Behandlungsfehler
Patienten wichtigen habe ich hier noch einmal zusammengefasst.
I. Die Grundrechte
Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
Artikel 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Paragraf 66, Sozialgesetzbuch V
Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern
Die Krankenkassen können die Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind und nicht nach Paragraf 116 des Zehnten Buches auf die Krankenkassen übergehen, unterstützen.
Das bedeutet, die gesetzlichen Krankenkassen fertigen zum Beispiel über den Medizinischen Dienst Gutachten über die Behandlung an.
Paragraf 116, Sozialgesetzbuch X
Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige
(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadenersatz beziehen. […]
Das heißt: Sollte sich der Anspruch des Patienten als berechtigt herausstellen, kann auch die Krankenkasse, die Pflegekasse oder das Sozialamt Ansprüche gegen den Anspruchspflichtigen geltend machen, zum Beispiel, indem sie Behandlungskosten für die Schäden in Rechnung stellt.
Diese beiden Paragrafen sind für meine Arbeit sehr wichtig, denn es vereinfacht für die Patienten das Leben enorm, wenn die Krankenkasse ihren Teil der Arbeit übernimmt. Und es ist auf alle Fälle gut zu wissen, dass man als gesetzlich Versicherter nicht allein dasteht.
Paragraf 611, Bürgerliches Gesetzbuch
Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.
Durch das Bürgerliche Gesetzbuch ist die Art des Patient-Arzt-Verhältnisses geregelt. Wer sich behandeln lässt, geht einen Dienstvertrag ein.
Wer einen Dienstvertrag abschließt, geht im Rahmen des Vertrages ein Schuldverhältnis ein. Die Schuld ist in diesem Falle die Leistung: also die Behandlung nach den geltenden Standards. Und wer die verletzt, muss gegebenenfalls zahlen.
Paragraf 280, Bürgerliches Gesetzbuch
Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. […]
Paragraf 823, Bürgerliches Gesetzbuch
Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Der Beweismaßstab richtet sich nach der Zivilprozessordnung.
Paragraf 286, Zivilprozessordnung
Freie Beweiswürdigung
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
Das ist ein wichtiger Grundsatz. Schließlich soll nicht der gewinnen, der am lautesten schreit oder die meisten Zeugen bringt, sondern derjenige, der dem Gericht glaubwürdig erscheint.
Paragraf 242, Bürgerliches Gesetzbuch
Leistung nach Treu und Glauben
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu
Weitere Kostenlose Bücher