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Bahners, Patrick

Bahners, Patrick

Titel: Bahners, Patrick Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Die Panik-Macher
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beschrieb
Giordano als Strategie von Verbänden wie der Ditib, die dank Helfershelfern
unter den Hütern des Grundgesetzes aufgehe. Er schimpfte über eine «verheerende
Nachsicht der Justiz bei Straftaten», bis hin zum «Versuch, Teile der Scharia
in die deutsche Rechtsprechung einzuspeisen». Im März 2007 hatte sich die
Republik über eine Frankfurter Familienrichterin empört, die in einem
Scheidungsverfahren ein im Koran verankertes Züchtigungsrecht des Ehemanns
berücksichtigt hatte. Der Richterin am Amtsgericht lag der Antrag auf
Prozesskostenbeihilfe einer Frau vor, die von ihrem gewalttätigen Ehemann
sofort geschieden zu werden wünschte. Nach Paragraph 1565 des Bürgerlichen
Gesetzbuches ist die Scheidung von Eheleuten, die noch nicht ein Jahr lang
getrennt leben, nur dann möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe eine
«unzumutbare Härte» bedeutet. Das Gericht hatte gegen den Ehemann bereits ein
Kontaktverbot verhängt. Die Richterin unterrichtete die Antragstellerin
schriftlich darüber, dass sie die gesetzlichen Voraussetzungen eines
Härtefalls nicht für erfüllt hielt, und schlug vor, den Antrag auf
Kostenbeihilfe bis zum Ablauf des Trennungsjahres zurückzustellen. Nach der
Pressemitteilung des Amtsgerichts erwähnte sie in diesem Schreiben den
Umstand, «dass die Parteien aus dem marokkanischen Kulturkreis stammen, für
den es nicht unüblich sei, dass der Mann gegenüber der Frau ein
Züchtigungsrecht ausübe». Die Ehefrau, eine deutsche Staatsbürgerin, stellte
daraufhin einen Befangenheitsantrag. In ihrer dienstlichen Erklärung zum Ablehnungsgesuch
erläuterte die Richterin ihre Einschätzung der Sache «unter Bezugnahme auf eine
konkrete Koranstelle», Sure 4, Vers 34: «Und jene, deren Widerspenstigkeit ihr befürchtet: ermahnt
sie, meidet sie im Ehebett und schlagt sie!» Der für die Ablehnungsentscheidung
zuständige Amtsrichterkollege gab dem Ablehnungsantrag statt. Von einem
Fehlurteil oder Skandalurteil war in der Presse zu lesen, obwohl kein Urteil
gefällt worden war.
    Alice Schwarzer verbreitete die Ansicht, der Vorgang sei
symptomatisch für die deutsche Justiz: «Es hat in den vergangenen Jahrzehnten
zahlreiche Urteile gegeben, die Täter im Namen oder
eines anderen freigesprochen haben. Das geltende
Rechtssystem wird seit langem von islamistischen Kräften unterwandert. Eine
Richterin, die sich auf den Koran beruft, spricht Recht im Namen der Scharia
und nicht im Namen des Grundgesetzes. Sie hat an einem deutschen Gericht nichts
zu suchen.» Die Berliner Rechtsanwältin Seyran Ates äußerte, man müsse der
Richterin «fast dankbar sein, dass sie sich klar auf den Koran bezogen hat».
Nach ihrer Erfahrung sei es die Regel, dass Gerichte die Wertvorstellungen muslimischer
Subkulturen mildernd berücksichtigten, diese Milderungsgründe in den Urteilen
aber nicht erwähnten. «In Frankfurt wurde zum ersten Mal ausgesprochen, was
viele denken.» Der lautlosen Islamisierung der Parallelgesellschaft entspricht
in diesem Szenario das Stillschweigen der Richter über Auslegungsmaximen, die
nach Frau Ates von der Frankfurter Amtsrichterin «nur auf die Spitze getrieben»
worden sind. Doch warum sollten Richter hermeneutische Grundsätze
verschweigen, die im Kollegenkreis angeblich auf Zustimmung stoßen?
Insbesondere in den höheren Instanzen müsste diese Zurückhaltung überraschen.
Was nicht im Urteil steht, kann keine Präzedenzwirkung entfalten.
    Der Pressesprecher des Frankfurter Amtsgerichts gab der
Öffentlichkeit Einblick in die Denkprozesse der Richterin, die ihr Bedauern
ausrichten ließ. Demnach wollte sie auf Ablehnung der vorzeitigen Scheidung
entscheiden und suchte für die Begründung der kulturkreisgemäßen Zumutbarkeit
des Abwartens bis zum Ende des Trennungsjahrs einen Beleg im Koran. Sie sei
dann stolz gewesen, das Gesuchte tatsächlich zu finden. Wenn es so war, mag
man ihr Vorgehen tatsächlich für justiztypisch halten: Als sie wusste, wie die
Sache ausgehen sollte, suchte sie die passende Norm dazu, unglücklicherweise
im falschen Buch. Die Antragstellerin musste doch wissen, worauf sie sich bei
Eingehung der Ehe einließ: So lässt sich der Gesichtspunkt paraphrasieren, der
die Familienrichterin leitete, als sie dem unzweideutigen Willen des
Gesetzgebers Geltung zu verschaffen versuchte, dass die Ehe nur im akuten
Notfall fristlos geschieden werden soll. Dass sie auch ohne
Rechtsquellenstudium davon ausging, im «marokkanischen

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