Abbau Ost
letzten DDR-Regierung den Grundsatz Rückgabe vor Entschädigung abgehandelt
hatte und ein erheblicher Teil des auf Enteignungen zurückgehenden Volksvermögens an die weit überwiegend in Westdeutschland
lebenden Nachfahren der früheren Eigentümer zurückgegeben werden konnte. Es scheint unwahrscheinlich, dass der Bundesregierung
dieser Schachzug gelungen wäre, wenn sie, statt mit den Politneulingen der letzten, auf den Beitritt fixierten Volkskammer,
mit der alten DDR-Elite verhandelt hätte, zu der sich die Bundesregierung noch bis zur Wende auf das Innigste verbunden fühlte
und zu der sie in den Jahren der Teilung ausgesprochen freundschaftliche Kontakte unterhielt. Woher rührte eigentlich diese
plötzliche Abneigung, wie kam es zu dieser eiskalten Distanz nach so vielen Jahren warmer Händedrücke?
Die Beitritts-Volkskammer verabschiedete das Vermögensgesetz am 23. September 1990, wenige Tage vor ihrer Auflösung. Diese
in Bonn vorbereitete und von dort gesteuerte Entscheidung sollte sich, neben der D-Mark-Umstellung und der Altschuldenproblematik, |73| als der größte Fehlgriff im Einigungsprozess erweisen. Nichts hat die Deutschen so entzweit, die ehemaligen DDR-Bürger so
gedemütigt wie die unvergesslichen Auftritte jener aus dem Altbundesgebiet angereisten Altersrentner, ihrer Nachkommenschaft
und der die rückwärtigen Dienste absichernden Anwaltsbataillone. Das Vermögensgesetz ignorierte die besonderen Ansprüche der
DDR-Bevölkerung ebenso wie das gesamtdeutsche Interesse an einer schnellen wirtschaftlichen Transformation und übereignete
einen erheblichen Teil volkseigener Liegenschaften und Unternehmen Menschen, die zu ihren schon vor Jahrzehnten verlorenen
Besitzungen kaum noch ein Verhältnis hatten. Dabei muss unterschieden werden zwischen den erst 1972 verfügten Enteignungen
mittelständischer Unternehmer und den Enteignungen, die in Zusammenhang mit dem nationalsozialistischen Deutschland und den
Kriegsfolgen stehen. Die Mittelstandsenteignungen Anfang der 70er Jahre waren zweifellos die größte wirtschaftspolitische
Entgleisung der Einheitssozialisten. Viele der enteigneten Unternehmer arbeiteten noch als Angestellte in ihren Betrieben.
Deren Rückgabe wurde noch unter der Modrow-Regierung im März 1990 durchgesetzt.
Anders lagen die Dinge bei Eigentumsverschiebungen, die mit Nazideutschland und den Kriegsfolgen in Zusammenhang standen.
Durch das Vermögensgesetz sollten nun im Wesentlichen die Eigentumsverhältnisse wiederhergestellt werden, wie sie bei Ende
des Zweiten Weltkrieges bestanden, so als hätte es die deutsche Teilung und vier Jahrzehnte DDR niemals gegeben. Das betraf
nicht allein Besitzungen von Alteigentümerfamilien, auch der Staatsbesitz des Dritten Reiches wurde sozusagen re-verstaatlicht,
und ging aus dem Besitz des ostdeutschen Volkes in den des Bundes über. Die Bundesrepublik trat nicht etwa die Rechtsnachfolge
der DDR, sondern die des Dritten Reiches an, sozusagen als viereinhalb Jahrzehnte verspätet erfolgende, die deutsche Zweistaatlichkeit
auf ihren Ausgangspunkt zurücksetzende Zäsur. Ausgenommen blieben lediglich Vermögenseingriffe, die zwischen 1945 und 1949
unter sowjetischer Besatzung vorgenommen worden waren.
|74| Das in den Gesetzesstand erhobene Prinzip »Rückgabe vor Entschädigung« war ohne Beispiel. Bezeichnenderweise hatte die Bundesregierung
beim Beitritt des Saarlandes zur Bundesrepublik im Jahre 1957 ausdrücklich auf eine derartige Regelung verzichtet. Auch die
osteuropäischen Nachbarländer, in denen ganz ähnliche Probleme bewältigt werden mussten, hatten das Rückgabeprinzip überwiegend
abgelehnt. Nicht einmal in der ehemaligen Sowjetunion wurde die Rückkehr zu den alten, vorsowjetischen Eigentumsverhältnissen
ernsthaft erwogen. Die ungarische Regierung hatte das Rückgabeprinzip mit dem Hinweis abgelehnt, dass rechtliche Unsicherheiten
vermieden und ausländische Investoren nicht abgeschreckt werden sollten. Lediglich die Tschechoslowakei, aber auch dort nur
mit Einschränkungen, und ansatzweise Polen, folgten ein Stück weit dem deutschen Sonderweg.
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Wie sie stehen und liegen
Eine wesentliche Verschlechterung der Ertragslage wird bei sanierungsfähigen
Unternehmen pauschal in der Weise ausgeglichen,
dass dem Unternehmen eine Ausgleichsforderung in Höhe des Betrags
der in der für die Übergabe maßgeblichen Bilanz ausgewiesenen
Sonderposten nach § 17 Abs. 4
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