Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten
von
1947
1
65 Jahren und 1 Monat
1948
2
65 Jahren und 2 Monaten
1949
3
65 Jahren und 3 Monaten
1950
4
65 Jahren und 4 Monaten
1951
5
65 Jahren und 5 Monaten
1952
6
65 Jahren und 6 Monaten
1953
7
65 Jahren und 7 Monaten
1954
8
65 Jahren und 8 Monaten
1955
9
65 Jahren und 9 Monaten
1956
10
65 Jahren und 10 Monaten
1957
11
65 Jahren und 11 Monaten
1958
12
66 Jahren
1959
14
66 Jahren und 2 Monaten
1960
16
66 Jahren und 4 Monaten
1961
18
66 Jahren und 6 Monaten
1962
20
66 Jahren und 8 Monaten
1963
22
66 Jahren und 10 Monaten
ab 1964
24
67 Jahren
Sie erhalten Altersrente. Reicht diese nicht aus, oder gibt es keine Ansprüche auf Altersrente, besteht ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter.
Gleiches gilt für erwerbsgeminderte Menschen.
Eine dauerhafte Erwerbsminderung liegt vor, wenn die Erwerbsfähigkeit für voraussichtlich mindestens sechs Monate – unabhängig von der Arbeitsmarktlage – voll gemindert ist im Sinne des Rentenrechts. Das ist der Fall, wenn man nur noch bis zu drei Stunden täglich in der Lage ist, zu den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes zu arbeiten.
Das Fehlen der Erwerbsfähigkeit muss vom Grundsicherungsträger festgestellt werden. Hierzu beauftragt der Grundsicherungsträger den Rentenversicherungsträger mit einer (medizinischen) Untersuchung der Erwerbsfähigkeit.
Hinweis:
Einer Untersuchung bedarf es nicht, wenn
ein Träger der Rentenversicherung bereits die Voraussetzungen im Rahmen eines Antrags auf eine Rente wegen Erwerbsminderung festgestellt hat oder
ein Träger der Rentenversicherung bereits eine gutachterliche Stellungnahme abgeben hat (§ 109 a Abs. 2 und 3 SGB VI) oder
der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen über die Aufnahme in eine Werkstatt oder Einrichtung eine Stellungnahme nach Maßgabe der Werkstättenverordnung abgegeben hat und der Leistungsberechtigte kraft Gesetzes nach dem SGB VI als voll erwerbsgemindert gilt.
Steht die Erwerbsminderung fest, gibt es einen Anspruch auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung.
Hinweis:
Liegen dazu die Voraussetzungen nicht vor, ist man aber dennoch hilfebedürftig und nicht arbeitsfähig, so erhält man Hilfe zum Lebensunterhalt mach dem 3. Kapitel des SGB XII (Sozialhilfe).
Der Umfang der Grundsicherungsleistungen entspricht denen des ALG-II.
Unterschiede gibt es aber vor allem bei den Vermögensfreibeträgen und den Freibeträgen bei Einkommen.
Der Vermögensfreibetrag in der Grundsicherung beträgt:
1.600,00 €, wenn die Sozialhilfe nur vom Vermögen des Antragstellers abhängt
2.600,00 €, wenn in o. g. Fall der Antragsteller das 60. Lebensjahr vollendet hat
2.600,00 € plus 256,00 € für jede Person, der überwiegend Unterhalt gewährt wird bei Leistungen nach §§ 47–74 SGB XII (z. B. Hilfen zur Gesundheit oder Pflege oder Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten)
1.600,00 € (2.600,00 € bei Vollendung des 60. Lebensjahres) plus 614,00 € für den Ehegatten plus 256,00 € für jede Person, der überwiegend Unterhalt gewährt wird, wenn die Sozialhilfe vom Vermögen des Antragstellers und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten abhängig ist
1.600,00 € (2.600,00 € bei Vollendung des 60. Lebensjahres oder bei Leistungen nach §§ 47–74 SGB XII) plus 614,00 € für einen Elternteil plus 256,00 € für den Antragsteller und jede Person, der von den Eltern oder dem Antragsteller überwiegend Unterhalt gewährt wird.
Der Ehegattenfreibetrag von 614,00 € erhöht sich auf 1.534,00 € bei Leistungen, die erforderlich sind, weil beide Partner schwerstbehindert sind (§§ 64 Abs. 3 und 72 SGB XII).
Anders als beim ALG-II werden beim Einkommen in der Regel 30 % der Einnahmen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Arbeit als Freibetrag abgezogen, höchstens jedoch 50 % des Regelsatzes der Bedarfsstufe 1 (ab 1. 1. 2011: 364,00 € / 2 = 182,00 €).
Rechtsgrundlage:
§§ 41 ff., 82 SGB XII, § 90 Abs. 2 Ziff. 9 SGB XII i. V. m. § 1 Barbetragsverordnung
Weitere Hinweise: → Rente ; → Erwerbsfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit ; → Erwerbsminderungsrenten
Grundsicherung/Grundsicherungsträger
Als Grundsicherung wird eine aus Steuergeldern finanzierte Sozialleistung bezeichnet, die der Sicherung des Lebensunterhalts dient und vom Bedarf und den eigenen Mitteln des Bedürftigen abhängt.
Man unterscheidet dabei die Grundsicherung für Personen, die grundsätzlich arbeiten können und arbeitsuchend sind (Grundsicherung für Arbeitssuchende),
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