Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten
von der für Personen, die aus unterschiedlichen Gründen nicht (mehr) durch Arbeit ihren Lebensunterhalt sichern können. Hierzu zählen vor allem alte Menschen und Erwerbsunfähige (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung).
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist im SGB II geregelt und die Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung (sowie die Hilfe zum Lebensunterhalt) im SGB XII (Sozialhilfe).
Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezeichnet man in der Umgangssprache als „Hartz IV“.
Im SGB XII sind außer den Lebensunterhalt sichernden Leistungen auch die „Hilfen in besonderen Lebenslagen“, wie z. B. die „Hilfe zur Pflege“, die „Eingliederung behinderter Menschen“ oder die „Hilfe in sonstigen Lebenslagen“ aufgeführt.
Die Hilfen in besonderen Lebenslagen können auch Leistungsberechtigte nach dem SGB II erhalten. Vor der SGB II Reform im Jahr 2011 haben viele Gerichte besondere, notwendige Bedarfe auf Grundlage der Vorschrift des § 73 SGB XII zugesprochen. Nach der Reform finden sich nun die meisten Anwendungsfälle direkt im SGB II wieder, wie z. B. der Anspruch auf Bildungsgutscheine, das Schülerticket oder Ansprüche im Zusammenhang mit den Kosten des Umgangsrechts mit den Kindern.
Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende, also im SGB II, sind die Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen Träger, in der Regel die Kreise und die kreisfreien Städte. Die Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen Träger arbeiten in sog. gemeinsamen Einrichtungen zusammen.
Hinweis:
Zum Teil werden die Leistungen auch nur durch kommunale Träger erbracht, die einer besonderen Zulassung bedürfen.
Man bezeichnet die Behörden, die die Leistungen nach dem SGB II erbringen, als „Jobcenter“. Diese sind die Ansprechpartner für die Anspruchsteller und Leistungsberechtigten.
Träger der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Sozialhilfe sind in der Regel die Kreise und kreisfreien Städte. Die dafür zuständigen Stellen werden meist „Sozialamt“ genannt.
Rechtsgrundlage:
SGB II, insbesondere §§ 6–6 d SGB II; SGB XII, insbesondere §§ 3, 41 ff. SGB XII
Gerichtsentscheidungen:
www.bundesverfassungsgericht.de :
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 9. 2. 2010, Az. 1 BvL 1/09
www.sozialgerichtsbarkeit.de :
Bundessozialgericht, Urteil vom 7. 11. 2006, Az. B 7b AS 14/06 R
Weitere Hinweise: → Arbeitslosengeld I/ALG-II ; → Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Grundstück
Auch wer Eigentümer eines Grundstückes ist, kann grundsätzlich Leistungen nach dem SGB II beanspruchen. Es stellt sich allerdings die Frage, ob das Grundstück, das ja Vermögen des Leistungsberechtigten darstellt, verwertet und der Ertrag zum Lebensunterhalt eingesetzt werden muss. Ist das der Fall, kommt die Bewilligung von ALG-II jedenfalls als Zuschuss nicht in Betracht. Die Behörde kann aber ein Darlehen gewähren, wenn die sofortige Verwertung nicht möglich ist oder eine Härte bedeuten würde.
Dafür gelten folgende Grundsätze:
Ein Grundstück muss generell nicht verwertet werden, wenn es zum Schonvermögen zählt, den Grundfreibetrag nicht überschreitet, nicht verwertbar ist oder wenn die Verwertung unwirtschaftlich ist oder eine besondere Härte bedeuten würde.
1. Schonvermögen
Zum Schonvermögen kann ein Grundstück nur zählen, wenn es mit einem Haus oder einer Wohnung bebaut ist, die vom Leistungsberechtigten selber bewohnt wird. Außerdem müssen sowohl Grundstück als auch das Wohneigentum eine angemessene Größe haben.
Als zulässiger Richtwert gilt in der Stadt 500 qm und auf dem Land 800 qm. Die angemessene Größe für Wohneigentum beträgt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für Häuser 130 qm und für Eigentumswohnungen 120 qm, wenn die Wohnung von vier Personen bewohnt wird. Für jede Person mehr oder weniger erhöht bzw. vermindert sich die Fläche um 20 qm (mindestens 80 qm).
Befindet sich das Grundstück und Wohnung/Haus innerhalb dieser Größenordnungen so muss das Grundstück samt Eigenheim nicht für den Lebensunterhalt eingesetzt werden.
Ist das Grundstück zu groß, muss es grundsätzlich verwertet werden.
2. Grundfreibetrag
Eine Verwertung muss dann nicht stattfinden, wenn der Wert des Grundstücks – zusammen mit den anderen nicht geschonten Vermögenswerten – den sog. Grundfreibetrag nicht übersteigt.
Der Grundfreibetrag ist altersabhängig und beträgt für
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