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Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten

Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten

Titel: Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Renate Kreitz
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also nur 240,00 € als Einkommen auf die Leistungen angerechnet.
    Rechtsgrundlage:
    §§ 11, 11 b SGB II; § 8 SGB IV
    Weitere Hinweise:
    www.minijob-zentrale.de
    → Aufstocker ; → Einkommen/Einkommensanrechnung ; → Erwerbstätigenfreibeträge ; → Geringfügige Beschäftigung
    Mittagsverpflegung Kinder/Schüler
    Prinzipiell ist die Mittagsverpflegung im Regelbedarf, also im ALG-II und Sozialgeld, enthalten. Das Mittagessen in einer Schule oder in einer Kindertageseinrichtung ist allerdings in der Regel teurer als zuhause. Diese Mehrkosten werden vom Jobcenter übernommen, soweit sie nicht nach dem Kindergeldrecht vorrangig (von einem anderen Leistungsträger) zu erbringen sind.
    Anspruchsberechtigt sind Personen unter 25 Jahren, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen oder eine Kindertageseinrichtung. Eine Ausbildungsvergütung darf nicht bezogen werden.
    Bezuschusst werden nur gemeinschaftliche Mittagessen, die von der Schule oder der Kindertagesstätte angeboten werden. Zuschüsse für auswärtiges Mittagessen oder Verpflegung, die am Kiosk gekauft wird, gibt es nicht.
    Übernommen werden die tatsächlichen Mehrkosten, wobei 1,00 € pro Mittagessen als Eigenanteil angerechnet wird.
    Um die Leistung zu bekommen, muss ein gesonderter Antrag gestellt und die Anmeldung zur Mittagsverpflegung nachgewiesen werden. Die Leistung kann vom Jobcenter als Gutschein oder im Wege der Zahlung an die Schule/Einrichtung erbracht werden.
    Rechtsgrundlage:
    §§ 28 Abs. 6, 29 SGB II
    Weitere Hinweise: → Bildungsgutschein/Teilhabegutscheine ; → Schüler ; → Kinder ; → Subsidiaritätsprinzip ; → Anrechnung (von anderen Sozialleistungen)
    Mitwirkungspflichten
    Wenn jemand Sozialleistungen beantragt oder erhält, ist er verpflichtet, das Jobcenter bei der Feststellung des Sachverhalts und anderer wesentlicher Umstände zu unterstützen. Konkret muss man
alle Tatsachen angeben, die für die Leistung erheblich sind
auf Verlangen der Erteilung erforderlicher Auskünfte durch Dritte zustimmen
Änderungen in den Verhältnissen, die erheblich sind, unverzüglich mitteilen
Beweismittel bezeichnen und ggf. Beweisurkunden vorlegen.
    Darüber hinaus besteht die Pflicht,
bestimmte Vordrucke zu benutzen, soweit diese vorgesehen sind
persönlich zum Zwecke der mündlichen Erörterung des Antrages oder zur Vornahme anderer notwendiger Maßnahmen bei der Behörde zu erscheinen
und an ärztlichen oder psychologischen Untersuchungsmaßnahmen, die für die Leistung erforderlich sind, teilzunehmen.
    Weitere Mitwirkungspflichten sind auf Überwindung der Hilfebedürftigkeit gerichtet (z. B. Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit).
    Allerdings gibt es Grenzen für die Mitwirkung. Die Mitwirkungspflichten entfallen,
soweit sie in keinem angemessenen Verhältnis zu der Sozialleistung oder ihrer Erstattung stehen
unzumutbar sind
oder wenn sich die Behörde mit geringerem Aufwand als der Antragsteller die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.
    Für Behandlungen und Untersuchungen gibt es noch weitere Ausschlussgründe. Sie muss man nicht dulden,
wenn ein Schaden für Leben und Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann
sie mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten.
    Zudem muss der Leistungsberechtigte keine Angaben machen, die ihn oder eine nahe stehende Person der Gefahr aussetzen, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrig verfolgt zu werden.
    Wenn gegen Mitwirkungspflichten verstoßen wird, hat dies Folgen. Das Jobcener kann ohne weitere Ermittlungen die Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen für die Leistung nicht nachgewiesen sind. Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass der Leistungsberechtigte die Aufklärung des Sachverhaltes in anderer Weise erheblich erschwert.
    Tipp:
    Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, wenn der Leistungsberechtigte auf die Folgen zuvor schriftlich hingewiesen worden ist und seinen Mitwirkungspflichten nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Das übersehen Jobcenter bisweilen.
    Die Leistungsentziehung oder -versagung darf nur bis zur Nachholung der Mitwirkungshandlung andauern. Im Falle der Nachholung kann (Ermessen!) das Jobcenter die Leistung ganz oder teilweise rückwirkend erbringen.
    Darüber hinaus sieht das SGB II besondere Sanktionen

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