Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten
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Veröffentlichungen/Weisungen/Arbeitslosengeld II/Fachliche Hinweise zu § 19 SGB II
→ Erwerbsfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit ; → Anrechnung (von anderen Sozialleistungen) ; → Einkommen/Einkommensanrechnung
Erwerbstätigenfreibeträge
Leistungsberechtigte, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen und Geld verdienen, müssen sich dieses beim ALG-II anrechnen lassen, allerdings nicht in voller Höhe.
Man kann verschiedene Aufwendungen vorab abziehen. Es handelt sich um
auf das Einkommen entrichtete Steuern
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind
zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden
geförderte Altersvorsorgebeiträge (z. B. Riester-Rente) nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag
Für die Aufwendungen zu Ziffer 3 bis 5 werden pauschal 100,00 € in Ansatz gebracht. Hat man tatsächlich höhere Aufwendungen, so können diese ebenfalls berücksichtigt werden, wenn man mehr als 400,00 € monatlich verdient.
BEISPIEL:
Bruttoeinkommen 800,00 €. Beiträge zur gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung (Ziffer 3) in Höhe von 50,00 € monatlich, zur Riesterrente (Ziffer 4) in Höhe von 40,00 € monatlich und Werbungskosten (Ziffer 5) in Höhe von 30,00 € monatlich. Statt der o. g. Pauschale von 100,00 € können 120,00 € abgezogen werden.
Darüber hinaus kann abhängig von der Höhe des Einkommens noch ein zusätzlicher Betrag behalten werden, soweit das Einkommen 100,00 € übersteigt und zwar
bei Einkommen zwischen 100,00 € bis 1.000,00 € 20 % des Einkommens, das 100,00 € übersteigt
von den Einkünften zwischen 1.000,01 € bis 1.200,00 € (bis 1.500,00 €, wenn minderjährige Kinder in der Bedarfsgemeinschaft leben oder die Leistungsberechtigten mindestens ein minderjähriges Kind haben) weitere 10 %.
BEISPIEL:
Der Erwerbstätigenfreibetrag beträgt demnach bei einem Einkommen in Höhe von 700,00 €
Grundfreibetrag/Pauschale
100,00 €
Zusätzlicher Freibetrag (700,00 € –100,00 € =) 600,00/100x20 =
120,00 €
Gesamt
220,00 €
und bei einem Einkommen von 1.500,00 € (kinderlos) Grundfreibetrag/Pauschale
100,00 €
Zusätzlicher Freibetrag (20 % von 900,00 € und 10 % von 200,00 €)
200,00 €
Gesamt
300,00 €
Hat der Leistungsberechtigte höhere Aufwendungen für Werbungskosten etc, wie im Beispiel zuvor, können diese statt des Grundfreibetrages abgezogen werden.
Im ersten Beispiel ergibt sich unter der Voraussetzung, dass keine Steuern gezahlt werden aber 160,00 € Sozialversicherungsbeträge, daher folgendes anrechenbares Einkommen
Bruttoeinkommen
800,00 €
Sozialversicherungsbeiträge
– 160,00 €
Kfz-Haftpflichtversicherung
– 50,00 €
Riesterrente
– 40,00 €
Werbungskosten
– 30,00 €
Zusätzlicher Freibetrag (800,00 € –100,00 € = 700,00/100 × 20 =)
– 140,00 €
Anrechenbares Einkommen
380,00 €
Für die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit gelten die gleichen Grundsätze. Bei ihnen werden von den Einnahmen aber zunächst die tatsächlich notwendigen und nicht vermeidbaren Ausgaben abgezogen. Daraus errechnet sich der „Gewinn“, der maßgebend für die Berechnung der Freibeträge ist. Zudem können vom Gewinn noch die o. g. Abzugsbeträge abgesetzt werden.
Rechtsgrundlage:
§§ 11, 11 a, 11 b; ALG-II-Verordnung
Weitere Hinweise :
www.arbeitsagentur.de :
Veröffentlichungen/Weisungen/Arbeitslosengeld II/Fachliche Hinweise zu §§ 11, 11 a, 11 b SGB II
→ Einkommen/Einkommensanrechnung ; → Selbstständigkeit ; → Mini-Job
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→ Erwerbsminderungsrente
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