Wenn Alkohol zum Problem wird
fristlose Kündigung wird nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein. Das Gesetz kennt keine absoluten Kündigungsgründe; es lässt die fristlose Entlassung nur zu, wenn dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann (§ 626 BGB).
Ordentliche (fristgerechte) Kündigung
Hier kann die gerichtliche Überprüfung der Kündigungsgründe nur dann verlangt werden, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung länger als sechs Monate bestanden hat und wenn in dem Betrieb mindestens sechs Arbeitnehmer (ohne die Auszubildenden) beschäftigt werden (§§ 1, 23 KSchG). Im Unterschied zur außerordentlichen Kündigung braucht hier die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht unzumutbar zu sein. Die Rechtsprechung stellt darauf ab, ob die Kündigung einem objektiven, verständigen Arbeitgeber angemessen erscheint.
Wann besteht Kündigungsschutz?
Das Kündigungsschutzgesetz unterscheidet zwischen sogenannten personenbedingten und verhaltensbedingten Gründen. Unter »personenbedingt« werden Kündigungsgründe verstanden, die in der Person des Arbeitnehmers liegen (z. B. langanhaltende Krankheit), unter »verhaltensbedingt« Kündigungsgründe, die aus dessen Verhalten resultieren (z. B. ein Verstoß gegen die Betriebsordnung). Personen- und verhaltensbedingte Kündigung unterscheiden sich hinsichtlich der Interessenabwägung. Im Falle einer verhaltensbedingten Kündigung muss auch eine Abmahnung vorangegangen sein.
Eine Abmahnung wäre hier allerdings ein untaugliches Mittel, da dem Alkoholabhängigen nicht aufgegeben werden kann, sofort wieder gesund zu werden. Unter der Voraussetzung, dass sich der gekündigte Arbeitnehmer im Kündigungsprozess alsbald darauf beruft, alkoholabhängig zu sein, wird gerade in diesen Fällen das Gericht eine besonders sorgfältige Interessenabwägung vornehmen. Der Arbeitgeber wird dann in aller Regel auch verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Entwöhnungsbehandlung zu ermöglichen.
TIPP
Verhaltensbedingte oder personenbedingte Kündigung?
Was bedeuten diese gesetzlichen Festlegungen übertragen auf Alkoholprobleme?
Verhaltensbedingt ist eine Kündigung, wenn
trotz Verbots im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsordnung während der Arbeit Alkohol konsumiert wurde;
ohne Verbot Alkohol konsumiert wurde, aber dadurch das Unfallrisiko erhöht oder eine fehlerhafte Arbeitsleistung erbracht wurde.
Der Kündigung muss in diesen Fällen eine Abmahnung vorausgegangen sein.
Personenbedingt ist eine Kündigung, wenn
eine Alkoholabhängigkeit vorliegt.
Verweigert der Arbeitnehmer allerdings die Entwöhnungsbehandlung oder ist die Prognose hinsichtlich der Alkoholabstinenz recht ungünstig, wird das Gericht den betrieblichen Interessen größeres Gewicht beimessen und die ordentliche Kündigung bestätigen.
Warum wird Alkohol am Steuer so hart bestraft?
Der Alkohol ruft typischerweise bei allen Konsumenten (auch bei Nichtalkoholkranken) ein falsches Sicherheitsgefühl und verminderte Kritikfähigkeit bis hin zur Kritiklosigkeit hervor, verzögert gleichzeitig – und das schon in geringen Konzentrationen – das Reaktionsvermögen und verschlechtert die Wahrnehmung.
Alkoholeinfluss spielt daher als Unfallursache bei Kraftfahrern, Radfahrern und Fußgängern eine überaus große Rolle. Durch die Wirkung des Alkohols kommt es zu einer Beeinträchtigung der gesamten Persönlichkeit und der verschiedenen Leistungsfunktionen, die beim Verkehrsteilnehmer vorausgesetzt werden müssen. Dazu zählen neben der schon erwähnten Beeinträchtigung des Seh- und Reaktionsvermögens auch vermindertes Gleichgewicht und mangelnde Konzentration. Alkohol führt zu einer Überschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit, zu einer Steigerung des Leichtsinns, zu mangelnder Sorgfalt und zu einer Verringerung des Verantwortungsgefühls.
INFO
Gerade bei schweren Verkehrsunfällen spielt Alkohol eine große Rolle
Nach einer Statistik von 2005 sind von 336 619 Verkehrsunfällen mit Personenschäden in Deutschland 6,5 % unter Alkoholeinfluss geschehen. Mit zunehmender Schwere der Unfälle steigt auch der Anteil der Alkoholbeeinflussung. Bei tödlichen Verkehrsunfällen betrug der Anteil 11,2 %.
Aus anderen Statistiken ergibt sich weiter, dass die Gefährlichkeit eines Kraftfahrers in Bezug auf Unfälle mit Toten und Verletzten bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,5 Promille doppelt so hoch ist wie die Gefährlichkeit eines
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