Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten
bei Verstößen gegen Mitwirkungspflichten zur Vermeidung oder Überwindung von Hilfebedürftigkeit vor.
Rechtsgrundlage:
§§ 60 – 67 SGB I; §§ 31,31 a SGB II
Weitere Hinweise: → Meldepflicht ; → Kürzung von Leistungen ; → Bußgeld
Möbel
Das Jobcenter gewährt einem Leistungsberechtigten nur die notwendigen Einrichtungsgegenstände, die zu einem menschenwürdigen Leben unerlässlich sind. Hierzu zählen auch Möbel. Sie werden vom Jobcenter im Rahmen der Erstausstattung für die Wohnung übernommen.
Die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Wohnungsmöbeln oder für nicht erforderliche Möbel sind in der Regelleistung enthalten. Das heißt, dass von dem Regelbedarf in Höhe von zur Zeit 364,00 € jeden Monat ein gewisser Betrag angespart werden soll, um sich ein neues Möbelstück zu kaufen.
Tipp:
Ist ein notwendiges Möbelstück zerstört oder unbrauchbar geworden, so kann das Jobcenter in besonderen Situationen ein Darlehen gewähren.
Rechtsgrundlage:
§ 24 Abs. 3 SGB II
Gerichtsentscheidungen:
www.sozialgerichtsbarkeit.de :
Bundessozialgericht, Urteil vom 20. 8. 2009, Az. B 14 AS 45/08 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 1. 7. 2009, Az. B 4 AS 77/08 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 19. 9. 2008, Az. B 14 AS 64/ 07 R
Weitere Hinweise:
→ Erstausstattung ; → Mehrbedarf/Mehraufwendungen ; → Einmalleistungen ; → Darlehen vom Jobcenter ; → Härtefall
Musikunterricht
Kinder unter 18 Jahren erhalten Gutscheine für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in Höhe von 10,00 € monatlich. Diese können sie z. B. für Mitgliedsbeiträge für Kulturvereine oder Sportvereine, für Museums- oder Theaterbesuche oder für privaten Musikunterricht einsetzen.
Tipp:
Die Gutscheine müssen vor jedem Bewilligungszeitraum für jedes Kind beantragt werden.
Rechtsgrundlage:
§§ 28, 29 SGB II
Weitere Hinweise: → Bildungsgutscheine/Teilhabegutscheine
Mutterschaftsgeld
Mutterschaftsgeld ist eine Lohnersatzleistung nach dem Mutterschutzgesetz für die Zeit des Mutterschutzes von in der Regel sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt.
Mutterschaftsgeld wird bei Vorliegen der Voraussetzungen von den Krankenkassen gezahlt oder vom Bundesversicherungsamt.
Die Höhe entspricht dem monatlichen Nettogehalt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist. Die Krankenkasse zahlt allerdings höchstens 13,00 € kalendertäglich, d. h. ca. 390,00 € im Monat. Mutterschaftsgeldzahlungen des Bundesversicherungsamtes sind sogar auf 210,00 € monatlich begrenzt.
Die Differenz zwischen der Zahlung des Mutterschaftsgeldes in Höhe von 13,00 € kalendertäglich und dem Nettoarbeitsentgelt zahlt der Arbeitgeber und in besonderen Fällen das Bundesversicherungsamt. Man nennt dies den „Zuschuss zum Mutterschaftsgeld“.
Sofern Empfänger von ALG-II oder Sozialgeld ausnahmsweise Mutterschaftsgeld oder Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld erhalten, ist das Geld unter Abzug einer Versicherungspauschale von 30,00 € als Einkommen anzurechnen.
Rechtsgrundlage:
§§ 13,14 MuschG; § 11 SGB II; § 6 ALG-II-Verordnung
Weitere Hinweise: → Anrechnung (von anderen Sozialleistungen) ; → Einkommen/Einkommensanrechnung ; → Geburt ; → Mehrbedarf/Mehraufwendungen ; → Erstausstattung
P
Pauschalen
Das SGB II verwendet bei der Gewährung, Bemessung und Zahlung von ALG-II und Sozialgeld in mehrfacher Hinsicht Pauschalen.
So werden die Regelleistungen, also die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, als Pauschalen gewährt. Auch werden sog. „Aufstockern“, das sind Personen, die ergänzend zu ihrem Einkommen ALG-II erhalten, „pauschale“ Freibeträge gewährt, so dass nicht ihr ganzes Einkommen angerechnet wird.
Zudem wird zur Arbeitsvereinfachung durch die Jobcenter in der täglichen Praxis mit Pauschalen gearbeitet, etwa bei Anschaffungen im Rahmen der Erstausstattung mit Hausratspauschalen statt Kostenerstattung für jedes einzelne Teil.
Weitere Hinweise: → Regelbedarf/Regelleistung ; → Einkommen/Einkommensanrechnung ; → Erstausstattung ; → Aufstocker
Persönlicher Ansprechpartner
Persönliche Ansprechpartner (PAP) heißen die Mitarbeiter des Jobcenters, die für die Leistung zur Eingliederung in Arbeit zuständig sind. Man nennt sie auch Fallmanager oder Arbeitsvermittler. Für die Auszahlung des ALG-II sind in der Regel andere Mitarbeiter zuständig.
Hinweis:
Bei einem Jobcenter gibt es verschiedene Abteilungen. Die Abteilung, die für
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