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Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten

Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten

Titel: Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Renate Kreitz
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übersteigen.
    Rechtsgrundlage:
    § 11a Abs. 5 SGB II; § 1 Nr. 1 und Nr. 12 ALG II-Verordnung
    Weitere Hinweise: → Schenkungen ; → Einmaleinnahmen ; → Einkommen/Einkommensanrechnung ; → Vermögen/Vermögensanrechnung
    GEZ-Gebühren/Gebührenbefreiung
    Für die Benutzung eines sog. Rundfunkempfangsgerätes werden von der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) in Köln Gebühren erhoben.
    Unter Rundfunkempfangsgeräte sind alle technischen Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind, zu verstehen.
    Die Rundfunkgebühr beträgt seit Januar 2009 für ein
    Rundfunkempfangsgerät
Radio, neuartiges Rundfunkgerät, Radio und neuartiges Rundfunkgerät
Fernsehgerät, Fernsehgerät und Radio, Fernsehgerät, Radio und neuartiges Rundfunkgerät
monatlich
  5,76 €
17,98 €
vierteljährlich
17,28 €
53,94 €
    Von dieser Gebühr können ALG-II- oder Sozialgeldempfänger befreit werden. Dafür ist aber ein eigenständiger Antrag notwendig. Der Befreiungsantrag liegt beim zuständigen Sozialleistungsträger (z. B. Jobcenter) aus oder kann von der Internetseite der GEZ heruntergeladen oder auch von der GEZ angefordert werden. Dem Befreiungsantrag ist ein aktueller Bewilligungsbescheid oder ein Schwerbehindertenausweis mit RF-Merkzeichen im Original oder in beglaubigter Kopie beizufügen. Eine einfache Kopie reicht aus, wenn die ausstellende Behörde, z. B. Jobcenter, die Vorlage des Originals auf dem Antrag bestätigt hat. Es kann auch eine Bescheinigung der leistungsgewährenden Behörde zur Vorlage bei der GEZ übersandt werden.
    Die Befreiung gilt für alle im Eigentum des Antragstellers befindlichen Geräte, beginnend ab dem folgenden Monat nach Eingang des Befreiungsantrags und wird für die Dauer des Bewilligungsbescheides befristet; also in der Regel für sechs Monate.
    Tipp:
    Da die Befreiung erst ab dem Monat nach Eingang des Befreiungsantrages wirkt, sollte schon vor Erhalt des ALG-II-Bescheides ein sog. „vorsorglicher Antrag“ bei der GEZ, 50656 Köln, gestellt werden. Auf dem Formular des Befreiungsantrages muss dann „vorsorglicher Antrag“ stehen und der Befreiungsgrund angekreuzt werden.
    Eine rückwirkende Befreiung ist nicht möglich, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen schon früher vorgelegen haben.
    Tipp:
    Zum Abmelden reicht die bloße Abmeldung nicht aus. Es muss darüber hinaus auch das Ende des Bereithaltens des Rundfunkempfangsgerätes (z. B. Abschaffung des Gerätes oder Ausbau des Empfangsteils) dargelegt werden.
    Rechtsgrundlage:
    § 6 Rundfunkgebührenstaatsvertrag
    Gerichtsentscheidungen:
    www.rechtsprechung.saarland.de :
    Verwaltungsgericht Saarlouis, Urteil vom 8. 10. 2009, Az. 6 K 1646/08
    Weitere Hinweise:
    www.gez.de
    → Beratung
    Grundfreibetrag
    Leistungen nach dem SGB II werden nur erbracht, soweit der Leistungsberechtigte bedürftig ist, d. h. seinen Bedarf nicht aus eigenen Mitteln, insbesondere eigenen Einkünften oder aus seinem Vermögen decken kann.
    Es gibt sowohl beim Einkommen wie auch beim Vermögen Freibeträge. Nur das übersteigende Einkommen und Vermögen ist zum Lebensunterhalt einzusetzen.
    Der Grundfreibetrag für Einkünfte aus Erwerbstätigkeit beträgt zurzeit 100,00 €. Bis zu dieser Höhe findet keine Anrechnung statt. Darüber hinausgehende Einkünfte sind nur noch zum Teil anrechnungsfrei.
    Der Grundfreibetrag beim Vermögen ist altersabhängig und beträgt zur Zeit 150,00 € je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (und seines Partners), mindestens jedoch 3.100 €.
    Weitere Freibeträge werden beim Einkommen und Vermögen erläutert.
    Rechtsgrundlage:
    §§ 11 b Abs. 3, 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II
    Weitere Hinweise: → Einkommen/Einkommensanrechnung ; → Erwerbstätigenfreibetrag ; → Vermögen/Vermögensverwertung
    Grundsicherung für Arbeitssuchende
    → Arbeitslosengeld I/ALG-II
    Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
    Personen, die die jeweilige Altersgrenze erreicht haben oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, erhalten Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung.
    Personen, die vor dem 1. 1. 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. 12. 1946 geboren sind, gelten folgende Altersgrenzen:
    für den Geburts-
jahrgang
erfolgt eine Anhebung um Monate
auf Vollendung eines Lebensalters

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