Wege zu einem humanen, selbstbestimmten Sterben
wird (so ausdrücklich der Bundesgerichtshof in seiner
betreuungsrechtlichen Entscheidung vom 17.03.2003). 61 Auch in einer Patientenverfügung verbietet der
Patient wirksam und verbindlich, dass man sein Leben verlängert, welches nach
seinem Willen durch Unterlassung solcher verlängernden Maßnahmen zu Ende gehen
soll. Niemand darf den freiverantwortlichen antizipierten Willen missachten,
der auch nach Verlust des Bewusstseins fortdauert. 62 Patientenverfügung und Modifizierungserklärung
zur Garantenpflicht im Rahmen des Suizids haben rechtlich die gleichen Folgen.
Der Patient verlangt die Beachtung eines Weiterbehandlungsverbots im Respekt
vor seiner Selbstbestimmung. 63
Hinter allen Hilfs- und
Rettungspflichten, die man gerne konstruiert, steht nicht selten die negative
Fremdwertung des ‚Suizids’, eine zur Rechtsmaxime erhobene ethische
Missbilligung der Selbsttötung und eine daraus resultierende Pflicht, den
Erfolgseintritt zu verhindern um des puren Lebensschutzes willen. Dies würde
einen aufgezwungenen Lebensschutz darstellen, den die Rechtsprechung gerade
unter Berufung auf das Grundgesetz abgelehnt hat. 64 Das Grundgesetz garantiert uns das Recht, uns
selbst zu bestimmen und zwar so weitreichend, dass wir auch das Recht haben,
uns selbst zu schaden (wobei die Frage, was ‚schaden’ bedeutet, einer
Fremdwertung nicht zugänglich ist).
Unter all diesen Prämissen
verbietet es sich, unter dem Gesichtspunkt der Strafvorschrift des § 323c StGB
(unterlassene Hilfeleistung) von einer Hilfspflicht auszugehen, die der
freiverantwortliche Sterbewillige unmittelbar vor der Tat dem potenziell zur
Hilfe Verpflichteten verboten hat. Auch verbietet sich in einer solchen
Situation die Einstufung des Geschehens als ‚Unfall’. Denn der Angehörige oder
sonstige Helfer weiß ganz genau, dass es sich nicht um einen Unfall, sondern um
eine freiverantwortliche Ausübung der grundgesetzlich garantierten
Selbstbestimmung eines Menschen handelt. Gut vorbereitet hat überdies der
Sterbewillige eine Vereitelung seines selbst herbeigeführten Sterbens
ausdrücklich und freiverantwortlich selbst verboten. So kann weder von einem
Unfall ausgegangen werden noch aus sonstigen Gründen eine Lebensrettung
rechtlich geboten und zumutbar sein.
Das Veto des sog.
Normalpatienten in einer Patientenverfügung, mit dem er aktuell oder im Voraus
invasive Lebensverlängerung ablehnt, kann nicht anders gesehen werden, als das
gleiche Veto des Suizidpatienten! 65 Wenn die Gerichte bis hin zum
Bundesverfassungsgericht die Beachtung des Selbstbestimmungsrechtes in das
Zentrum der Entscheidung gestellt haben, 66 dann muss auch der Arzt diesen Patientenwillen
beachten. Der Arzt muss dann den Patienten, der es freiverantwortlich ablehnt,
lebensrettend behandelt zu werden, respektieren, egal, ob es sich um einen
‚Normalpatienten’ oder um einen ‚Suizidpatienten’ handelt. 67 Das deutsche Recht gebietet dem Arzt die
Respektierung des frei verantwortlichen Patientenwillens durch das Nichthindern
des Todeseintritts, also ein Unterlassen. Dem kann das Standesrecht nicht
entgegenstehen.
Das deutsche ärztliche Standesrecht verbietet allerdings den deutschen Ärzten eine rechtlich straffreie Beihilfe
zur Selbsttötung vor der Tötungshandlung, also ein aktives Tun (Eine
Überprüfung der Willensfreiheit fällt darunter nicht!). Dies ist meiner
Meinung nach ein verfassungswidriger Eingriff in die Gewissensfreiheit und
Berufsfreiheit des einzelnen deutschen Arztes. Dass ein solches Verbot
nicht etwa dem Verständnis des Arztberufes innewohnt, zeigen die gegenteiligen
standesrechtlichen Bedingungen in den Niederlanden, Belgien, der Schweiz und im
US-amerikanischen Staat Oregon.
5 Zusammenfassung und
Schlussbemerkung
Die geltende deutsche
Rechtslage ermöglicht bei Beachtung aller aufgestellten Kriterien, vor allem aber
der Frei Verantwortlichkeit der begleiteten sterbewilligen Person, eine
straflose Unterstützung einer Selbsttötung ‚vom Anfang bis zum Ende’ auch durch
Angehörige und vergleichbare enge Bezugspersonen, die sich in einer
‚Garantenstellung’ befinden.
6.2 Die
Rechtslage in der Schweiz
von
Dr. iur. Ernst Haegi
Der
Autor ist Rechtsanwalt und Vizepräsident von EXITt Deutsche Schweiz, Oberrieden
Zürich
Angehörige, Freunde und andere
Personen, die in der Schweiz einer Selbsttötung beiwohnen, gehen dann kein
Risiko ein, strafrechtlich belangt zu werden:
1. Wenn die verstorbene
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