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Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten

Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten

Titel: Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Renate Kreitz
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nur für Kinder gezahlt, die vor dem 1. 1. 2007 geboren wurden. Für Kinder, die ab dem 1. 1. 2007 geboren wurden, gibt es Elterngeld.
    Weitere Hinweise: → Elterngeld
    Erziehungshilfe
    Sind Eltern mit der Erziehung ihrer Kinder überfordert, können sie beim Staat Hilfe erhalten.
    Dies setzt voraus, dass ohne sozialpädagogische Hilfe eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für die Entwicklung des Kindes geeignet und notwendig ist.
    Zuständig ist grundsätzlich das Jugendamt. Sofern das Jobcenter jedoch von einem entsprechenden Hilfebedarf Kenntnis erlangt, kann es das Jugendamt informieren, damit dieses Maßnahmen ergreift.
    Es gibt acht verschiedene Formen der Hilfe zur Erziehung:
Erziehungsberatung
soziale Gruppenarbeit
Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer
sozialpädagogische Familienhilfe
Erziehung in einer Tagesgruppe
Vollzeitpflege
Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform sowie
intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung.
    Rechtsgrundlage:
    §§ 27 ff. SGB VIII
    Weitere Hinweise: → Beratung ; → Eingliederung (-maßnahmen/-leistungen/-zuschüsse)
    Existenzgründung
    Jobcenter können Beziehern von ALG-II Hilfen zur Existenzgründung gewähren. In Betracht kommen folgende Leistungen, jeweils einzeln oder auch kombiniert:
Unterstützung bei der Vorbereitung einer Existenzgründung
Einstiegsgeld
Investitionshilfen zur Anschaffung von notwendigen Sachgütern.
    Voraussetzung für die Hilfen ist, dass die selbstständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und zu erwarten ist, dass die Hilfebedürftigkeit dadurch in angemessener Zeit überwunden wird.
    Rechtsgrundlage:
    § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II, §§ 16 b, 16 c SGB II
    Weitere Hinweise:
    www.foerderland.de (Suchwort: Existenzgründung)
    www.existenzgruender.de
    → Selbstständigkeit ; → Einstiegsgeld ; → Gründungszuschuss; → Eingliederung (-maßnahmen/-leistungen/-zuschüsse)

G
    Garage
    Die Kosten für eine Garage oder einen Stellplatz können nur dann übernommen werden, wenn
die Anmietung der Garage bzw. des Stellplatzes ein unwiderruflicher Bestandteil des Mietvertrages ist, d. h. der Mietvertrag ohne die Anmietung der Garage oder des Stellplatzes nicht möglich war
die Mietkosten mitsamt den Kosten für die Garage oder einen zusätzlichen Stellplatz innerhalb der Miethöchstgrenzen liegen.
    Rechtsgrundlage:
    § 22 SGB II
    Weitere Hinweise: → Miete ; → Auto
    Gardinen
    Gardinen sind grundsätzlich vom Regelsatz zu begleichen. Nur im Rahmen einer Erstausstattung gehören Gardinen oder sonstige Fenstervorhänge zu den notwendigen Einrichtungsgegenständen.
    Rechtsgrundlage:
    § 24 Abs. 3 SGB II
    Weitere Hinweise: → Erstausstattung ; → Regelsatz/Regelleistung
    Geburt
    Bei Geburt eines Kindes kann für das Kind eine Erstausstattung für Bekleidung und eine Erstausstattung bei Geburt beantragt werden. Zusätzlich erhalten die Kinder ihren eigenen Regelbedarf. Bei Kindern unter sechs Jahren sind das monatlich 215,00 €. Da die Familie gewachsen ist, werden die Kosten der Unterkunft und Heizung nun auf einen Kopf mehr verteilt.
    Für das neugeborene Kind ist bei der Familienkasse Kindergeld zu beantragen, das aber auf den Regelbedarf des Kindes in voller Höhe angerechnet wird.
    Alleinerziehende erhalten bei Kinderzuwachs einen prozentualen Zuschlag auf ihren eigenen Regelbedarf, den sogenannten Alleinerziehendenmehrbedarf. Der Mehrbedarf beträgt bei einem Kind 36 % des Regelbedarfes der Mutter.
    Rechtsgrundlage:
    §§ 20, 21, 22, 24 SGB II
    Weitere Hinweise: → Anrechnung (von anderen Sozialleistungen) ; → Elterngeld ; → Kindergeld ; → Erstausstattung ; → Mehrbedarf/Mehraufwendungen ; → Einmalleistungen ; → Regelbedarf/Regelleistung ; → Härtefall ; → Alleinerziehende ; → Bedarfsgemeinschaft ; → Miete
    Genossenschaftsanteil (Wohnungsgenossenschaft)
    → Mietkaution
    Gerichtskosten
    Bei Führung eines gerichtlichen Verfahrens vor den Sozialgerichten fallen für den Kläger/ Antragsteller keine Gerichtskosten an, wenn es sich um einen Versicherten, einen Leistungsempfänger, einen behinderten Menschen oder einen sog. Sonderrechtsnachfolger handelt. Die ALG-II-Antragsteller oder Bezieher sind (potentielle) Leistungsempfänger. Daher fallen für sie in der Regel keine Gerichtskosten an.
    Von der Kostenfreiheit gibt es nur wenige Ausnahmen (Abschriften, Antrag auf Anhörung eines bestimmten Gutachters, Verschulden

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