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Wir sollen sterben wollen Todes Helfer Ueber den Selbstmord - Warum die Mitwirkung am Suizid verboten werden muss Warum der Staat mit dem neuen Paragraphen 217 StGB die Mitwirkung am Suizid foerdern will

Wir sollen sterben wollen Todes Helfer Ueber den Selbstmord - Warum die Mitwirkung am Suizid verboten werden muss Warum der Staat mit dem neuen Paragraphen 217 StGB die Mitwirkung am Suizid foerdern will

Titel: Wir sollen sterben wollen Todes Helfer Ueber den Selbstmord - Warum die Mitwirkung am Suizid verboten werden muss Warum der Staat mit dem neuen Paragraphen 217 StGB die Mitwirkung am Suizid foerdern will Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Andreas Krause Landt Axel W Bauer
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nach dem lediglich gemutmaßten Willen des Betroffenen entschieden werden muss, also nach dem unstreitig schwächsten Surrogat für eine selbstbestimmte Handlungsweise, und zwar im Falle eines Konsenses zwischen Betreuer oder Bevollmächtigtem und Arzt ohne gerichtliche Kontrolle (Paragraph 1904 Abs. 4 BGB). Somit wurde statt der erhofften Stärkung der Selbstbestimmung des Patienten in Wahrheit der Fremdbestimmung über nicht mehr einwilligungsfähige Menschen Tür und Tor geöffnet. Verschleiert wird diese Fremdbestimmung durch die suggerierte Freiwilligkeit, die mit der antizipierenden Entscheidung einhergehe, ein Umstand, der die moralische und rechtliche Verantwortung für das spätere Sterben dem Arzt erspart und sie dem Patienten zuweist.
Suizid als organisierte Dienstleistung
    In diesem Zusammenhang müssen wir nun auch die Mitwirkung am Suizid in den Blick nehmen. Wir beobachten eine allgemeine Tendenz, der zufolge das Selbstbestimmungsrecht von Patienten in ethischen und rechtlichen Debatten mit immer größerer Ausschließlichkeit in den Vordergrund rückt. Wenn aber die Werte Autonomie und Selbstbestimmung des Patienten zunehmend an die Stelle der Würde des Menschen träten und schließlich zum alleinigen Maßstab ärztlichen Handelns würden, dann hätte dies nichts mehr mit einem als partnerschaftlich verstandenen Heilauftrag des Arztes zu tun, sondern vielmehr mit der leichtfertigen Preisgabe der ärztlichen Fürsorgepflicht für das Leben kranker Menschen. 20
    Das allgemeine Unbehagen an der Hilfe zur vermeintlich letzten »Selbsthilfe« artikulierte sich in den letzten Jahren vor allem als Kritik an dem ehemaligen Hamburger Justizsenator Roger Kusch, der im zweiten Halbjahr 2008 zunächst für fünf sterbewillige Menschen den Tod organisierte. Angeblich kostete die publikumswirksam inszenierte Suizidassistenz jeweils 8000 Euro, von denen 6500 Euro an Kusch und weitere 1500 Euro an den von ihm bestellten psychiatrischen Gutachter flossen. Ein bereits im November 2008 ausgesprochenes polizeiliches Verbot von Kuschs Aktivitäten wurde im Februar 2009 per Eilverfahren durch das Verwaltungsgericht Hamburg bestätigt. In seiner Begründung sah das Gericht die Beihilfe zur Selbsttötung zwar als nicht strafbar an, verbot sie aber. Am 20. Februar 2009 gab Roger Kusch daraufhin bekannt, dass er seine Suizidbegleitung künftig nicht mehr anbieten werde.
    Der von Kusch im Jahre 2010 gegründete Verein Sterbehilfe Deutschland (StHD) mit Sitz in Oststeinbek (Kreis Stormarn) bietet seinen Mitgliedern seither jedoch wieder aktive Begleitung beim Suizid an. Den Vereinszweck beschreibt die Satzung wie folgt: »Bei hoffnungsloser Prognose, unerträglichen Beschwerden oder unzumutbarer Behinderung setzt sich der Verein für einen begleiteten Suizid ein. Er unterstützt seine Mitglieder in ihrem Wunsch nach einem selbst bestimmten Lebensende.«
    Dazu verschafft Sterbehilfe Deutschland sterbewilligen Mitgliedern über einen Arzt tödliche Medikamente. Seit 2010 hat der Verein angeblich 60 Menschen in den Tod begleitet. Laut Kusch hilft der Verein im Jahre 2012 voraussichtlich 25 bis 30 Personen beim Suizid. Die Mitgliederzahl ist nach Angaben des Vorsitzenden von etwa 200 im Gründungsjahr auf rund 300 im August 2012 anstiegen. Diese zahlen einen jährlichen Beitrag von 100 Euro, wahlweise 1000 Euro für eine lebenslange Mitgliedschaft. 21 Durch den am 29. August 2012 vom Bundeskabinett verabschiedeten Gesetzentwurf zum Verbot der »gewerbsmäßigen« Sterbehilfe (dazu später mehr) könnte dem Verein – wohl als einzigem in Deutschland – ein Verbot drohen, das für Kusch »rechtsstaatlich unhaltbar« wäre.
    Aus »organisatorischer Vorsicht« hat Kusch deshalb Ende August 2012 einen Schweizer Verein mit Sitz in Zürich gegründet. Sein Verein sei nicht von gewerblichen Motiven geleitet, sagte er am 14. September 2012 bei einer Pressekonferenz. Satzung und Vereinsvorstand sind dieselben wie in Deutschland. Kusch betonte, er habe sich für die Schweiz entschieden, weil dort das »gesellschaftliche Phänomen der Sterbehilfe ruhig angegangen« werde. Aktiv tätig werden will Kusch aber nur in Süddeutschland, nicht in der Schweiz selbst. Wegen des in Deutschland drohenden Verbots hat Kuschs Organisation inzwischen auch ihre Satzung geändert. Demnach zahlt der Verein im Fall eines »begleiteten Suizids« sämtliche Geldbeträge zurück, die er zuvor vom betreffenden Mitglied erhalten hat. Damit soll dokumentiert

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