Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten
oder Missbrauchsfälle). Sogenannte Mutwillenskosten können auferlegt werden, wenn man völlig aussichtlose Prozesse betreibt. Das Gericht weist zuvor darauf hin und fordert zur Rücknahme der Klage bzw. des Antrags auf. Erst wenn man dem nicht nachkommt, werden vom Gericht Kosten auferlegt.
Kostenfrei ist allerdings nur das gerichtliche Verfahren. Wenn man einen Anwalt beauftragt, entstehen Gebühren, die vom Auftraggeber/Kläger, also den Leistungsberechtigten, zu tragen sind.
Tipp:
Anwaltskosten können vom Staat übernommen werden, wenn man Prozesskostenhilfe beantragt und erhält.
Die Rechtsanwaltskosten kann man ganz oder teilweise vom Jobcenter erstattet bekommen, wenn man das Verfahren ganz oder anteilig gewinnt.
Rechtsgrundlage:
§§ 183, 193, 73 a SGG i. V. m. § 114 ZPO
Weitere Hinweise : → Anwaltskosten ; → Prozesskostenhilfe ; → Klage
Geringfügige Beschäftigung
Eine geringfügige Beschäftigung ist eine nicht sozialversicherungspflichtige Arbeit mit einem monatlichen Entgelt bis 400,00 € brutto. Sie wird auch als „Mini-Job“ bezeichnet.
Durch diese Beschäftigung wird man nicht Mitglied in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Der Arbeitnehmer führt daher weder Beiträge in diese Versicherungen ab (der Arbeitgeber schon) noch erwirbt er Ansprüche bei den Versicherungen. Hiervon ausgenommen ist die gesetzliche Rentenversicherung, wenn der Arbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung erklärt, dass er rentenversichert sein will. In diesem Fall muss er auch Beiträge in die Versicherung abführen.
Tipp:
Die Rentenversicherung kostet den Arbeitnehmer derzeit – soweit es sich nicht um eine sog. haushaltsnahe Beschäftigung handelt – in der Regel nur 4,9 % seines Bruttoeinkommens und sollte daher erwogen werden. Nähere Auskünfte erteilt die Rentenversicherung.
Um kranken- und pflegeversichert zu sein, muss der geringfügig Beschäftigte
entweder einen Ehegatten haben, der Mitglied der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist, oder über seine Eltern versichert sein (= Familienversicherung)
oder zusätzlich ALG-II beziehen (Aufstocker). Auch dann ist man in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichert.
Anderenfalls bleibt nur der Weg der privaten oder freiwilligen Versicherung, was meistens sehr teuer ist.
Tipp:
Wenn man nicht kostenlos in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichert ist (weder Familienversicherung noch ALG-II-Bezug), sollte man versuchen, etwas mehr als 400,00 € zu verdienen, weil dann Versicherungspflicht in den Versicherungen eintritt. Dies ist günstiger als eine freiwillige oder private Kranken- und/oder Pflegeversicherung.
Das Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung muss man zum Lebensunterhalt einsetzen. Es mindert den ALG-II-Anspruch. Allerdings wird nicht alles angerechnet, sondern es bestehen Freibeträge (100,00 € – 160,00 €, je nach Einkommenshöhe).
Hinweis:
Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung hindert das Jobcenter nicht daran, weitere Arbeitsbemühungen zu verlangen, da mit einer geringfügigen Beschäftigung nicht der gesamte Bedarf gedeckt wird.
Rechtsgrundlage:
§§ 2, 10, 11, 11 b SGB II; § 8 SGB IV
Weitere Hinweise :
www.minijob-zentrale.de
→ Aufstocker ; → Einkommen/Einkommensanrechnung ; → Erwerbstätigenfreibeträge ; → Mini-Job
Geschenk
Grundsätzlich ist alles, was einem Leistungsberechtigten während des ALG-II-Bezuges als Vermögenswert zuwächst, als Einkommen anzurechnen, auch Geschenke.
Bei einem Geschenk gilt seit den Reformen vom 1. 4. 2011, dass dieses nicht als Einkommen berücksichtigt wird, wenn eine Anrechung grob unbillig wäre oder den Leistungsberechtigten finanziell nicht so besser stellt, dass er nicht mehr auf ALG-II angewiesen wäre. Entscheidend ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht mehr, ob es sich um eine zweckgerichtete Zuwendung handelt. Über die Billigkeitsprüfung bleibt es tatsächlich dann aber doch bei einer Prüfung der Zweckgerichtetheit.
Zweckgerichtete Zuwendungen sind z. B. Geld zur Anschaffung eines Autos oder zur Erlangung eines Führerscheins.
Kleine Geschenke im Wert von bis zu 10,00 € im Monat werden ohnehin nicht als Einkommen angerechnet.
Außerdem werden Geldgeschenke an Minderjährige anlässlich einer Firmung, Kommunion, Konfirmation oder vergleichbarer religiöser Feste sowie anlässlich der Jugendweihe nicht angerechnet, soweit sie den Betrag von 3.100,00 € nicht
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