Abbau Ost
und § 24 Abs. 5 des D-Mark-Bilanzgesetzes
zuzüglich des Sechsfachen, im Fall des Absatzes 1
Satz 2 des Dreifachen, des in der Gewinn- und Verlustrechnung
nach Absatz 1 ausgewiesenen Fehlbetrages eingeräumt wird.
Regelung der Unternehmensrückgabeverordnung (URüV) zur Höhe des Ertragsausgleiches für reprivatisierte Unternehmen
Nach dem Gesetz waren die Liegenschaften und Unternehmen an die alten Eigentümer oder vielmehr deren Kinder, Enkel und Urenkel
zurückzugeben, »wie sie stehen und liegen«. Zusätzlich, so wollte es der Gesetzgeber, sollten in der Zeit der deutschen Teilung
erlittene Verluste angemessen entschädigt werden. Das betraf sowohl privat genutzte Liegenschaften als auch Unternehmen. Bei
Wohngebäuden und Privatland machten die Begünstigten |75| ehemaligen DDR-Bürgern, in Jahrzehnten, unter sozialistischen Verhältnissen redlich erworbene Nutzungsansprüche, streitig.
Nicht weniger brachte die Reprivatisierung Volkseigener Betriebe und Betriebsteile das ostdeutsche Blut zum Kochen. Auf gut
einem Drittel der VEBs lasteten Rückgabeansprüche von oft mehreren Alteigentümern. Gerlinde Sinn und Hans-Werner Sinn beschrieben
in ›Kaltstart. Volkswirtschaftliche Aspekte der deutschen Vereinigung‹, Tübingen 1992, das Reprivatisierungschaos am Beispiel
eines fiktiven, kleinen Handelsbetriebes, »der zunächst einer jüdischen Familie gehörte, dann vor der Flucht aus Deutschland
an ein Mitglied der NSDAP verkauft wurde, von dieser Person nach dem Krieg bei ihrer Flucht nach Westdeutschland zurückgelassen
wurde, dann vom kommunistischen Staat an einen DDR-Bürger weiterverkauft wurde, im Zuge der Zwangsverkäufe von 1972 wieder
an den DDR-Staat fiel, und aufgrund der Privatisierungsgesetze der Modrow-Regierung kurz vor der Vereinigung erneut an einen
DDR-Bürger verkauft wurde.« Die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen sollten nun den einen unter mehreren potenziellen
Eigentümern auswählen. Falls den Mitarbeitern ein Rückgabeanspruch plausibel erschien, wurde ein Bescheid erlassen, der binnen
vier Wochen Rechtskraft erlangte – falls niemand Einspruch erhob. Mit diesem Bescheid konnte der Antragsteller das Grundbuchamt
zur Umschreibung seines Besitzes veranlassen. Doch die wenigsten Reprivatisierungsverfahren gingen reibungslos über die Bühne.
Und die Gesetzeslage wurde immer unübersichtlicher. Es etablierte sich eigens eine juristische Monatszeitschrift, die sich
einzig den Fragen der Reprivatisierung widmete. Zu den wichtigsten Gesetzen gehörten neben dem noch von der Modrow-Regierung
im März 1990 verabschiedeten Unternehmensgesetz das schon erwähnte Vermögensgesetz und das D-Mark-Bilanz-Gesetz, beide vom
23. September 1990. Im März 1991 folgte das Hemmnisbeseitigungsgesetz und fünf Monate später die Unternehmensrückgabeverordnung.
Im August des folgenden Jahres erließ der Gesetzgeber das Vermögensrechtsänderungsgesetz. Dazu kamen Ende 1993 das Bodensondierungsgesetz
und eine Grundstückverkehrsordnung, im April 1994 das |76| Sachenrechtsbereinigungsgesetz, im Juni desselben Jahres folgte eine Hypothekenablöseverordnung, im September 1994 das Ausgleichsleistungsgesetz,
das Entschädigungsgesetz, das DDR-Schuldrechtsbereinigungsgesetz und schließlich noch die Kraftloserklärung von Reichsmark-Wertpapieren.
Der Deutsche Taschenbuch Verlag legte eine 500 Seiten umfassende Kurzfassung der Reprivatisierungsgesetze auf, bei der aus
Platzgründen auf Kommentare verzichtet und viele der Gesetze nur in Auszügen gedruckt wurden. In besonders vertrackten Rückgabefällen
halfen die Gesetze ohnehin nicht weiter. Solche Fälle reichten die Vermögensämter in der Hoffnung auf eine »gütliche Einigung«
an die Treuhandanstalt weiter. Aber auch die anstaltseigene Reprivatisierungsabteilung scheiterte immer wieder an ihren Vermittlungsversuchen,
Tausende Eigentumsstreitigkeiten wurden vor Gericht fortgesetzt. Die Unternehmen, die seinerzeit enteignet worden waren und
nun zurückgefordert wurden, gab es nicht mehr. Sie waren umgestaltet und den volkseigenen Kombinaten angegliedert worden.
Die Treuhandanstalt hatte bereits mit der Zerlegung und mit dem Verkauf der Volkseigenen Betriebe begonnen. »Die entflochtenen
Teile«, schrieb Thomas Betz, selbst jahrelang bei der Treuhandanstalt und späteren Bundesanstalt für vereinigungsbedingte
Sonderaufgaben beschäftigt, »waren aber in keiner Weise mit den enteigneten
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