Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten
neue Wohnung mitnehmen konnte.
2. Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
Zwölf bis acht Wochen vor dem Geburtstermin steht Schwangeren eine Erstausstattungspauschale für das Baby zu. Der Anspruch auf Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt umfasst
für die (werdende) Mutter Schwangerenbekleidung (Umstandsbekleidung) und spezielle Wäsche für die Zeit nach der Geburt (z. B. Still-BH)
die Erstausstattung an Babybekleidung
alle Bedarfsartikel für das Neugeborene (Kinderwagen, Matratze und Decke für den Kinderwagen, Fellsack für den Kinderwagen, Bettzeug für das Kinderbett, Wickelauflage, Fläschchenwärmer, Babybadewanne, Badethermometer, Schnuller, Windeleimer, usw.) und
Möbel für das Neugeborene (Kinderbett mit Matratze, Kleiderschrank oder Wickelkommode).
Diese Erstausstattung kann in Form von Geldleistungen oder in Form von Gutscheinen, die in einem Sozialladen einzulösen sind, erbracht werden. Die Höhe der Pauschale geht von 200,00 bis zu 800,00 €.
3. Erstausstattungen für Bekleidung
Die Erstausstattung für Bekleidung wird außer bei Ereignissen wie Schwangerschaft und Geburt nur in Ausnahmefällen gewährt. Es bedarf immer einer besonderen Situation, die eine Rechtfertigung für einen aktuellen Bedarf bietet, um eine Abgrenzung zur Ersatzbeschaffung vornehmen zu können. Das Wachsen von Kindern reicht in der Regel nicht aus, um einen besonderen Bedarf zu begründen. In Betracht kommt ein Sonderbedarf aber z. B. wenn die Kleidung durch einen Wohnungsbrand vernichtet wurde, nach Haft oder nach Wohnungslosigkeit oder ggf. nach großer Gewichtsabnahme.
Hinweis:
Für Hochzeiten, Taufe, Konfirmation oder Ähnliches gibt es keinen Zuschuss.
Rechtsgrundlage:
§ 24 Abs. 3 SGB II
Gerichtsentscheidungen:
www.bundessozialgericht.de :
Bundessozialgericht, Urteil vom 13. 4. 2011, Az. B 14 AS 53/10 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 20. 8. 2009, Az. B 14 AS 45/08 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 1. 7. 2009, Az. B 4 AS 77/08 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 19. 9. 2008, Az. B 14 AS 64/ 07 R
www.sozialgerichtsbarkeit.de :
Sozialgericht München, Urteil vom 21. 1. 2008, Az. S 51 AS 217/08
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. 3. 2006, Az. L 10 B 106 AS ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25. 2. 2010, Az. L 34 AS 24/09
Weitere Hinweise:
www.tacheles-sozialhilfe.de : Bundesweite Richtlinien/Verwaltungsanweisungen zu § 24 Abs. 3 SGB II
→ Regelbedarf/Regelleistung ; → Mehrbedarf/Mehraufwendungen ; → Einmalleistungen ; → Härtefall ; → Darlehen vom Jobcenter
Erwerbsfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit
Erwerbsfähig im Sinne des Gesetzes ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten zu können, also erwerbstätig zu sein.
Kann man das wegen Krankheit oder Behinderung nicht, ist man erwerbsunfähig. Allerdings muss die Einschränkung auf unabsehbare Zeit bestehen. Darunter versteht man einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten.
Kann man mehr als drei Stunden arbeiten, aber nicht zu betriebsüblichen Bedingungen, dann gilt man ebenfalls als erwerbsunfähig.
BEISPIEL:
Man kann zwar noch länger als drei Stunden pro Tag arbeiten, muss aber stündlich zehn Minuten Pause machen, um sich hinzulegen.
Bei den Begriffen muss man aufpassen: Es gibt auch eine Erwerbsunfähigkeit, genauer Erwerbsminderung, im Rentenrecht. Dort wird aber nach anderen Kriterien geprüft. Das darf man nicht verwechseln. So gibt es im Rentenrecht eine sog. arbeitsmarktbedingte Erwerbsminderung, die aber keine Erwerbsunfähigkeit im Sinne des SGB II ist.
BEISPIEL:
Personen, die noch zwischen drei und sechs Stunden arbeiten können, aber keinen Teilzeitarbeitsplatz haben, gelten im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung als voll (nicht nur teil-) erwerbsgemindert und bekommen eine volle Erwerbsminderungsrente (sog. Arbeitsmarktrente). Die Rechtsprechung geht nämlich davon aus, dass es in Deutschland keinen Teilzeitarbeitsmarkt gibt und dass diesen Personen aufgrund der zeitlichen Einschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit der Arbeitsmarkt vollständig verschlossen ist. Im Sinne des SGB II gelten diese Personen aber als erwerbsfähig.
Die Erwerbsfähigkeit wird von der Agentur für Arbeit festgestellt. Andere von der Entscheidung betroffene Leistungsträger, wie z. B. kommunale Träger, Krankenkassen oder
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