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Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten

Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten

Titel: Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Renate Kreitz
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aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter
Erwachsene 320,00 €
Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 316,00 €
Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 276,00 €
Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 237,00 €
die Wohnkosten einschließlich Heizung, es sei denn, diese Kosten stehen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei.
    Wenn man mehr als 15,00 € nach Abzug aller absetzbaren Beträge übrig hat, muss man sich an den Kosten durch Zahlung angemessener Raten beteiligen.
    Leistungsberechtigte werden in der Regel Prozesskostenhilfe erhalten, ohne Raten zahlen zu müssen. Dies könnte nur daran scheitern, dass der Antragsteller über nennenswertes Vermögen verfügt, da Prozesskostenhilfe in solchen Fällen nicht gewährt wird.
    Die Staatskasse übernimmt im Fall einer PKH-Bewilligung die Gerichtsgebühren, die in sozialrechtlichen Verfahren allerdings in der Regel ohnehin nicht anfallen, sowie die Kosten des Rechtsanwalts des Antragstellers.
    Hinweis:
    Geht der Prozess verloren, ist man in der Regel verpflichtet, der Gegenseite die Kosten zu erstatten. In solchen Fällen hilft die Prozesskostenhilfe nicht weiter und die Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes müssen trotzdem gezahlt werden.
    In sozialrechtlichen Gerichtsverfahren, in denen es um die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II geht, spielt dies allerdings keine große Rolle. Zum einen lässt sich die beklagte Behörde, z. B. das Jobcenter, in der Regel nicht durch Rechtsanwälte vertreten. Zum anderen sind die Kosten einer beklagten Behörde in solchen Verfahren ohnehin nicht erstattungsfähig.
    Die Gewährung der Prozesskostenhilfe kann bis zu vier Jahre im Nachhinein – auch nach Ende des Verfahrens – überprüft werden. Kommt man in der Zeit wieder zu Geld, kann die Prozesskostenhilfe aufgehoben werden. Die entstandenen Kosten sind dann ganz oder teilweise an die Staatskasse zu erstatten.
    Rechtsgrundlage:
    §§ 114 ff. ZPO; § 193 Abs. 3 SGG
    Weitere Hinweise:
    www.justiz.nrw.de (Suchwort: Prozesskostenhilfe)
    → Anwaltskosten → Gerichtskosten ; → Beratungshilfe ; → Klage
    Psychosoziale Betreuung
    Ziel des SGB II ist es, einen Leistungsberechtigten, der ALG-II bezieht und erwerbsfähig ist, wieder in eine Arbeit zu vermitteln und in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Um den Leistungsberechtigten dies zu ermöglichen, kann das Jobcenter auch Leistungen in Form einer psychosozialen Betreuung erbringen, soweit diese erforderlich sind. Die Leistung wird nicht als Geld, sondern als Sach- bzw. Dienstleistung erbracht. In der Regel berät oder betreut das Jobcenter aber nicht selber, sondern bedient sich hierzu freier Träger, wie z. B. Wohlfahrtsverbänden, mit denen es entsprechende Vereinbarungen trifft.
    Tipp:
    Nach Beratungsstellen vor Ort kann man sich beim Jobcenter erkundigen oder im Internet.
    Rechtsgrundlage:
    §§ 16 a, 17 SGB II
    Weitere Hinweise: → Eingliederung (-maßnahmen/-leistungen/-zuschüsse) ; → Sachleistungen ; → Beratung

R
    Radio
    Ein Radio gehört zu den notwendigen Einrichtungsgegenständen, die im Rahmen einer Erstausstattung gewährt werden müssen.
    Tipp:
    Von der GEZ-Gebührenpflicht für Radio und Fernseher kann eine Befreiung bei der GEZ beantragt werden.
    Rechtsgrundlage:
    § 24 Abs. 3 Ziffer 1 SGB II
    Gerichtsentscheidungen:
    www.sozialgerichtsbarkeit.de :
    Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 9. 12. 2009, Az. L 9 SO 5/09
    Bundessozialgericht, Urteil vom 19. 2. 2009, Az. B 4 AS 48/08 R  
    Weitere Hinweise: → Erstausstattung ; → GEZ-Gebühren/Gebührenbefreiung
    Raten(-rück)zahlungen
    Sollte ein Leistungsberechtigter Zahlungen zu Unrecht erhalten haben, so wird er in der Regel vom Jobcenter aufgefordert, diese zurückzuzahlen. Dazu erhält er zunächst einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid bzw. Rückforderungsbescheid und anschließend eine Zahlungsaufforderung des jeweiligen Forderungsmanagements der Bundesagentur für Arbeit. In dieser sind die Gesamtforderung und das Fälligkeitsdatum angegeben.
    Tipp:
    Wenn die Forderung berechtigt ist, aber nicht in einer Summe zurückgezahlt werden kann, weil der/die Betroffene nicht genug Geld hat, sollte er/sie beim Forderungsmanagement anrufen und unter Angabe des Kassenzeichens um eine Ratenzahlung bitten. Diese wird in der Regel gewährt.
    Weitere Hinweise: →

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