Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten
XI; § 26 Abs. 2 SGB II
Weitere Hinweise: → Krankenversicherung ; → Familienversicherung
Praktikum
Als Praktikum bezeichnet man eine kurzfristige Beschäftigung ohne Entgelt, die dazu dient, einen Betrieb oder eine Tätigkeit kennen zu lernen.
Tipp:
Wenn ein Praktikum abgebrochen wird, führt dies in der Regel nicht zu einer Sanktion, weil es sich bei einem unentgeltlichen Praktikum nicht um eine Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit im Sinne des SGB II handelt.
Rechtsgrundlage:
§ 31 Abs. 1 SGB II
Gerichtsentscheidungen:
www.sozialgerichtsbarkeit.de :
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 2. 5. 2008, Az. L 7 B 321/07 AS ER
Weitere Hinweise: → Eingliederung (-maßnahmen/-leistungen/-zuschüsse) ; → Arbeitsgelegenheiten
Praxisgebühr
Die Kosten für die Praxisgebühr sind in der Pauschale der Regelleistung enthalten und werden nicht extra erstattet.
Tipp:
Es gibt Belastungsgrenzen. Wenn diese erreicht sind, kann man für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen von der Krankenkasse befreit werden.
Die Belastungsgrenze beträgt 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
Dabei ist bei Versicherten, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhalten, als Bruttoeinnahme zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur die Regelleistung maßgeblich.
Rechtsgrundlage:
§§ 61, 62 SGB V; § 20 Abs. 2 SGB II
Gerichtsentscheidungen:
www.bundessozialgericht.de :
Bundessozialgericht, Urteile vom 22. 4. 2008, Az. B 1 KR 5/07 R, B 1 KR 10/07 R, B 1 KR 18/07 R, B 1 KR 20/07 R
Weitere Hinweise: → Rezeptgebühr ; → Regelbedarf/Regelleistung ; → Krankheit ; → Arbeitsunfähigkeit ; → Attestkosten
Private Krankenversicherung
Normalerweise sind die meisten Leistungsberechtigten gesetzlich krankenversichert. Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden vom Jobcenter übernommen.
Problematischer ist es für Leistungsberechtigte – meist Selbstständige – die unerwartet arbeitslos bzw. hilfebedürftig werden, direkt auf ALG-II angewiesen und in einer privaten Krankenversicherung Mitglied sind. Die monatlichen Beiträge zur privaten Krankenversicherung sind in der Regel wesentlich höher, als die zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Leistungsberechtigte trifft in diesem Fall die Obliegenheit, die Beiträge zur privaten Krankenversicherung durch einen Tarifwechsel zu senken, um Hilfebedürftigkeit zu vermeiden oder zu reduzieren. Die privaten Krankenkassen ihrerseits sind verpflichtet, ab dem 01. 1. 2009 einen Basistarifvertrag anzubieten, dessen Beitragshöhe den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen darf. Im Fall der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II, halbiert sich der Beitrag. Bis zur Höhe diesen halben Basistarifes hat das Jobcenter die Krankenversicherungsbeiträge zu übernehmen.
Rechtsgrundlage:
§§ 3 Abs. 3 Satz 1, 26 SGB II; § 12 Abs. 1 c Satz 5 und 6 VAG
Gerichtsentscheidungen:
www.sozialgerichtsbarkeit.de :
Bundessozialgericht, Urteil vom 18. 1. 2011, Az. B 4 AS 108/10
Weitere Hinweise: → Beratung ; → Mitwirkungspflichten ; → Selbstständigkeit
Prozesskostenhilfe
Wenn man einen Rechtstreit vor Gericht führen muss, kann dies Geld kosten, das ALG-II-Bezieher in der Regel nicht haben. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe (PKH) in Anspruch zu nehmen. Die Prozesskostenhilfe wird parallel zur Klageinreichung beantragt. Meist wird der beauftragte Rechtsanwalt die Antragstellung übernehmen.
Sie wird bewilligt, wenn
das Gerichtsverfahren hinreichend Aussicht auf Erfolg hat,
nicht mutwillig erscheint und
der Antragsteller nicht in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens aus eigenen Mitteln aufzubringen.
Je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen gibt es Prozesskostenhilfe mit und ohne Ratenzahlung. Ratenfreie Prozesskostenhilfe wird gewährt, wenn das Einkommen nach Abzug der nachstehenden Positionen 15,00 € nicht übersteigt. Abzusetzen sind:
Steuern, Vorsorgeaufwendungen, Werbungskosten
Freibeträge (Stand ab 30. 3. 2011):
Grundfreibetrag für die Partei 400,00 €
zusätzlicher Freibetrag für die erwerbstätige Partei 182,00 €
Grundfreibetrag für Ehegatten oder Lebenspartner der Partei 400,00 €
für jede weitere Person, der die Partei
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