Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten
die Rentenversicherung, können der Feststellung widersprechen. In diesem Fall entscheidet die Agentur für Arbeit. Allerdings muss diese zuvor ein (medizinisches) Gutachten der Rentenversicherung einholen, an das sie auch gebunden ist. Der/dem Betroffenen selber steht unverständlicherweise kein Widerspruchsrecht zu.
Wenn jemand erwerbsunfähig ist, kann er kein ALG-II beziehen. Evtl. kann es dann andere Sozialleistungen geben, vor allem eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Sozialhilfe.
Hinweis:
Ausländer gelten nur dann als erwerbsfähig, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte.
Rechtsgrundlage:
§§ 8, 44 a SGB II
Gerichtsentscheidungen:
www.bundessozialgericht.de :
Bundessozialgericht, Urteil vom 21. 12. 2009, Az. B 14 AS 42/08 R
Weitere Hinweise:
www.arbeitsagentur.de :
Veröffentlichungen/Weisungen/Arbeitslosengeld II/Fachliche Hinweise zu § 8 SGB II
→ Erwerbsminderungsrente ; → Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Erwerbsminderungsrente
Bis zum 31. 12. 2000 gab es die Erwerbsunfähigkeitsrente und die Berufsunfähigkeitsrente. Sie wurden durch die Erwerbsminderungsrente ersetzt.
Erwerbsminderungsrenten werden von der gesetzlichen Rentenversicherung bei Vorliegen von voller oder teilweiser Erwerbsminderung gezahlt. Sie setzen voraus, dass der Betreffende ganz oder teilweise erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Teilerwerbsgemindert ist derjenige, der auf nicht absehbare Zeit aufgrund Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, eine Tätigkeit zu den allgemein üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes von mindestens sechs Stunden täglich auszuüben
Voll erwerbsgemindert ist, wer nicht mehr als drei Stunden täglich arbeiten kann. Als voll erwerbsgemindert gilt in der gesetzlichen Rentenversicherung darüber hinaus auch derjenige, der zwar noch zwischen drei und sechs Stunden täglich arbeiten kann, aber keinen Teilzeitarbeitsplatz inne hat. Auch er erhält ggf. eine volle und nicht nur eine Teilerwerbsminderungsrente. Man spricht in diesem Zusammenhang von der sogenannten Arbeitsmarktrente.
Im Bereich des SGB II führt Erwerbsunfähigkeit zum Leistungsausschluss. Erwerbsunfähige können daher kein ALG-II beziehen. Allerdings ist der Begriff der Erwerbsunfähigkeit im Bereich des SGB II nicht ganz identisch mit dem der Erwerbsminderung des Rentenversicherungsrechts. Die Bedingungen des Arbeitsmarktes bleiben hier nämlich außer Betracht. Erwerbsunfähigkeit im Sinne des SGB II ist daher nur gegeben, wenn jemand wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nicht mehr als drei Stunden täglich zu betriebsüblichen Bedingungen arbeiten kann.
Hinweis:
Wegen dieser Unterschiede kann es daher sein, dass Personen, die eine Rente wegen Teilerwerbsminderung oder eine sogenannte arbeitsmarktbedingte volle Erwerbsminderungsrente beziehen, daneben noch Anspruch auf ALG-II haben, wenn ihr Bedarf durch die Rente und anderes Einkommen und Vermögen nicht gedeckt ist. Die Rente wird in diesen Fällen auf den ALG-II-Bedarf angerechnet und vermindert den Anspruch.
Liegt Erwerbsunfähigkeit/Erwerbsminderung vor und reicht die Rente nicht zum Lebensunterhalt, kann man Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) beantragen.
Für den Fall, dass ein Erwerbsunfähiger mit einem Erwerbsfähigen, also Leistungsberechtigten, in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, kann er aber Anspruch auf Sozialgeld nach dem SGB II haben. Dies allerdings nur, soweit er keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII hat. Diese Leistung ist vorrangig.
Tipp:
Werden Leistungen der Grundsicherung im Alter oder wegen Erwerbsminderung nach dem SGB XII nicht gewährt, weil das Vermögen zu hoch ist, kann dennoch ein Anspruch auf Sozialgeld bestehen, wenn das vorhandene Vermögen die Freibeträge nach dem SGB II, die deutlich höher sind als die des SGB XII, nicht überschreitet.
Bezieher von Renten wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit erhalten keine Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII. Sie können daher Sozialgeld beziehen. Die Rente wird allerdings angerechnet.
Rechtsgrundlage:
§§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1, 19 Abs. 1 SGB II; § 43 SGB VI; § 41 ff. SGB XII
Weitere Hinweise:
www.arbeitsagentur.de
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