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Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten

Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten

Titel: Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Renate Kreitz
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die Berechnung und Auszahlung des ALG-II zuständig ist, wird oft Leistungsabteilung genannt. Sie ist für den Antragsteller und Leistungsberechtigten meistens weder persönlich noch telefonisch zu erreichen.
    Rechtsgrundlage:
    § 14 Satz 2 SGB II
    Weitere Hinweise: → Fallmanager ; → Jobcenter ; → Eingliederung (-maßnahme/-leistungen/-zuschüsse) ; → Eingliederungsvereinbarung
    Pfändung
    Laufende Leistungen nach dem SGB II sind wie Arbeitseinkommen pfändbar. Daher gelten bestimmte Pfändungsfreigrenzen, die dazu führen, das ALG-II einem Leistungsberechtigten nicht gepfändet werden kann.
    Auch Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, die Pfändung der Billigkeit entspricht. Dies ist bei Leistungen nach dem SGB II regelmäßig nicht der Fall.
    Tipp:
    Personen, die eigene Einkünfte haben, die aber nicht höher sind, als das ALG-II wären, können ggf. einen Antrag auf Anhebung des unpfändbaren Betrages stellen. Dazu müssen sie nachweisen, dass der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des SGB II für sich und für die Personen, denen sie Unterhalt zu gewähren haben, nicht gedeckt ist.
    Dass Leistungen nach dem SGB II von Dritten nicht gepfändet werden können, bedeutet leider nicht, dass das Jobcenter mit etwaigen Gegenansprüchen, z. B. auf Erstattung überzahlten ALG-II, nicht aufrechnen und die laufenden Leistungen auf diese Weise um bis zu 30 % des Regelbedarfs kürzen kann.
    Rechtsgrundlage:
    § 54 Abs. 4 SGB I; §§ 850 c und 850 f ZPO
    Weitere Hinweise: → Aufrechnung ; → Rückforderung/-zahlung von Leistungen
    Pflege von Angehörigen
    Ziel des SGB II ist es, einen Leistungsberechtigten, der erwerbsfähig ist, wieder in eine Arbeit zu vermitteln und in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Um den Leistungsberechtigten, die betreuungsbedürftige Kinder haben oder Angehörige, die sie pflegen müssen, dies zu ermöglichen, kann das Jobcenter die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen unterstützen, damit der Erwerbsfähige trotz dessen einer Beschäftigung nachgehen kann.
    Rechtsgrundlage:
    § 16 a SGB II
    Weitere Hinweise: → Eingliederung (-maßnahme/-leistungen/-zuschüsse) ; → Beratung
    Pflegegeld
    Pflegegeld gibt es für verschiedene Zwecke. Erhält ein Leistungsberechtigter Pflegegeld, so kann dieses als Einkommen anzurechnen sein. Dabei ist zwischen den verschiedenen Formen des Pflegegeldes zu unterscheiden.
    (1)
Pflegegeld als Erziehungs- hilfe (§ 39 SGB VIII):
Keine Anrechnung für die ersten zwei Kinder, für das dritte Kind werden 75 % und ab 4. Kind das volle Pflegegeld angerechnet
(2)
Pflegegeld für Tagespflege (§ 23 SGB VIII):
ab 1.1.2012 volle Anrechnung. Bis dahin wie Ziffer 1
(3)
Pflegegeld (§ 37 SGB XI):
Keine Anrechnung
(4)
Pflegegeld aus privater Pflegeversicherung:
Keine Anrechnung, soweit sie den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung entsprechen.
    Tipp:
    Wird das Pflegegeld an die Pflegeperson, die die Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung erbringt, weitergeleitet, kann es auch bei ihr anrechnungsfrei sein.
    Anrechnungsfrei sind nämlich Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung, soweit sie steuerfrei sind. Das sind Einnahmen bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI, wenn die Pflegeperson Angehöriger des Pflegebedürftigen ist oder jemand, der eine sittliche Pflicht gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllt.
    Rechtsgrundlage:
    §§ 11 a Abs. 3, 77 Abs. 2 SGB II; § 13 Abs. 5 SGB XI; § 1 Abs. 1 Ziffer 4 ALG-II-Verordnung; § 3 Nr. 36 EStG
    Weitere Hinweise: → Einkommen/Einkommensanrechnung ; → Anrechnung (von anderen Sozialleistungen)
    Pflegeheim
    → Stationäre Unterbringung
    Pflegeversicherung
    Leistungsberechtigte sind, in der Zeit, für die sie ALG-II beziehen, pflichtversichert in der gesetzlichen Pflegeversicherung, soweit sie nicht ohnehin in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert sind. Das gilt allerdings nur, wenn die Leistungen nach dem SGB II nicht nur darlehensweise gewährt werden.
    Die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung werden vom Jobcenter übernommen und zwar auch dann, wenn die Leistungsberechtigten nicht gesetzlich, sondern privat pflegeversichert sind.
    Rechtsgrundlage:
    § 20 Abs. 1 Ziffer 2 a SGB

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