Wenn Alkohol zum Problem wird
nüchternen Fahrers. Bei einer BAK von 0,8 Promille liegt sie um ein vierfaches, bei 1,5 Promille um ein 16faches höher als bei Nüchternen. Auch hier ist noch mit einer erheblichen Dunkelziffer zu rechnen.
Wichtig ist auch die Wiederholungsgefahr: Nach einer Studie waren 34,5 % der alkoholauffälligen Verkehrsteilnehmer in einem Zeitraum von fünf Jahren wieder rückfällig. Die Belastung mit alkoholbedingten Vorstrafen ist beim alkoholauffälligen Kraftfahrer erheblich größer als bei alkoholneutralen.
Von 109 736 Führerscheinentzügen im Jahre 2004 wurden 90 % wegen Trunkenheit im Straßenverkehr durchgeführt.
Welche Strafen drohen in Deutschland?
0,5 Promille: Wer das erste Mal mit mehr als 0,5 Promille Alkohol im Blut am Steuer erwischt wird, muss mit einer Geldbuße von 500 Euro, vier Punkten im Flensburger Verkehrszentralregister und einem Monat Fahrverbot rechnen. Höhere Strafen drohen Wiederholungstätern (zweites Mal 1000 Euro, drittes Mal 1500 Euro). Fahranfänger, die sich nicht an die Null-Promille-Regel halten, müssen 250 Euro bezahlen. Außerdem muss eine Nachschulung absolviert werden und die Probezeit verlängert sich auf vier Jahre.
1,1 Promille: Ab 1,1 Promille wird die Fahrerlaubnis für länger als drei Monate entzogen, nach Unfällen für zwölf Monate. In der Flensburger Kartei werden sieben Punkte angerechnet. Es folgt eine Geldstrafe in Höhe von 30 bis 60 Tagessätzen oder Gefängnis nach Unfällen.
1,6 Promille: Bei Trunkenheitsfahrten mit 1,6 Promille, für die in der Regel dieselben Strafen wie bei 1,1 Promille verhängt werden, ist meist eine medizinisch-psychologische Untersuchung notwendig, um die Fahrerlaubnis wiederzubekommen.
Bei Trunkenheitsfahrten mit Personenschäden werden meist höhere Strafen verhängt.
Wie ist die Gesetzeslage in der Schweiz?
Das Schweizer Bundesgesetz über den Straßenverkehr verlangt in Artikel 31, dass der Führer sein Fahrzeug so beherrschen muss, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Diese verletzt zum Beispiel, wer angetrunken sein Fahrzeug führt. Artikel 91 des gleichen Gesetzes bestimmt: Wer inangetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt, wird mit Gefängnis oder Geldbuße bestraft. Wer in angetrunkenem Zustand ein nicht motorisiertes Fahrzeug führt, wird mit Haft oder mit Geldbuße bestraft. Als sogenannter Beweisgrenzwert gilt in der Schweiz seit 2005 eine BAK von 0,5 Promille, aber auch bei niedrigerer BAK wird der Fahrzeugführer in aller Regel zur Rechenschaft gezogen, wenn ihm ein alkoholtypischer Fahrfehler nachgewiesen werden kann. Bei der Strafzumessung ist gemäß Artikel 47 und 48 StGB das individuelle Verschulden des Täters zu berücksichtigen, d. h. eine schematische Beziehung zwischen Strafmaß und BAK wie in Deutschland besteht nicht. In Bezug auf die Strafhöhe gibt es dabei erhebliche kantonale Unterschiede, da dem Richter ein breiter Ermessensspielraum zur Verfügung steht. Auf jeden Fall muss bei einer Trunkenheitsfahrt der Täter mit dem Entzug des Führerscheins rechnen. Die Dauer des Entzugs ist je nach den Umständen individuell festzusetzen, beträgt aber in der Regel mindestens zwei Monate. Bei Wiederholungstätern, die innerhalb von fünf Jahren seit Ablauf des letzten Entzugs erneut alkoholisiert Auto fahren, wird die Fahrerlaubnis für mindestens ein Jahr entzogen.
Gewalt und Verbrechen: Macht zu viel Alkohol kriminell?
Eine schwere Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt kann, muss aber nicht in jedem Fall schuldmindernd wirken.
Durchschnittlich etwa 10 % der strafbaren Handlungen werden unter intensivem Alkoholeinfluss begangen, insgesamt mind. 350 000 Fälle/Jahr. Alkohol kann unmittelbar zu Erregungs- und Enthemmungszuständen führen, die unter Umständen in Delikte wie Körperverletzung, Widerstand gegen die Staatsgewalt, Beleidigung, Sachbeschädigung und Sittlichkeitsverbrechen münden. Auch Ladendiebstähle und andere Eigentumsdelikte sind häufig. Gerade bei schweren Gewaltverbrechen bis hin zu Mord und Totschlag spielt Alkoholisierung oft eine große Rolle.
Deutsche Statistiken zeigen, dass bei fast jedem Gewaltdelikt Alkoholeinfluss eine Rolle spielt, bei Tötungsdelikten in besonderem Maße: Etwa 40 % der Totschlagsfälle erfolgen unter Alkoholeinfluss und rund 25 % der Morde. Bei Raubmorden und Sexualmorden beträgt der Anteil der unter Alkoholeinfluss verübten Taten zwischen 20 und 60 %, bei Körperverletzung 33 %. Aber auch »leichtere« Straftaten sind bei Alkoholkranken
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