum unerwähnt? Das Thema »Vogel« war offensichtlich tabu.
Im Übrigen verurteilte das Oberlandesgericht Prof. Möller zum vollen Ersatz des materiellen Schadens, der durch die Verletzung seiner ärztlichen Schweigepflicht entstanden war. Durch Beschluss vom 10 .
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