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Weg damit

Titel: Weg damit Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Rita Pohle
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etwas anderes: Für den einen ist eine einzelne Blumenvase auf dem Tisch schon zu viel, andere betrachten nicht einmal einen Tisch, der unter Gerümpel zusammenbricht, als Ballast. Sie müssen Ihre eigene Definition finden, die Empfindlichkeiten sind da sehr unterschiedlich. Ballast ist jedoch das, womit Sie nicht zurechtkommen, was Sie stört und was Sie persönlich
nicht leiden können. Und wenn es die Usambaraveilchen Ihrer Kollegin sind, die Ihnen jeden Arbeitstag vermiesen, dann reden Sie mit ihr! Es gibt sicher eine Lösung, sie so aufzustellen, dass Sie sich nicht gestört fühlen.
Was uns selbst nicht gehört
    Die Dinge, die anderen gehören, können auch sehr belastend wirken. Frau H. lebt schon seit einigen Jahren von ihrem Ehemann getrennt. Er ist aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen und hat eine eigene Wohnung. Das Regal in Frau H.s Wohnzimmer ist übervoll, gut die Hälfte davon gehört noch zum Besitz ihres Ehemannes. Er »sitzt« sozusagen mitten in ihrem Wohnzimmer und ist dadurch also immer noch präsent.
    Die erste Maßnahme bei der Trennung von einem Partner ist die saubere Teilung der Gegenstände. Dinge, die eindeutig dem Expartner gehören, müssen die eigene Umgebung verlassen. »Seit zwei Jahren warte ich darauf, dass er seinen Kram endlich abholt!«, beschwert sich Frau H. Dass ihr Exmann den »Kram« immer noch nicht abgeholt hat, zeigt, dass er diese Dinge anscheinend noch nicht vermisst hat und somit gar nicht braucht. Eigentlich könnten sie gleich weggeworfen werden, aber die Dinge anderer müssen diese schon selbst entsorgen.
    Stellen Sie dem Expartner eine angemessene Frist von vier Wochen: Bis dahin soll er seine Sachen abholen. Falls er das nicht tut, dürfen Sie nach Ablauf dieser Frist sein Hab und Gut in Kisten packen und im Keller zwischenlagern. Wichtig ist, dass alle Gegenstände des Expartners so schnell wir möglich die Wohnung verlassen. Natürlich müssen die Kisten irgendwann auch aus Ihrem Keller verschwinden. Teilen Sie Ihrem Expartner bei Setzung der zweiten Frist mit, dass Sie alles ansonsten auf seine Rechnung entsorgen lassen. Diese Ankündigung verfehlt selten ihre Wirkung.
    Ebenso kann man mit dem Besitz der Kinder verfahren, die von zu Hause ausgezogen sind - denn auch dieser »blockiert« Sie. Wenn ein Kind das Haus verlassen hat, wird ein Raum in Ihrem Haus frei. Dieser Raum steht Ihnen zu, nicht Ihrem Kind. Sie können damit tun und lassen, was immer Sie wollen. Endlich ist
mehr Platz im Haus! Nutzen Sie ihn, gestalten Sie ihn nach Ihren Vorstellungen. Natürlich kann der Raum nach wie vor als »Gästezimmer« fungieren, wenn das Kind Sie wieder besucht - aber eben nur als Gästezimmer, das Sie nach Ihren eigenen Vorstellungen einrichten können.
    Besprechen Sie mit Ihrem Kind, was mit den Dingen, die zu Hause bleiben, geschehen soll. Jetzt ist es Aufgabe des Kindes, sich von seinen Dingen zu trennen oder sie mitzunehmen. Doch in vielen Fällen bleiben diese Räume vollkommen unverändert, was die Folgerung nahe legt, dass sich hier die Eltern nicht von ihren Kindern trennen können - obwohl diese längst erwachsen sind und vielleicht schon eine eigene Familie haben. Auch hier ist das Thema das Loslassen; Sie müssen ja nicht gleich alles wegwerfen. Legen Sie für jedes Ihrer Kinder eine »Schatzkiste« an, mit ein paar Erinnerungsstücken aus den Kinder- und Jugendjahren. Diese Schatztruhe kann nach einigen Jahren vielleicht ein sehr schönes Geschenk für Ihre Tochter oder Ihren Sohn sein.
    Ähnliche Platzprobleme hat man mitunter auch mit dem Hab und Gut Dritter, die nicht zur Familie gehören: »Du hast doch diese große Scheune. Kann ich bei dir mal für zwei Monate meinen Schrank abstellen?« Solange aus den zwei Monaten keine zwei Jahre werden, ist dagegen natürlich nichts einzuwenden - man käme sich auch schäbig vor, wenn man Nein sagen würde. Doch aufgepasst: Sie sind nicht dazu da, um den Besitz anderer zu verwalten! »Meine Tochter hat bei mir ihren halben Hausstand abgestellt, als sie vor drei Jahren ins Ausland ging. Jetzt ist sie schon lange wieder da, aber sie holt ihre Kisten einfach nicht ab!« Auch hier gilt die Methode der Fristsetzung mit Androhung der nachfolgenden Entsorgung bei Nichtabholung.
    Nur weil Sie in der glücklichen Lage sind, mehr Platz als andere zu haben, müssen Sie diesen Platz nicht gleich in eine Zwischen- oder Dauerlagerstätte umwandeln. Es steht Ihnen jederzeit frei abzulehnen. Und wenn man Sie nach dem Grund fragt,

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